Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Anlage V bis 2022: Abfrage der "nicht umlagefähigen Ausgaben" bei den Werbekosten ?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Anlage V bis 2022: Abfrage der "nicht umlagefähigen Ausgaben" bei den Werbekosten ?

    Ab 2023 gibt es in der Anlage V bei den Werbungskosten erstmalig die Eingaberubrik 14 für "nicht umgelegte Kosten". Diese wurden bis 2022 nicht explizit abgefragt, es gab keine Rubrik hierfür. Abgefragt wurden lediglich "umlagefähige Beträge", die in der Überschrift einzeln genannt sind. Es gibt dazu auch keine weiteren Hinweise. Eigentlich sollte so etwas nicht sein, da Elster vorgibt, den Anwender bis in alle steuerlichen Details durchs Programm zu führen. Kurzum: ich habe (da nicht abgefragt wurde), die "nicht umlagefähigen Ausgaben" nicht eingetragen. Das betrifft damit dann auch die vorangegangenen Jahre.
    Bin ich der Einzige, dem das so passiert ist? Kann jemand seine Erfahrungen damit mitteilen? Lohnt sich ein rückwirkender Widerspruch? Hat jemand nachträglich Geld erstritten?
    Zuletzt geändert von mischa; 22.08.2024, 17:01.

    #2
    ... da Elster vorgibt, den Anwender bis in alle steuerlichen Details durchs Programm zu führen.
    Ich glaube, du hast das geträumt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Hallo mischa!

      Die einzige "Programm-Führung" ist dieselbe wie früher die bei den Papier-Formularen mit schriftlichen Erläuterungen - nicht mehr, aber auch nicht weniger!

      D.h., "das Finanzamt erwartet", dass Sie Zeile für Zeile der Formulare durchlesen und bei Zweifeln die HIlfe/Erläuterungen lesen und bei weiteren Zweifeln sich steuerlichen Rat einholen!

      Wenn Sie in vergangenen Jahren "im Formular abgefragte Werbungskosten" nicht eingetragen haben, dann können Sie die alten Bescheide auch nicht mehr ändern!

      Und: Es wurde auch in den Jahren vor 2023 alles abgefragt, schauen Sie sich die Formulare doch noch einmal genau an!

      Und: Letztendlich gibt es den Abschnitt 15 Sonstiges - da hätten Sie all das, was davor nicht abgefragt wurde, eintragen sollen/können!

      Kommentar


        #4
        Hallo@Uwe64

        Danke für die Hinweise. Ich habe in 2022 nochmal genau hingesehen und festgestellt, dass ich umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten zu einem Betrag zusammengefasst hatte. Also alles halbwegs in Ordnung. Die Anlage 2023 fordert getrennte Angaben, was ich für schlüssiger für den Anwender halte, da die Beträge bei den Abrechnungen der Hausverwaltungen auch getrennt ausgewiesen werden.

        Kommentar

        Lädt...
        X