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Einkommenssteuer - verstorbener Rentner

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    #16
    Mein Vater hatte eine Mischung aus der „sogenannten Basisversorgung“, die ja wohl immer wieder angepasst wurde, und einer privaten Rente, die immer gleich blieb.
    Wenn mit Basisversorgung eine gesetzliche Rente gemeint ist und die Rente 2005 oder davor begonnen hat, bleiben 50% des Rentenbruttobetrags

    des Jahres 2005 steuerfrei. Dieser Betrag ändert sich bei Männern in der Regel nicht mehr, da hier nur selten Kindererziehungszeiten zum Tragen

    kommen. Wenn man diesen steuerfreien Rentenanteil kennt, kann man den Rentenanpassungsbetrag für die Jahre nach 2005 selbst ermitteln.

    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #17
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Wenn mit Basisversorgung eine gesetzliche Rente gemeint ist und die Rente 2005 oder davor begonnen hat, bleiben 50% des Rentenbruttobetrags des Jahres 2005 steuerfrei.
      Ich hab den Begriff "Basisversorgung" dem bayerischen Rechner nachgeplappert. Danke nochmal für den Hinweis dazu und Ihre zusätzlichen Erklärungen!

      1.1 Renten aus der sogenannten Basisversorgung
      Unter den Begriff "Basisversorgung" fallen Altersrenten, Witwen- und Witwerrenten sowie Erwerbsunfähigkeitsrenten
      • von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern,
      • von landwirtschaftlichen Alterskassen und
      • von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sowie
      • Renten aus einer privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherung („Rürup-Renten“).
      Sie unterliegen nur zu einem Teil der Einkommensteuer. Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach Rentenbeginn ermittelt und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente. Bei Rentenbeginn vor 2005 sind die Verhältnisse in 2005 maßgeblich.

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        #18
        Zitat von lasin Beitrag anzeigen
        Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach Rentenbeginn ermittelt und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente.
        Das wurde ja schon in einem anderen Forum vor Starten dieses Threads mitgeteilt, insbesondere, dass die Rentenerhöhungen seitdem voll steuerpflichtig sind.

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          #19
          Hallo HundKatzeMaus!

          Ich mache das schon seit Jahrzehnten so, wie ich es geschrieben habe - und die baden-württembergischen Finanzbeamten machen das auch so wie es da in der EStDV wortwörtlich steht - und die Versorgungsämter geben auch auf Anfrage des Finanzamtes die notwendige Stellungnahme ab!

          Die EStDV gilt bundesweit - siehe hier https://de.wikipedia.org/wiki/Einkom...ungsverordnung

          ja, das erste mal müssen Sie vielleicht beim Finanzamt "etwas Dampf" machen, aber denen bleibt nix anderes übrig, als dem Gesetzestext entsprechend Ihren Antrag anzunehmen und abzuarbeiten!

          im letzten Fall, bei dem ich Pflegegrade nachweisen konnte und somit die gesundheitliche Situation des Verstorbenen eindeutig darstellen konnte, verzichtete das Finanzamt sogar auf die Stellungnahme durch das Versorgungsamt und gewährte den von mir gewünschten Freibetrag - ich benötigte ja nicht den allerhöchsten, um auf Steuer Null zu kommen !
          Zuletzt geändert von Uwe64; 27.09.2024, 18:16.

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            #20
            ... im letzten Fall, bei dem ich Pflegegrade nachweisen konnte und somit die gesundheitliche Situation des Verstorbenen eindeutig darstellen konnte ...
            Moin Uwe64, aber du weisst schon, dass Pflegegrade nicht gleich Grad der Behinderung ist? Und ueber den letzteren Begriff reden wir hier doch, oder? Insofern bleibe ich selbstverstaendlich - bis mir das eventuell glaubhaft verlegt werden sollte - bei meiner Rechtsauffassung wie in meinem letzten Beitrag geschrieben. Ansonsten sage ich wie immer in solchen Faellen: Versuch macht klug, toi, toi, toi! ;-)
            Zuletzt geändert von HundKatzeMaus; 28.09.2024, 13:43.
            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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              #21
              reckoner # 3:
              Und Verspätungszuschläge kann es übrigens nicht geben, es gibt da eine Sonderregel (speziell für Rentner eingerichtet - § weiß ich nicht auswendig). Sprich: Maximal muss der Betrag gezahlt werden der eh' festgesetzt worden wäre.
              Ich konnte es zunächst kaum glauben, aber eine solche Regelung gibt es gem. § 152 Abs. 5 Satz 3 AO, s. Fachbeitrag:
              https://www.lohnsteuer-kompakt.de/st...-fuer-rentner/

              Aber man sollte vorsichtig sein. Die Regelung stellt (zum Glück) nicht alle Rentner von Verspätungszuschlagen frei. Es geht vielmehr um Fälle, wo eine fehlende Kenntnis der Abgabepflicht einer Steuererklärung glaubhaft gemacht werden kann.
              SCJ timote
              Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                #22
                Hallo HundKatzeMaus u.a. Interessierte!

