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Fragen zu arbeitslosen Sohn bzw. studierender Tochter

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    Fragen zu arbeitslosen Sohn bzw. studierender Tochter

    Hallo,

    es geht zum einen um unseren Sohn (23). Er war letztes Jahr von Januar bis April arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet. Kindergeld hat er keines bekommen. Aufgrund fehlender Berufsausbildung hatte er auch keinen Anspruch auf ALG1; hatte also keinerlei Einkommen. Wir haben ihn natürlich entsprechend unterhalten (hat bei uns gewohnt, Klamotten, Essen etc.). Wenn ich es richtig verstanden habe, kann man das als außergewöhnliche Belastung absetzen. Gibt es da einen Pauschalbeitrag? Oder welche Summe kann man wo eintragen?

    Zum anderen studiert unsere Tochter (21) in einer anderen Stadt. Bekommt das Kindergeld und Bafög. Ich habe gelesen, dass man den Ausbildungsfreibetrag i. H.v. 924€ geltend machen kann. Ist das richtig? Wenn ja - wo trage ich das ein?

    Vielen vielen Dank .

    Viele Grüße
    Marmark

    #2
    Für den Sohn sollte die Anlage Unterhalt passen, für die Tochter die Anlage Kind.

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      #3
      Wenn der Sohn mangels Ausbildungsplatz noch keine abgeschlossene Berufsausbildung (oder abgeschlossenes Studium) hat, besteht eigentlich noch Anspruch auf Kindergeld/KFB so dass § 33a EstG nicht greift.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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        #4
        Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
        Für den Sohn sollte die Anlage Unterhalt passen, für die Tochter die Anlage Kind.
        Danke dir.

        Allerdings kann ich in Anlage U keine Summe eintragen. Die 862€ pro Monat scheinen ein Pauschalbetrag zu sein, den man nirgendwo eingeben muss???

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          #5
          Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
          Wenn der Sohn mangels Ausbildungsplatz noch keine abgeschlossene Berufsausbildung (oder abgeschlossenes Studium) hat, besteht eigentlich noch Anspruch auf Kindergeld/KFB so dass § 33a EstG nicht greift.
          Ja. Prinzipiell schon. Die Kindergeldkasse will - wenn man ausbildungssuchend ist - Nachweise sehen, dass er sich bei xyz beworben hat. Zumindest war das bei uns so. Und da er das nach einiger Zeit nicht mehr nachweisen konnte bzw. ich, weil er sich nicht auf Ausbildungsstellen beworben hat, wurde das Kindergeld eingestellt.

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            #6
            Wenn er beieuch im Haushalt wohnt, kannst du den Höchstbetrag als Unterhalt eintragen.

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              #7
              Vorsorglich wiederhole ich hier leicht abgewandelt einen früheren Beitrag von mir:

              Steuerlich wird bei einer Haushaltsaufnahme von einem Bedarf in Höhe des Grundfreibetrages ausgegangen, das sind 2023 10.908 €, also monatlich 909 €. Der endgültige Betrag für 2024 steht noch nicht fest, hier soll es noch eine rückwirkende Erhöhung geben. Dieser Betrag ist als Unterhaltsleistung anzugeben. Auf diesen Betrag wird dann das Einkommen des Sohnes angerechnet. Bei nichtselbständigen Einkünften sind vom Bruttolohn in jedem Fall der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 € und ein allgemeiner Freibetrag von 624 € abzuziehen. Aber auch sonstige Einnahmen wie wie Ausbildungsförderung, Mini-Jobs, Krankengeld, Arbeitslosengeld usw. zählt hier und muss ggf. angegeben werden.

              Das sind jetzt alles Jahresbeträge. Wenn der Unterhalt nur für einen Teil des Jahres geltend gemacht wird sind alle genannten Beträge monatsanteilig zu kürzen.

              Wenn dann von den 10.908 € (2023) noch was ungedeckt ist kann dieser Betrag maximal in Deiner Steuererklärung wirksam werden.

              ACHTUNG: Alle Felder in der Anlage Unterhalt müssen zutreffend ausgefüllt werden, dann rechnet ELSTER auch den zutreffenden Betrag aus, der bei Dir steuerlich als außergewöhnliche Belastung wirksam wird. Wenn Du hier nicht alles ausfüllst kann es passieren, dass ELSTER keine Fehlermeldung ausgibt sondern einfach den Unterhalt nicht berücksichtigt!


              Zur Tochter: Alle diesbezüglichen Angaben müssen in die Anlage Kind. Dort muss alles zutreffend ausgefüllt werden, insbesondere die Angaben zur auswärtigen Unterbringung. Dann rechnet ELSTER auch mit dem Ausbildungsfreibetrag. Alles weitere ist bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen mit dem Kindergeld erledigt, nur bei höheren Einkommen wirkt sich der Kinderfreibetrag auf die Einkommensteuer aus.
              Zuletzt geändert von Telepeter; 17.09.2024, 17:25.

