Liebes Forum,
in Absatz (2) steht "Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer [...]"
In lese den von mir hervorgehobenen fettmarkierten Teil so, dass die Dienstleistung haushaltsnah sein muss, aber nicht zwingend nur aus Arbeitskosten bestehen muss. Ich habe aber auf vielen Webseiten die Formulierung gefunden, man könne nur die Arbeitskosten bei der Steuererklärung anrechnen lassen.
Was stimmt?
Beispiel: Für eine Entrümpelung verlangt der Dienstleister eine Summe, die sich aus Arbeitskosten und Entsorgungskosten zusammensetzt (nicht: Materialkosten).
VIele Grüße
in Absatz (2) steht "Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer [...]"
In lese den von mir hervorgehobenen fettmarkierten Teil so, dass die Dienstleistung haushaltsnah sein muss, aber nicht zwingend nur aus Arbeitskosten bestehen muss. Ich habe aber auf vielen Webseiten die Formulierung gefunden, man könne nur die Arbeitskosten bei der Steuererklärung anrechnen lassen.
Was stimmt?
Beispiel: Für eine Entrümpelung verlangt der Dienstleister eine Summe, die sich aus Arbeitskosten und Entsorgungskosten zusammensetzt (nicht: Materialkosten).
VIele Grüße
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