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Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes unlogische Bedingungen im Formular?

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    Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes unlogische Bedingungen im Formular?

    Hallo zusammen,

    ich scheitere gerade an der eigentlich simplen Aufgabe, die Anlage Kind auszufüllen und würde mich über Hilfe freuen.

    Meine Tochter ist volljährig und hat im letzten Jahr im September ihre 1. Ausbildung angefangen. Vorher hat sie ein paar Monate angestellt gejobbt. Nichts außergewöhnliches also.

    Auf Seite 4 Angaben zur Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes der Anlage Kind geht es mit Zeile 22 los: Das Kind hat bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, NEIN.
    Dann ist die Bedingung für Zeile 23 die Beantwortung der Zeile 22 mit JA.
    Und genauso in den Zeilen 24 und 25 die Beantwortung der Zeile 23 mit JA.

    ERGEBNIS:

    Wenn ich in Zeile 22 mit NEIN antworte, , wo soll ich die Erwerbstätigkeit des Kindes dann eintragen ??
    Ist ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium keine Angabe der Erwerbstätigkeit nötig?

    Wer kann mich aufklären?

    Besten Dank




    #2
    Wenn ich in Zeile 22 mit NEIN antworte,
    dann bleiben die folgenden Zeilen leer bzw. auf keine Angabe. Was ist jetzt daran unlogisch ?

    Ist ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium keine Angabe der Erwerbstätigkeit nötig?
    So ist das bei Kindern unter 25 in einer Erstausbildung.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      So ist das bei Kindern unter 25 in einer Erstausbildung.
      Ok, und wie ist es in dem Zeitraum VOR der Erstausbildung? Da können die Kinder so viel arbeiten und verdienen ,wie sie wollen, ohne das es angerechnet wird?

      Viele Grüße!

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        #4
        Zitat von arrihead Beitrag anzeigen
        Ok, und wie ist es in dem Zeitraum VOR der Erstausbildung? Da können die Kinder so viel arbeiten und verdienen ,wie sie wollen, ohne das es angerechnet wird?
        Wenn für die Kinder in dem Zeitraum überhaupt Anspruch auf Kindergeld besteht, dann ja. Im Zweifelsfall hilft ein Blick ins Gesetz.

        Kommentar


          #5
          Den Anspruch auf Kindergeld vorausgesetzt ( in der Überbrückungszeit bis zum Beginn der Ausbildung ) , wie trage ich dann das Einkommen des Kindes ein, ohne die Zeile 22 mit JA zu beantworten?

          Kommentar


            #6
            Zitat von arrihead Beitrag anzeigen
            Den Anspruch auf Kindergeld vorausgesetzt ( in der Überbrückungszeit bis zum Beginn der Ausbildung ) , wie trage ich dann das Einkommen des Kindes ein, ohne die Zeile 22 mit JA zu beantworten?
            Immer noch gar nicht.

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              #7
              Wenn für die Kinder in dem Zeitraum überhaupt Anspruch auf Kindergeld besteht, dann ja. Im Zweifelsfall hilft ein Blick ins Gesetz.
              Alles klar, mein Fehler! Das war mir nicht bewußt.
              Danke für die schnelle Antwort!

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