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                #8
                Zitat von Marmark Beitrag anzeigen

                Ja. Prinzipiell schon. Die Kindergeldkasse will - wenn man ausbildungssuchend ist - Nachweise sehen, dass er sich bei xyz beworben hat. Zumindest war das bei uns so. Und da er das nach einiger Zeit nicht mehr nachweisen konnte bzw. ich, weil er sich nicht auf Ausbildungsstellen beworben hat, wurde das Kindergeld eingestellt.
                Tja und da habt ihr m.E. dann Pech gehabt. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf KG / KFB und somit gibt es keinen § 33a EStG. Wenn der grundsätzlich bestehende Anspruch nicht geltend gemacht wird, ist das euer Problem.
                Mit freundlichen Grüßen

                Beamtenschweiß
                ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen

                  Tja und da habt ihr m.E. dann Pech gehabt. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf KG / KFB und somit gibt es keinen § 33a EStG. Wenn der grundsätzlich bestehende Anspruch nicht geltend gemacht wird, ist das euer Problem.
                  Allerdings gäbe es auch in diesem Fall noch eine Möglichkeit, die wir hier erst kürzlich diskutiert haben: https://forum.elster.de/anwenderforu...hne-kindergeld Der Kindergeldanspruch wäre dann zwar möglicherweise verjährt, trotzdem könntest Du einen Antrag bei der Kindergeldkasse stellen, die Dir dann einen Bescheid schickt, wonach der Kindergeldanspruch zwar bestanden hat aber wegen Verjährung nicht ausgezahlt wird. Den wiederum könntest Du dann dem Finanzamt vorlegen und über den Kinderfreibetrag auch für den Sohn noch eine steuerliche Entlastung geltend machen.

                  Alles etwas um die Ecke rum aber müsste funktionieren wenn das Finanzamt die Geltendmachung über die Anlage Unterhalt nicht akzeptiert.

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                    #10
                    Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen

                    Tja und da habt ihr m.E. dann Pech gehabt. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf KG / KFB und somit gibt es keinen § 33a EStG. Wenn der grundsätzlich bestehende Anspruch nicht geltend gemacht wird, ist das euer Problem.
                    Tja. Da haben wir dann wohl tatsächlich Pech. Was glaubst du, was wir uns den Mund fusselig geredet haben - zwecks Bewerbungen schreiben. Wir wollten den Anspruch geltend machen. Es ist ja nicht so, als ob es da keine Kommunikation mit der Kindergeldkasse gab. Die wollten allerdings eine gewisse Anzahl an Bewerbungen auf Ausbildungsstellen haben - und die konnte unser Sohn nicht vorweisen. Und da war dann aus die Maus. Wenn das FA die Anlage U nicht akzeptiert - zahlen wir halt 2000€ nach. Was solls..... *ironieoff*.
                    Zuletzt geändert von Marmark; 18.09.2024, 10:30.

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                      #11
                      Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

                      Allerdings gäbe es auch in diesem Fall noch eine Möglichkeit, die wir hier erst kürzlich diskutiert haben: https://forum.elster.de/anwenderforu...hne-kindergeld Der Kindergeldanspruch wäre dann zwar möglicherweise verjährt, trotzdem könntest Du einen Antrag bei der Kindergeldkasse stellen, die Dir dann einen Bescheid schickt, wonach der Kindergeldanspruch zwar bestanden hat aber wegen Verjährung nicht ausgezahlt wird. Den wiederum könntest Du dann dem Finanzamt vorlegen und über den Kinderfreibetrag auch für den Sohn noch eine steuerliche Entlastung geltend machen.

                      Alles etwas um die Ecke rum aber müsste funktionieren wenn das Finanzamt die Geltendmachung über die Anlage Unterhalt nicht akzeptiert.
                      Es hat ja kein Anspruch mehr bestanden - weil der junge Mann sich nicht mehr beworben hat. Als er zumindest noch ein paar Bewerbungen geschrieben hat, haben wir noch Kindergeld bekommen. Da hat die Kindergeldkasse quasi nochmal ein Auge zugedrückt. Später dann halt nicht mehr.

                      Wir werden sehen, was das Finanzamt aus der Anlage U macht.

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                        #12
                        Zitat von Marmark Beitrag anzeigen
                        Es hat ja kein Anspruch mehr bestanden - weil der junge Mann sich nicht mehr beworben hat. Als er zumindest noch ein paar Bewerbungen geschrieben hat, haben wir noch Kindergeld bekommen. Da hat die Kindergeldkasse quasi nochmal ein Auge zugedrückt. Später dann halt nicht mehr.
                        Vor diesem Hintergrund wird das Finanzamt die Anlage Unterhalt (nicht die Anlage U, das ist was anderes) akzeptieren müssen. Unterhaltsrechtlich könnte man natürlich Zweifel haben, ob trotz "Obliegenheitsverletzung" des Sohnes hier noch ein Kindesunterhaltsanspruch gegeben ist. Aber nach meiner Erfahrung geht das Finanzamt da nicht so weit wie die Familiengerichte es mitunter tun und ein Einkommen des Sohnes fiktiv annehmen. Wichtig ist vor allem, dass in der Anlage Unterhalt ALLES ausgefüllt wird, insbesondere "kein Anspruch auf Kindergeld". Dann rechnet ELSTER hier auch den richtigen Betrag aus.

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