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Reverse Charge §13b

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    Reverse Charge §13b


    Wo trage ich in der ELSTER Umsatzsteurerklärung meine Nettoerträge ein, die ich in Rechnungen mit §13b erstellt habe. (Inland)

    Wenn ich Zeile 67 verwende ( Leistungsempfänger als Steuerschuldner §13b) muss ich die Umsatzsteuer eintragen - sonst Fehlermeldung. Dann bin ich allerdings derjenige, der die Umsatzsteuer abführen muss???

    Wo trage ich als Leistungserbringer (Inland) meine Nettoerträge nach §13b in der Umsatzsteuererklärung ein?? Welche Zeile??


    muss ergänzen : für das Jahr 2023 ( weil sich scheinbar die Vorlagen ständig ändern??)

    Danke!!
    Zuletzt geändert von preitscha; 10.08.2024, 16:41.

    #2
    Wie wär's denn damit:

    elster255.png

    Kommentar


      #3
      Ich weiss nicht genau was Absatz 5 bedeutet: aus dem Gesetz ergibt sich

      Umsatzsteuergesetz (UStG)
      § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner



      (1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
      (2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
      1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
      2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
      3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
      4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;
      5. Lieferungen
      a) der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und
      b) von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;
      6. ..................................
      und so weiter

      das ist mein Problem - keine Ahnung ob jetzt Absatz 5 nur Lieferungen von Gas und Elektrizität betrifft??


      Vielen Dank für den Hinweis!




      Zuletzt geändert von preitscha; 10.08.2024, 19:42.

      Kommentar


        #4
        bei Haufe heisst es

        https://www.haufe.de/finance/haufe-f...HI2321590.html
        Umsatzsteuergesetz / § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner

        Gesetz unter anderem enthalten im Haufe Finance Office Premium 1

        (1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

        (2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
        1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
        2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
        3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
        4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. 2Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. 3Nummer 1 bleibt unberührt;
        5. Lieferungen von Gas und Elektrizität....
        ................................
        ect


        schwierig?????

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          #5
          Was du zitiert hast, ist nicht Absatz 5, sondern Absatz 2 Nr. 5.

          Absatz 5 ist das, was hier mit "(5)" beginnt.

          Was lieferst du denn? Oder bist du Gebäudereiniger? Irgendwie musst du bei der Ausstellung deiner Rechnungen doch auf die Idee gekommen sein, dass hier ein Reverse-Charge-Fall vorliegt.

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            #6
            vielen Dank für deinen Hinweis!

            ich erstelle mit anderen zusammen für einen Gesamtunternehmer Photovoltaikanlagen....... der führt für alle die Umsatzsteuer ab ... und wir schreiben Netto-Rechnungen

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              #7
              Dass die Lieferung von PV-Anlagen Reverse Charge unterliegt, kann ich im UStG nirgendwo finden. Wo soll das stehen? Oder fällt das unter "Bauleistungen" (§ 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG))? Dann müsstet ihr das Zeug aber auch installieren...

              Ansonsten unterliegen PV-Anlagen der ganz normalen Regelbesteuerung, mit einem Steuersatz von 0%.

              Jedenfalls nach meinem Kenntnisstand - alles ohne Gewähr, ich bin Programmierer, kein Steuerberater...

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                #8
                Ich muss mich besser ausdrücken : ich hab Anlagen montiert im Sinne einer Bauleistung zusammen mit Kollegen und dem Gesamtunternehmer - und der führt die Umsatzsteuer gesamt ab; und ich stelle Netto-Rechnungen;

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                  #9
                  Na, dann ists wohl eine Bauleistung gemäß § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG, und Zeile 70 bzw. Kennziffer 209 passt dann auch.

                  Trotzdem ohne Gewähr - wie gesagt, ich bin kein Steuerberater...

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                    #10
                    Danke dir!

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