Schmerzensgeld

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  • claudmar
    Neuer Benutzer
    • 17.07.2024
    • 4

    #1

    Schmerzensgeld

    Hallo, habe nach einem Unfall Schmerzensgeld von der gegnerischen Versicherung erhalten. Man sagte mir, dass der Teil, der als Verdienstausfall gezahlt wurde steuerbar ist: Wo trage ich den bei elster ein? (bin selbständig). Und den anderen Teil müsse ich aber auch angeben. Ist das richtig? Wenn ja, in welche Zeile gehört das? Danke
  • Telepeter
    Erfahrener Benutzer
    • 17.02.2023
    • 1484

    #2
    Der Titel "Schmerzensgeld" ist missverständlich, denn es geht hier um mehr, nämlich Zahlungen sowohl für immateriellen Schaden in Form von Schmerzensgeld als auch für materiellen Schaden in Form von Verdienstausfallentschädigung. Wahrscheinlich wurde auch noch weiterer materieller Schaden ersetzt, beispielsweise Krankenbehandlungskosten, Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Prozesskosten oder sonst noch was.

    Zahlungen zur Abgeltung immateriellen Schadens sind bis auf wenige Ausnahmen (z. B. im Falle der beruflich relavanten Rufschädigung) nicht steuerbar und müssen auch nirgends bei ELSTER angegeben werden.

    Zahlungen zur Abgeltung materiellen Schadens können steuerbar sein, wenn beispielsweise ein im Betriebsvermögen befindliches Fahrzeug zerstört wurde und ersetzt wird. Wenn sich der Schadenersatz auf lediglich privat genutzte Gegenstände bezieht ist er nicht steuerbar.

    Zahlungen zur Abgeltung von Verdienstausfall sind steuerbar und müssen bei ELSTER unter der Einkunftsart erfasst werden, für die der Ausfall gewährt wird, in Deinem Fall also bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. Das ergibt sich direkt aus § 24 Abs. 1a EStG.

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    • claudmar
      Neuer Benutzer
      • 17.07.2024
      • 4

      #3
      Dankeschön. tatsächlich gab es keine weiteren Zahlungen: Anwaltkosten musste die Gegenseite tragen, materieller Schaden war zu vernachlässigen, da ich als Fußgängerin angefahren wurde, Krankenbehandlungskosten hat die Versicherung übernommen und sich dann von der gegnerischen Versicherung wieder geholt.
      Frage noch: bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit dann in die E/Ü Rechnung mit reinnehmen, oder gibt es auf Formular S irgendeine Zeile, wo das rein muss?

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      • L. E. Fant
        Erfahrener Benutzer
        • 20.09.2013
        • 15389

        #4
        Einnahmen, die die selbständige Arbeit betreffen, gehören grundsätzlich in die EÜR.

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        • claudmar
          Neuer Benutzer
          • 17.07.2024
          • 4

          #5
          Ja klar, aber welche Zeile? Das ist mir nicht klar.

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          • Telepeter
            Erfahrener Benutzer
            • 17.02.2023
            • 1484

            #6
            Bist Du umsatzsteuerpflichtig oder nicht (Kleinunternehmerregelung oder umsatzsteuerfreie Tätigkeit)?

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            • claudmar
              Neuer Benutzer
              • 17.07.2024
              • 4

              #7
              Kleinunternehmer. Nur durch diese einmalige Zahlung rutsche ich über die Grenze, ab wo man zur Ust veranlagt wird. Aber einmalig darf man das wohl, oder?

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              • Kloebi
                Erfahrener Benutzer
                • 20.02.2011
                • 4670

                #8
                Darf man nicht. Aber wenn es steuerfrei oder nicht steuerbar ist, zählt es nicht zur Bemessungsgrundlage.

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                • Telepeter
                  Erfahrener Benutzer
                  • 17.02.2023
                  • 1484

                  #9
                  Umsatzsteuerlich muss als Voraussetzung der Steuerbarkeit der Zahlung immer ein Leistungsaustausch zu Grunde liegen. Das ist bei einem echten Schadenersatz nicht der Fall, die Versicherung bekommt ja keine Gegenleistung sondern erfüllt nur ihre gesetzliche Verpflichtung.

                  Von daher wäre Zeile 15 der EÜR richtig.

                  Aber da kommen wir mal wieder an die Grenzen dieses Forums, Auskunft kann Dir dazu nur ein Steuerberater oder das Finanzamt geben.

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