Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Pflegeheimkosten für Vater in eigener Steuererklärung absetzen?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Pflegeheimkosten für Vater in eigener Steuererklärung absetzen?


    Hallo zusammen,

    ich musste meinen Vater leider im Pflegeheim unterbringen, da er nach mehreren OPs sehr schnell abgebaut hat und pflegebedürftig wurde (Pflegestufe 4).

    Es besteht für mich keine Unterhaltspflicht und mein Vater gilt nicht als bedürftig, da er noch ein Haus hat, in dem ich auch wohne und das daher nicht verkauft werden soll. Er kann die Pflegeheimkosten aber nicht aus eigener Kraft zahlen, daher unterstütze ich ihn monatlich mit der fehlenden Differenz.

    Die letzten Wochen waren sehr kräftezehrend und ich bin froh, überhaupt kurzfristig einen Heimplatz bekommen zu haben..
    Jetzt habe ich vorschnell angegeben, dass die Pflegeheimkosten von meinem Konto abgebucht werden sollen.

    Nun die eigentliche Frage. Kann ich die Pflegeheimkosten in meiner eigenen Steuererklärung geltend machen oder muss ich eine Steuererklärung für meinen Vater abgeben? Und vorallem, geht das überhaupt, wenn die Pflegeheimkosten von meinem Konto abgebucht werden?

    Schon mal vielen Dank für eure Hilfe & Liebe Grüße
    Dee

    #2
    Zitat von Dee86 Beitrag anzeigen

    Es besteht für mich keine Unterhaltspflicht und mein Vater gilt nicht als bedürftig, da er noch ein Haus hat, in dem ich auch wohne und das daher nicht verkauft werden soll. Er kann die Pflegeheimkosten aber nicht aus eigener Kraft zahlen, daher unterstütze ich ihn monatlich mit der fehlenden Differenz.
    Natürlich bist Du als Kind dem Grunde nach unterhaltsverpflichtet, § 1601 BGB. An Deiner Leistungsfähigkeit scheint es ja auch nicht zu fehlen. Das Problem ist hier die Bedürftigkeit des Vaters, von der wegen der Immobilie, deren Wert sicher den Schonbetrag von 15.500 € übersteigt, nicht ausgegangen werden kann. Zwar gilt das nicht für selbst genutzte Eigenheime, aber er wohnt ja nicht mehr im eigenen Haus sondern im Pflegeheim. Der Betrag von 15.500 € gilt unverändert seit den 1970er Jahren; er wurde vom BFH in einer Anfang diesen Jahres ergangenen Entscheidung jedenfalls bis zum Jahr 2019 für nicht zu niedrig befunden.

    Steuerlich lässt sich da bei Dir nichts machen, außer vielleicht der Ansatz des Pflegepauschbetrages wenn Du ihn zeitweise noch in seiner Wohnung gepflegt hast.

    Die Pflegekosten (abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung) können tatsächlich nur in der Steuererklärung des Vaters berücksichtigt werden, dabei spielt es eine untergeordnete Rolle wenn Du ihm das erst mal von Deinem Konto vorfinanziert hast, am Ende ist er derjenige, der diese Kosten zu tragen hat, ggf. aus seinem Immobilienvermögen.

    Unter Umständen kann es günstiger sein, den Behindertenpauschbetrag in der Steuererklärung des Vaters in Anspruch zu nehmen, dieser wird ohne Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung gewährt. Das ist letztlich ein Rechenenxempel.

    Wichtig ist noch, in jedem Fall beim Versorgungsamt die Feststellung der Grades des Behinderung zu beantragen; diese gilt dann steuerlich für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Feststellungsantrag beim Versorgungsamt eingegangen ist.

    Kommentar


      #3
      Hallo Dee86!

      Vielleicht löst sich das "Steuergedöns" in Ihrer ESt-Erklärung in Schall und Rauch auf, wenn Sie das hier gelesen haben:

      https://www.verbraucherzentrale.de/w...inkommen-28892
      Elternunterhalt: Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen

      zweite Variante:

      Sofern Sie kostenlos im Haus Ihres Vaters wohnen, dann sind diese 300€ "eigentlich" gar keine "Pflegeunterstützungsleistungen/Unterhaltsleistungen", sondern es ist Miete für die Wohnungsüberlassung des Vaters - ergo keine "außergewöhnliche Belastung" für Sie - also nix zum steuerlich absetzen für Sie!

      dritte Variante:

      Sofern die Wohnräume des Vaters nun leer stehen, kann vermietet werden, und die Miete dann für die Pflege verwendet werden - wenn Sie das nicht wollen, ist das Ihr "Privatvergnügen" - und deshalb steuerlich keine "außergewöhnliche Belastung" und nicht absetzbar.

      vierte Variante:

      Sie schreiben "Es besteht für mich keine Unterhaltspflicht und mein Vater gilt nicht als bedürftig" - keine Unterhaltspflicht, also zahlen Sie freiwillig "zwecks Vermögenserhalt" Ihres Vaters - damit Sie dieses Vermögen zukünftig dann mal belastungsfrei erben können - also ist es keine "Belastung" und ist steuerlich nicht abziehbar.

