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Gesonderte Feststellung Verluste private Veräusserungsgeschäfte

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    Gesonderte Feststellung Verluste private Veräusserungsgeschäfte

    Hallo,

    im Nachlass eines Angehörigen habe ich einen Feststellungsbescheid aus 2020 gefunden.

    Dessen Inhalt sind Verluste aus „privaten Veräußerungsgeschäften“.

    Welche Veräußerungsgeschäfte das waren, weiß ich nicht.

    Soweit ich weiß, können die Rechtsnachfolger diese Verluste jedes Jahr neu feststellen lassen, soweit kein Verbrauch eingetreten ist.

    Aber in den Formularen zu Feststellungen finde ich dazu nichts.

    Weiß jemand Rat?

    Gruß Tim


    #2
    Hallo,

    Soweit ich weiß, können die Rechtsnachfolger diese Verluste jedes Jahr neu feststellen lassen, soweit kein Verbrauch eingetreten ist.
    Nein, das geht gerade nicht, Verlustvorträge können nicht vererbt werden, sie verfallen ggf.

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

    Kommentar


      #3
      Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
      Hallo,
      Nein, das geht gerade nicht, Verlustvorträge können nicht vererbt werden, sie verfallen ggf.
      Wenn die Jahre, die nachträglich festgestellt werden sollen, die Lebzeiten des Erblassers betreffen, können die Rechtsnachfolger durchaus einen solchen Antrag stellen.

      Und dazu finde ich nichts in MeinElster.

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        #4
        Hallo,

        du meinst dann Erklärungen des Erblassers (die die Erben stellvertretend abgeben). Ja, da können Verlustvorträge genutzt werden.

        Eintragen kann man die bei Elster aber überhaupt nicht, das Finanzamt verrechnet das ggf. automatisch.
        Möchtest du es in der Berechnung sehen, dann kannst du einfach temporär die Gewinne um den Verlustvortrag kürzen (aber natürlich nicht so absenden).

        Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

        Kommentar


          #5
          Ja, da können Verlustvorträge genutzt werden.
          Aber nur, wenn der Erblasser selbst noch zu Lebzeiten steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Mal unterstellt, ein lebender Steuerpflichtiger hat einen solchen festgestellten Verlustvortrag.

            Muß er den dann jedes Jahr neu gesondert feststellen lassen?

            Quasi, damit er "erhalten bleibt"?

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              #7
              Hallo,

              Aber nur, wenn der Erblasser selbst noch zu Lebzeiten steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat.
              Natürlich.Deshalb hatte ich auch von "Erklärungen des Erblassers" gesprochen, das betrifft nur die Zeit vor dem Tod (manche Banken nehmen das nicht so genau und setzen den Stichtag etwas später, müsste man im Enzelfall prüfen und bewerten).

              Muß er den dann jedes Jahr neu gesondert feststellen lassen?
              Ja, muss er.
              Im Gesetz steht, dass er dazu auch verpflichtet ist - was ich aber etwas anders interpretiere als viele andere (ich verstehe die Verpflichtung so, dass ohne Erklärung einfach nicht weiter vorgetragen wird, fertig).
              Außerdem ist auch eine Aufforderung vom Finanzamt denkbar - und dann muss man (zumindest reagieren).

              Stefan
              Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                #8
                ... das betrifft nur die Zeit vor dem Tod (manche Banken nehmen das nicht so genau und setzen den Stichtag etwas später,
                Im konkreten Fall ging es um Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, nicht um Kapitalerträge.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Hallo,

                  Im konkreten Fall ging es um Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, nicht um Kapitalerträge.
                  OK, stimmt, damit haben Banken nicht mehr viel zu tun (allenfalls Währungsgewinne fallen mir da ein).

                  Stefan
                  Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                    #10
                    Das Finanzamt hat die Gesonderte Feststellung des Verlustvortrags nunmehr von Amts wegen vorgenommen.

                    Eine Berücksichtigung des Verlustvortrags fand nicht statt, jedoch eben die Fortschreibung.

                    Welche Einkünfte ich benötige, um die mit dem Verlustvortrag verrechnen zu können, ist mir bis dato noch nicht klar, da ich - wie oben beschrieben - nicht weiß, wo der Verlust herrührt.

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                      #11
                      Welche Einkünfte ich benötige, um die mit dem Verlustvortrag verrechnen zu können, ist mir bis dato noch nicht klar, da ich - wie oben beschrieben - nicht weiß, wo der Verlust herrührt.
                      Ganz konkret musst du das doch nicht wissen. Der Verlust stammt aus privaten Veräußerungsgeschäften und kann nur mit Gewinnen aus

                      privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Wenn der Erblasser bis zu seinem Tode keine Gewinne dieser Art erzielt hat, ist der Verlust futsch.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                        #12
                        Hallo,

                        Welche Einkünfte ich benötige, um die mit dem Verlustvortrag verrechnen zu können, ist mir bis dato noch nicht klar, da ich - wie oben beschrieben - nicht weiß, wo der Verlust herrührt.
                        Es gibt da keine Beschränkungen, verrechenbar ist mit allem was in diesem Topf landet.
                        Das wäre (nicht abschließend):
                        - Spekulationsgewinne aus Immobilienveräußerungen
                        - Spekulationsgewinne aus Währungen (auch Kryptowährungen)
                        - Spekulationsgewinne aus Sammelgegenständen (z.B. Gemälde*, Antiquitäten*, Oldtimer* - wobei man immer beachten muss, dass es sich nicht um "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" handelt)

                        Zudem gilt auch immer die Spekulationsfrist von einem Jahr (Immobilien 10 Jahre), danach ist es nicht mehr steuerbar.

                        Noch eine Anmerkung: Seit über 10 Jahren versuchen einige Kapitalanleger solche Spekulationsgewinne zu generieren um Altverluste noch aufbrauchen zu können, meist ohne Erfolg.
                        Damit will ich sagen, dass es schon schwierig ist das bewusst zu erreichen. Bei einem Verstorbenen dürfte es imho noch unwahrscheinlicher sein, dass es da noch etwas gibt. Wie schon gesagt müssen die Gewinne vor dem Tod realisiert worden sein (im Nachhinein etwas verkaufen funktioniert nicht).

                        Stefan
                        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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