Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

EStG § 35a Absatz 2 - haushaltsnahe Dienstleistungen

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    EStG § 35a Absatz 2 - haushaltsnahe Dienstleistungen

    Liebes Forum,

    in Absatz (2) steht "Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer [...]"

    In lese den von mir hervorgehobenen fettmarkierten Teil so, dass die Dienstleistung haushaltsnah sein muss, aber nicht zwingend nur aus Arbeitskosten bestehen muss. Ich habe aber auf vielen Webseiten die Formulierung gefunden, man könne nur die Arbeitskosten bei der Steuererklärung anrechnen lassen.

    Was stimmt?

    Beispiel: Für eine Entrümpelung verlangt der Dienstleister eine Summe, die sich aus Arbeitskosten und Entsorgungskosten zusammensetzt (nicht: Materialkosten).

    VIele Grüße


    #2
    § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG lautet: "Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten."
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      Danke, Fall erledigt.

      Kommentar


        #4
        Hallo,

        stimmt aber nicht.
        Denn ebenfalls abgesetzt werden können Fahrtkosten und Kosten der Entsorgung (solange es nur eine Nerbenleistung ist).

        Ob beim Entrümpeln die Entsorgung Haupt- oder Nebenleistung ist möchte ich nicht beurteilen, kommt imho auf den Einzelfall an.

        Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

        Kommentar

        Lädt...
        X