                Sie stellen eine Behauptung auf, ohne diese mit einem Paragraphen zu unterlegen:

                "Ein Anspruch auf Feststellung eines GdB erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers und kann weder durch Erbrecht noch durch sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person uebergehen. Dem personenbezogenen Charakter des Feststellungsverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass ausschliessÂlich auf einen Antrag des behinderten Menschen erfolgt und Dritten ein Antragsrecht nicht zusteht."

                Ich stelle eine Behauptung auf mit Nennung eines Paragraphen, in dem wortwörtlich steht, was geht:

                "EStDV § 65 Nachweis der Behinderung ...
                (Absatz 4) 1 Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde. 2 Diese Stellungnahme hat (!!!) die Finanzbehörde einzuholen."

                Aber vielleicht haben wir beide recht:

                Sie, wenn es darum geht, die Feststellung eines Behinderungsgrades "förmlich", also als Bescheid, in Händen zu halten: Geht vielleicht tatsächlich nicht aus den von Ihnen genannten Gründen wegen irgendeinem uns gerade nicht bekannten Paragraphen.

                Ich, wenn es darum geht, "eine für das Finanzamt verbindliche bloße Stellungnahme" im Rahmen der Amthilfe vom Versorgungsamt zu erhalten.

                !?

                Damit würde sich auch erklären, warum es diese im Steuerrecht nahezu "einmalige" sehr fürsorgliche Selbstverpflichtung der Finanzbeamten und der Versorgungsamtsbeamten gibt !

                Übrigens gibt es noch einen "sehr grundsätzlichen" Aspekt: Wenn es diese Sonderregelung in den EStDV nicht gäbe, wäre das "Prinzip der gleichmäßigen Besteuerung" nur wegen einem Todesfall nicht mehr gewährt !
                Zuletzt geändert von Uwe64; 28.09.2024, 15:55.

                Kommentar


                  #23
                  Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen

                  Moin Uwe64, aber du weisst schon, dass Pflegegrade nicht gleich Grad der Behinderung ist? Und ueber den letzteren Begriff reden wir hier doch, oder? Insofern bleibe ich selbstverstaendlich - bis mir das eventuell glaubhaft verlegt werden sollte - bei meiner Rechtsauffassung wie in meinem letzten Beitrag geschrieben. Ansonsten sage ich wie immer in solchen Faellen: Versuch macht klug, toi, toi, toi! ;-)
                  ja natürlich kenne ich den Unterschied ...

                  ich wollte damit nur aus eigenem Erleben heraus mitteilen, dass das Finanzamt "in klaren Fällen", also bei Nachweis Pflegegrad 4 oder 5, schon mal "einen Behindertenpauschbetrag zugunsten des Stpfl. ohne Einholung einer Stellungnahme beim Versorgungsamt selbst schätzt" - vor allem dann, wenn es wie bei einem Verstorbenen keine Dauerwirkung hat, sondern nur für ein oder zwei, drei Jahre steuerlich wirkt.

                  Außerdem wird noch auf § 64 Absatz 2 EStDV verwiesen.

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                    #24
                    Es geht vielmehr um Fälle, wo eine fehlende Kenntnis der Abgabepflicht einer Steuererklärung glaubhaft gemacht werden kann.
                    Wenn das Finanzamt einem Rentner im Jahr 2005 schriftlich mitgeteilt hat, er müsse keine Einkommensteuererklärung mehr einreichen,

                    ohne auf die neue Rechtslage bei der Besteuerung der Alterseinkünfte hinzuweisen, dann muss der nichts weiter glaubhaft machen. Siehe Beitrag '#1:

                    Mein Vater hatte als Rentner noch für ein paar Jahre eine Einkommenserklärung abgegeben, bis ihm 2005 vom Finanzamt gesagt wurde, er könne sich das sparen.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                    Kommentar


                      #25
                      Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen

                      ja natürlich kenne ich den Unterschied ...

                      ich wollte damit nur aus eigenem Erleben heraus mitteilen, dass das Finanzamt "in klaren Fällen", also bei Nachweis Pflegegrad 4 oder 5, schon mal "einen Behindertenpauschbetrag zugunsten des Stpfl. ohne Einholung einer Stellungnahme beim Versorgungsamt selbst schätzt" - vor allem dann, wenn es wie bei einem Verstorbenen keine Dauerwirkung hat, sondern nur für ein oder zwei, drei Jahre steuerlich wirkt.

