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Rentenversicherungsbeiträge Minijob (Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 4 vs. Zeile 6)

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    Rentenversicherungsbeiträge Minijob (Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 4 vs. Zeile 6)

    Guten Abend,

    ich habe inzwischen mehrfach gelesen, dass die Rentenversicherungsbeiträge bei einem geringfügig entlohnten Minijob in die Zeilen 6 und 10 der Anlage Vorsorgeaufwand eingesetzt werden sollen. Mein Steuerprogramm (WISO) hat diese Werte jedoch einfach in die Zeilen 4 und 9 eingetragen. Für mich ergibt das auch erst einmal Sinn, da auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die Werte so beschrieben sind, dass sie eben in die Zeilen 4 und 9 gehören (Zeile 22 und 23 in der Bescheinigung).
    Übersehe ich hier etwas?

    Viele Grüße
    LukezZ

    #2
    Bei einem pauschal versteuerten Minijob gibt es keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Wurde auf Steuerklasse abgerechnet?

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      #3
      Hallo LukezZ!

      Auch hier gilt: Falls keine steuerliche Relevanz: Laufen lassen lt. Wiso-Steuerprogramm!

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        #4
        Hallo LukezZ!

        Ich gehe davon aus, dass Sie den "Abruf der Bescheinigungen mit Übernahme in die Formulare" laufen gelassen haben - dann trägt die Software die Zahlen dort ein, wo sie aufgrund der elektronischen Meldung auch hingehören, in die Zeilen 4 und 9.

        Die Zeilen 6 und 10 sind nur für "pauschal versteuerte" geringfügig entlohnte Minijobs relevant - weil es dann keine Lohnsteuerbescheinigung gibt, müssen diese beiden Zeilen ausgefüllt werden zur Steuerminimierung.

        Das steuerliche Ergebnis ist in beiden Fällen dasselbe!.


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          #5
          Danke für eure Antworten!

          Kloebi Es handelt sich um einen nicht pauschal versteuerten Minijob.
          Uwe64 Verstehe ich das also richtig: Bei einem pauschal versteuerten Minijob wird (logischerweise) keine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt, die Beiträge zur Rentenversicherung darf ich aber dennoch im Versorgungsaufwand anführen (dann in den Zeilen 6 und 10) und erfahre dann aber gleichzeitig die Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs.1 Nr. 2 S. 7 EStG iVm. § 10 Abs. 3 S. 7 EStG? Letzteres sollte ja auch bei der Eintragung in die Zeilen 4 und 9 passieren. Da wäre für mich noch die Frage: Darf ich die Werte in den Zeilen 4 und 9 um die Beträge aus einem Minijob mindern, wenn ich den Ansatz dieser Vorsorgeaufwendungen nicht möchte? Dass sich das seit der vollen Anrechnung 2023 nicht mehr lohnt, weiß ich. Die Frage ist eher theoretischer Natur.

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            #6
            Hallo LukezZ!

            Niemand hindert Sie daran, mit dem Wiso-Programm "ein wenig zu spielen" und verschiedene "Varianten" mal durchzurechnen - "learning by doing" !

            Die Einträge in Zeilen 6 und 10 sind immer von Vorteil!

            Bezüglich der Einträge in Zeilen 4 und 9 besteht m.W. tatsächlich ein Wahlrecht - löschen macht in Ihrem Fall aber überhaupt keinen Sinn, weil dieser Eintrag bei Ihnen analog zum Eintrag in 4 und 9 immer von Vorteil ist!

            siehe hier: https://www.haufe.de/steuern/steuerw...70_468818.html

            "Es bleibt festzuhalten, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2016 die Beiträge generell auf der Anlage Vorsorgeaufwand angegeben werden sollten, sofern keine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt."
            Zuletzt geändert von Uwe64; Gestern, 12:14.

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              #7
              Hallo Uwe64, vielen Dank! Mit der Kombination aus der Hilfe hier im Forum und der Planspiel-Funktion konnte ich dieses Mysterium für mich klären. Noch einmal vielen Dank für die Hilfe!

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