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Entschädigungen nach §§ 81, 85 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

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    Entschädigungen nach §§ 81, 85 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

    Hallo zusammen,

    wo muss ich Entschädigungen nach §§ 81, 85 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ("Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls") angeben?

    Ich vermute, dass diese bis zum Freibetrag von m.W. 840€ in Anlage N, Z. 22 (Steuerfreie Aufwandsentschädigungen) eingetragen werden, alles darüber in Z. 21. Oder gehören solche Erstattungen in eine andere Kategorie?

    Vielen Dank,
    Elsternovize

    #2
    "Ersatz seiner notwendigen Auslagen" dürfte überhaupt nicht einkommensteuerpflichtig sein, § 3 Nr. 50 EStG.
    Ersatz von Verdienstausfall gehört entweder in die Anlage N oder in die EÜR bei selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit, § 24 Nr. 1a EStG.

    Die Pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von 840 € ist, wenn ich das richtig verstehe, vorrangig auf den Auslagenersatz anzurechnen. Dort heißt es nämlich:
    "Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen".

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