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Ferienvermietung Anlage V, Zeile 32

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    Ferienvermietung Anlage V, Zeile 32

    Hallo liebe Community,

    ich hoffe, ihr könnt mir bei folgender Frage weiterhelfen.

    Zum Sachverhalt: Ich vermiete mittels einer GbR angemietete Wohnimmobilien kurzfristig weiter. Dabei entstehen Mieteinnahmen, aber auch Mietkosten sowie diverse Werbekosten für Einrichtungsgegenstände, Fahrtkosten etc. . Derzeit ermittle ich den Gewinn über die gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B) für das Jahr 2023, damit wir Gesellschafter diesen anschließend in unseren Einkommensteuererklärungen angeben können.

    Meine Frage ist nun: Soweit ich bisher herausgefunden habe, müssen die Einkünfte aus der kurzfristigen Untervermietung in Abschnitt V, Zeile 31, eingetragen werden. Nun frage ich mich, ob ich die Werbekosten ganz normal ab Zeile 33 angeben kann und wie es mit den gezahlten Mieten aussieht. Zudem interessiert mich, ob ich alle Objekte zusammen angeben kann. Falls dies nicht möglich ist, muss ich dann eine separate gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B) für jedes Objekt erstellen?

    Darüber hinaus stellt es mir die Frage, ob ich Anschaffungen über 250,- Euro nicht als Sofortaufwand, sondern als Sammelposten buchen kann. Ist das in der Anlage V überhaupt möglich, oder müssen alle Kosten bis 800,- Euro sofort abgeschrieben werden?

    Ich entschuldige mich schon jetzt für die vielen Fragen, aber ich bin wirklich ratlos. Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank im Voraus!

    #2
    Zusatz: muss ich die Werbekosten evtl. mit den Einnahmen in einer zusätzlichen gesonderte Aufstellung anhängen und wie würde ich dies bei Elster online machen? Demnach würden dann ja nur die Einkünfte in Zeile 31kommen?
    Zuletzt geändert von Johan.bela; 07.08.2024, 13:26.

    Kommentar


      #3
      Demnach würden dann ja nur die Einkünfte in Zeile 31kommen?
      So ist das bei Untervermietung vorgesehen. Die Frage ist allerdings, ob ihr die Tätigkeit nicht gewerblich macht ?
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Das habe ich bereits geprüft. Laut HGB handelt es sich nicht um ein Handelsgewerbe, da ich die Umsatzschwelle von 250.000 EUR nicht überschreite. Daher bin ich nicht derivativ nach dem HGB gewerblich tätig. Es kommt also nur eine originäre Einstufung nach EStG in Frage. Nach meiner Recherche und nach Rücksprache mit dem Finanzamt, ist die Tätigkeit jedoch nicht gewerblich.

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