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Anlage EÜR Fehler: Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte

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    Anlage EÜR Fehler: Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte

    Liebes Forum,

    Meine erste Betriebsstätte ist ein Lager in Marburg, dass ich in diesem Jahr 4x aufgesucht habe.
    Gerne würde ich die Fahrt mit dem PKW abschreiben. (Also: 4x 474km x 0,38€/km = 720€).

    Ich dachte dies ist am Sinnvollsten in Zeile 69: Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte.
    Dort wird mir aber promt ein Fehler angezeigt:
    "Die Summe der eingegebenen Werte für die private Kfz-Nutzung und für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte übersteigt die Summe der Werte zu den Eintragungen, die als Fahrtkosten in Betracht kommen (tatsächliche Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten; AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter; Schuldzinsen für Anlagevermögen)."

    Die passiert obwohl ich in den anderen (in Klammern) angegebenen Felder eigentlich gar keine Beträge eingegeben habe.
    Selbst wenn ich nur eine Fahrt mit 180€ eingeben möchte, kommt der gleiche Fehler.

    Meine Fragen:
    - Wie hoch ist denn der Betrag, der dort überhaupt in Betracht kommt?
    - Kann ich die Fahrten woanders abschreiben? zB in Zeile 65: Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten? Und kann ich dort auch 0,38€/km geltend machen?


    Vielen Dank und viele Grüße
    Simso


    #2
    Ich schätze mal, du bist hier auf dem falschen Dampfer.
    Wenn der PKW zu deinem Betriebsvermögen gehört, dann kannst du grundsätzlich sämtliche tatsächlichen Kfz-Kosten als BA geltend machen.
    § 4 Absatz 5 Nr.6 EstG schränkt diesen BA-Abzug aber etwas ein für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - analog zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern.

    Ein Lager, das 474 KM entfernt ist und nur 4x im Jahr aufgesucht wird könnte bei einem Arbeitnehmer aber niemals erste Tätigkeitsstätte sein. Daher ist dies m. E. auch kein Fall für die Anwendung von § 4 Absatz 5 Nummer 6 EStG.

    Sollte dein PKW nicht zum BV gehören, dann kommen die entsprechenden BA in Zeile 68 der EÜR
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
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    Kommentar


      #3
      Wenn ich § 4 Absatz 5 Nr.6 EstG richtig verstehe, dann darf man sich betriebliche Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort (erster Tätigkeitsstätte) gar nicht anrechnen lassen?
      Das wiederum verwirrt mich, weil ich eigentlich an vielen Orten gelesen habe, dass das gehen soll.

      Mein Anliegen z.B. war im ursprünglichen Sinne die sogenannte Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale.
      4x im Jahr ein Lager aufzusuchen erscheint erstmal nicht viel. Für Künstler ist das aber ganz normal, denn 4 große Ausstellungen im Jahr sind schon viel.
      Allerdings bin ich als Künstler auch selbstständig und kein Arbeitnehmer. Kann ich die Entfernungspauschale dann überhaupt geltend machen?

      Der benutze PKW gehört außerdem nicht zum Betriebsvermögen sondern ist geliehen. Also Zeile 68 der EÜR erscheint mit dann auch am sinnvollsten.
      Und dort dann mit 0,3€/km, richtig?

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