                      Außerdem wird noch auf § 64 Absatz 2 EStDV verwiesen.
                      Auch wenn ich es kaum glauben kann, aber hier muss ich Dir zustimmen, das wird auch so praktiziert mit § 65 Abs. 4 EStDV. Man muss den Bearbeiter aber üblicherweise darauf aufmerksam machen, denn der kennt diese Spezialvorschrift üblicherweise auch nicht.

                      Schätzung "in klaren Fällen" bei Pflegegrad 4 oder 5 stimmt so aber formal nicht, auch wenn es hier eher nur akademisch ist: Nach § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV wird der Pflegegrad 4 oder 5 mit dem Merkzeichen "H" gleichgesetzt. Dann braucht man keinen formellen Schwerbehindertenausweis. Denn "H" bedeutet nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG automatisch den höchsten Pauschbetrag von 7.400 €, egal wie hoch jetzt der Behinderungsgrad hypothetisch wäre.
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                        #26
                        Hallo Picard777!

                        Sie schreiben
                        Schätzung "in klaren Fällen" bei Pflegegrad 4 oder 5 stimmt so aber formal nicht, auch wenn es hier eher nur akademisch ist:
                        das ist korrekt - ich habe dies vor ein paar Monaten auch erst-/einmalig so erlebt - einen Verstorbenen betreffend mit ein- oder zweijähriger Auswirkung ...

                        das läuft dann wohl "nicht formal unterlegt mit Paragraphen", sondern "aus verwaltungsökonomischen Gründen" ...

                        und das finde ich gut, weil:

                        Die Politik hat über Jahrzehnte ein "Steuerrechts-Monster" geschaffen - ein "Steurrechts-Bürokratie-Monster" geschaffen - jetzt scheitert die Verwaltung an diesen "Monstern" - es entsteht "klammheimlich" alleinig aufgrund personeller Not auf den Finanzämtern eine "durch Praktiker entstehende Bürokratievereinfachung" !

                        Klasse hoch drei!

                        Und wenn ich dann Artikel lese zum Thema "nicht geprüfte Einkommens-Millionäre", dann betrachte ich sowas als "ausgleichende Steuergerechtigkeit" !

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                          #27
                          Deswegen kann man ja auch Zeile 6 beim Behinderten-Pauschbetrag ankreuzen, wenn man einen Pflegegrad 4 oder 5 hat - unanhaengig vom GdB! Da braucht man also den Finanzbeamten nicht extra darauf hinweisen.
                          Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

                          Kommentar


                            #28
                            Ach ja, zum Beweis hier ein Bild aus der Steuererklaerung:
                            grafik.png
                            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

                            Kommentar


                              #29
                              Zitat von Uwe64
                              Hallo HundKatzeMaus!

                              Es betraf einen Fall ohne Merkzeichen - aber egal, Sie glauben mir ja doch nicht ...
                              Du darfst das von HundKatzeMaus gepostete Bild in Zeile 6 bis zum Ende lesen, da gibt es auch die Variante ohne Merkzeichen, aber mit Pflegrad 4 oder 5.
                              Schönen Gruß

                              Picard777

                              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                                #30
                                Hallo,

                                Aber man sollte vorsichtig sein. Die Regelung stellt (zum Glück) nicht alle Rentner von Verspätungszuschlagen frei. Es geht vielmehr um Fälle, wo eine fehlende Kenntnis der Abgabepflicht einer Steuererklärung glaubhaft gemacht werden kann.
                                Naja, ein bisschen dummstellen sollte in der Regel reichen. Und bei den Erben sowieso.

                                Aber richtig, es ist kein Freibrief.
                                Und auch ganz wichtig: Es ist eine einmalige Regelung, spätestens nach einer Aufforderung ist man auch für die Folgejahre wissend.

                                Stefan
                                Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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