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Gesonderte und einheitliche Feststellung - Anlage L und FE1?

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    Gesonderte und einheitliche Feststellung - Anlage L und FE1?

    Guten Tag,

    eine Personengesellschaft (GbR) betriebt einen LuF-Betrieb.
    WJ wie LuF üblich vom 01.07. - 30.06.

    In der Anlage L der Feststellungserklärung kann ich den Gewinn/Verlust der Wirtschaftsjahre ensprechend erfassen und den Anteil dem Kalenderjahr zuordnen.
    Muss ich das Saldo aus den beiden hälftigen WJ nochmal in der Anlage FE1 angeben, oder genügt die Anlage L?

    Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EÜR.

    Vielen Dank vorab!

    #2
    Ohne jetzt nachzusehen: In der FE 1 erfolgt die Aufteilung des Gewinns auf die Beteiligten, also muss man den Gewinn dort auch dann erfassen,

    wenn alles nach Schlüssel verteilt wird
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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