Hallo liebe Community,
ich hoffe, ihr könnt mir bei folgender Frage weiterhelfen.
Zum Sachverhalt: Ich vermiete mittels einer GbR angemietete Wohnimmobilien kurzfristig weiter. Dabei entstehen Mieteinnahmen, aber auch Mietkosten sowie diverse Werbekosten für Einrichtungsgegenstände, Fahrtkosten etc. . Derzeit ermittle ich den Gewinn über die gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B) für das Jahr 2023, damit wir Gesellschafter diesen anschließend in unseren Einkommensteuererklärungen angeben können.
Meine Frage ist nun: Soweit ich bisher herausgefunden habe, müssen die Einkünfte aus der kurzfristigen Untervermietung in Abschnitt V, Zeile 31, eingetragen werden. Nun frage ich mich, ob ich die Werbekosten ganz normal ab Zeile 33 angeben kann und wie es mit den gezahlten Mieten aussieht. Zudem interessiert mich, ob ich alle Objekte zusammen angeben kann. Falls dies nicht möglich ist, muss ich dann eine separate gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B) für jedes Objekt erstellen?
Darüber hinaus stellt es mir die Frage, ob ich Anschaffungen über 250,- Euro nicht als Sofortaufwand, sondern als Sammelposten buchen kann. Ist das in der Anlage V überhaupt möglich, oder müssen alle Kosten bis 800,- Euro sofort abgeschrieben werden?
Ich entschuldige mich schon jetzt für die vielen Fragen, aber ich bin wirklich ratlos. Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus!
ich hoffe, ihr könnt mir bei folgender Frage weiterhelfen.
Zum Sachverhalt: Ich vermiete mittels einer GbR angemietete Wohnimmobilien kurzfristig weiter. Dabei entstehen Mieteinnahmen, aber auch Mietkosten sowie diverse Werbekosten für Einrichtungsgegenstände, Fahrtkosten etc. . Derzeit ermittle ich den Gewinn über die gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B) für das Jahr 2023, damit wir Gesellschafter diesen anschließend in unseren Einkommensteuererklärungen angeben können.
Meine Frage ist nun: Soweit ich bisher herausgefunden habe, müssen die Einkünfte aus der kurzfristigen Untervermietung in Abschnitt V, Zeile 31, eingetragen werden. Nun frage ich mich, ob ich die Werbekosten ganz normal ab Zeile 33 angeben kann und wie es mit den gezahlten Mieten aussieht. Zudem interessiert mich, ob ich alle Objekte zusammen angeben kann. Falls dies nicht möglich ist, muss ich dann eine separate gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B) für jedes Objekt erstellen?
Darüber hinaus stellt es mir die Frage, ob ich Anschaffungen über 250,- Euro nicht als Sofortaufwand, sondern als Sammelposten buchen kann. Ist das in der Anlage V überhaupt möglich, oder müssen alle Kosten bis 800,- Euro sofort abgeschrieben werden?
Ich entschuldige mich schon jetzt für die vielen Fragen, aber ich bin wirklich ratlos. Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen.
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