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Korrektur Fahrten Dienstwagen 1. Tätigkeitsstätte bei Pauschalversteuerung 15%?

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    Korrektur Fahrten Dienstwagen 1. Tätigkeitsstätte bei Pauschalversteuerung 15%?

    Mein Arbeitgeber hat den geldwerten Vorteil im Jahr 2023 für die Fahrten zur 1. Tätigkeitsstätte pauschal mit 15% und weist diese in meiner Lohnsteuerbescheinigung unter 18) aus. Der Wert kommt in Anlage N Feld 54 "Arbeitgeberleistungen laut Nummer 18 der Lohnsteuerbescheinigung (pauschal besteuert)".

    Der geldwerte Vorteil aus den Fahrten wurde pauschal mit Fahrten an 15 Tagen pro Monat zur 1. Tätigkeitstätte bestimmt (Wg. 0,25% Elektro KFZ kann der gesamte Betrag des geldwerten Vorteils aus den Fahrten zur 1. Tätigkeitsstätte mit 15% pauschal versteuert werden). Es fand über den Arbeitgeber also keine Einzelbewertung für das Steuerjahr 2023 statt. Nun wurde die 1. Tätigkeitsstätte in allen Monaten weniger als 15 mal aufgesucht. Wie führe ich eine Korrektur direkt in Elster durch? Steuerprogramme fragen typischerweise nach einer Korrektur der Fahrten zur 1. Tätigkeitsstätte. Mir ist aber nicht ersichtlich, wie die Fahrten direkt in Elster korrigiert werden können.

    Gruß
    Koch

    #2
    Mir ist aber nicht ersichtlich, wie die Fahrten direkt in Elster korrigiert werden können.
    Das ginge nur über eine Herabsetzung des Bruttolohns. Ob das bei deiner Konstellation überhaupt zulässig ist, da habe ich aber Zweifel.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Das ginge nur über eine Herabsetzung des Bruttolohns. Ob das bei deiner Konstellation überhaupt zulässig ist, da habe ich aber Zweifel.
      vom Arbeitgeber pauschal versteuert bedeutet doch, dass dieser Betrag nicht im Steuerbrutto enthalten ist ...

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        #4
        Hallo K0ch! Hallo Charlie24!

        Das mit dem "zuviel pauschalversteuert" ist eine "echt heimtückische" Angelegenheit, die sogar zu einer Steuernachzahlung führt!

        siehe hier: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/st...hlung-fuehren/

        und wenn Sie sich den ersten Kommentar und die Antwort darauf lesen, erkennen Sie, dass selbst Steuerberater dieses Problem nicht sofort erkennen!

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          #5
          Hallo K0ch und Charlie24!

          Ich habe das mal gerade mit Elster durchgespielt, bei der Steuerberechnung kommt es zu folgendem HInweis:

          "Berechnung für 2023 über Einkommensteuer

          EHW Elster-/Steubel-Hinweise

          Die vom Arbeitgeber/von der Agentur für Arbeit steuerfrei ersetzten Beträge bzw. der pauschal besteuerte Fahrtkostenersatz, übersteigen die erklärten zugehörigen Aufwendungen. Bitte prüfen Sie, ob eine fehlerhafte Zuordnung zwischen Erstattungen und Aufwendungen vorliegt."

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            #6
            Hallo K0ch und Charlie24!

            Und "irgendwie" haben wir dann ja auch noch "eigentlich" "fehlende Sozialabgaben " ... aber "glücklicherweise" bemerkt das noch nicht einmal der Sozialkasssen/-RV-Prüfer ...

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              #7
              Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
              Hallo K0ch und Charlie24!

              Ich habe das mal gerade mit Elster durchgespielt, bei der Steuerberechnung kommt es zu folgendem HInweis:

              "Berechnung für 2023 über Einkommensteuer

              EHW Elster-/Steubel-Hinweise

              Die vom Arbeitgeber/von der Agentur für Arbeit steuerfrei ersetzten Beträge bzw. der pauschal besteuerte Fahrtkostenersatz, übersteigen die erklärten zugehörigen Aufwendungen. Bitte prüfen Sie, ob eine fehlerhafte Zuordnung zwischen Erstattungen und Aufwendungen vorliegt."
              Genau der Hinweis kommt in meiner Konstellation auch. Ebenso kommt es genau zu dem Steuernachteil, dass der Differenzbetrag (pauschal versteuert - Werbungskosten aus Fahrten) als "Einkommen" gewertet wird und mit meinem persönlichen Steuersatz demnach versteuert wird (Hinweis aus dem verlinkten Artikel). Dies wird in Elster auch tatsächlich schon so vorab ausgerechnet.

              Es muss doch eine Möglichkeit geben, dies zu korrigieren. Ansonsten fallen doch Steuern auf einen geldwerten Vorteil an, der so niemals angefallen ist.

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                #8
                Es muss doch eine Möglichkeit geben, dies zu korrigieren.
                Es gibt wohl keine ! Den geldwerten Vorteil hat dein AG pauschal versteuert, du kannst daran nichts ändern.

                Wenn der AG keine Einzelbewertung durchgeführt hat, ist das wohl so.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Hallo K0ch!

                  Es muss doch eine Möglichkeit geben, dies zu korrigieren. Ansonsten fallen doch Steuern auf einen geldwerten Vorteil an, der so niemals angefallen ist.
                  Nein, eben nicht - siehe in meinem verlinkten Artikel den ersten Kommentar und die Antwort dazu: Es wird "richtiggestellt" und nicht "zuviel versteuert" !

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                    #10
                    Hallo K0ch!

                    Das Problem ist der "pauschal ermittelte Zuschlagswert für Fahrten zur Arbeit" - siehe das Beispiel in meinem verlinkten Artikel!

                    Um das zu vermeiden, gibt es ein Wahlrecht zwischen "pauschaler Ermittlung" und "Einzelnachweis" - siehe hier: https://www.haufe.de/personal/haufe-...HI4725774.html

                    aber:

                    "
                    Hinweis
                    Rückwirkender Wechsel für gesamtes Kalenderjahr

                    Die Finanzverwaltung lässt bei entsprechender Nachweisführung einen rückwirkenden Wechsel von der Monats- zur Tagespauschale für das gesamte Kalenderjahr zu. Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerverfahren während des Jahres von der 0,03-%-Regelung zur tagesweisen Einzelbewertung mit 0,002 % und umgekehrt übergehen, sofern der Arbeitnehmer rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr dem Arbeitgeber, d. h. auch für die Vormonate, die hierfür erforderlichen Aufzeichnungen vorlegen kann. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Lohnabrechnungen für die bereits vergangenen Monate des laufenden Kalenderjahres wegen der verlangten einheitlichen Berechnungsmethode korrigieren. Dies ist längstens bis zum 28.2. des Folgejahres bzw. bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung möglich.
                    "

                    Ergebnis:

                    Für 2023 m.E. keine Änderung mehr möglich ... !?

                    Für 2024 Ausübung des Wahlrechts auf "Einzelfahrten-Versteuerung" gegenüber dem Arbeitgeber noch möglich !

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