      Kommentar


        #4
        Vielen Dank für eure Antworten, ihr habt mir damit schon weitergeholfen.

        Da ich aufgrund meines Einkommens < 100k p.a nicht Unterhaltspflichtig bin und freiwillig zahle, werde/muss ich für meinen Vater eine separate Steuererklärung abgeben.

        Kommentar


          #5
          Zitat von Dee86 Beitrag anzeigen
          werde/muss ich für meinen Vater eine separate Steuererklärung abgeben.
          Ja.

          Und in jedem Fall einen GdB - Antrag beim Versorgungsamt stellen. Steuerlich gilt für den Behindertenpauschbetrag immer der höchste GdB, der in dem betreffenden Jahr an mindestens 1 Tag galt.

          Und den Pflegepauschbetrag in der eigenen Steuererklärung beantragen. Es gilt immer der höchste Pflegegrad der in dem betreffenden Jahr an mindestens 1 Tag galt.

          Beides sind Jahresbeträge, die es ggf. rückwirkend für das ganze Kalenderjahr gibt.

          Kommentar


            #6

            Hallo Telepeter,

            vielen Dank nochmals für Deine Tipps!

            Also soweit ich es verstanden und bisher recherchiert habe, kann ich den Behindertenpauschalbetrag nicht absetzen, wenn ich die Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung absetze (was meiner Rechnung nach Sinn machen würde). Daher würde es auch nichts bringen, einen Antrag für den GdB zu stellen? Oder übersehe ich da gerade noch Vorteile?

            Und den Pflegepauschalbetrag kann ich nur einmalig dieses Jahr absetzen, da ich meinen Vater dieses Jahr zeitweise noch zuhause gepflegt habe. Oder würde ich diesen auch in den Folgejahren, obwohl er im Pflegeheim untergebracht ist, noch in meiner eigenen Steuererklärung absetzen können?

            Lieben Dank!

            Kommentar


              #7
              Zitat von Dee86 Beitrag anzeigen


              Also soweit ich es verstanden und bisher recherchiert habe, kann ich den Behindertenpauschalbetrag nicht absetzen, wenn ich die Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung absetze (was meiner Rechnung nach Sinn machen würde).
              Richtig, es geht entweder den Behindertenpauschbetrag oder der Ansatz der tatsächlichen Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen. Wobei im letzteren Fall der Aufwand um eine "zumutbare Eigenbelastung" gekürzt wird, die vom Einkommen des Vaters abhängt. Bei den Pauschbeträgen ist das nicht der Fall. Da muss man rechnen bzw. das alternativ mit ELSTER ausrechnen lassen.
              Zuletzt geändert von Telepeter; 08.10.2024, 16:34.

              Kommentar


                #8
                Zitat von Dee86 Beitrag anzeigen
                Daher würde es auch nichts bringen, einen Antrag für den GdB zu stellen? Oder übersehe ich da gerade noch Vorteile?
                Den Antrag würde ich in jedem Fall für den Vater stellen, das Verfahren ist kostenfrei und das Versorgungsamt ermittelt von Amts wegen, man muss da also keine zusätzlichen Gutachten o. ä. vorlegen sondern lediglich die gesundheitlichen Einschränkungen, bisherigen Behandler und die Einstufung der Pflegekasse angeben.
                Es gibt diverse weitere Nachteilsausgleiche außer der Steuer bis hin zur Berechtigung für Behindertenparkplätze, kostenlose Fahrt für Begleitpersonen im ÖPNV usw.

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Dee86 Beitrag anzeigen

                  Und den Pflegepauschalbetrag kann ich nur einmalig dieses Jahr absetzen, da ich meinen Vater dieses Jahr zeitweise noch zuhause gepflegt habe. Oder würde ich diesen auch in den Folgejahren, obwohl er im Pflegeheim untergebracht ist, noch in meiner eigenen Steuererklärung absetzen können?
                  In jedem Fall im Jahr der Aufnahme ins Pflegeheim.

                  Bei durchgehender vollstationärer Pflege nur, wenn noch ein wesentlicher Teil der Pflege trotz Heimunterbringung durch Dich persönlich durchgeführt wurde. Ein Anhaltspunkt ist etwa 10% des zeitlichen Pflegeaufwandes, beispielsweise im Rahmen der Begleitung von Arztbesuchen usw. Das ist eine Einzelfallentscheidung des Finanzamtes.

                  Kommentar


                    #10
                    Hallo Dee86 und Telepeter !

                    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

                    Richtig, es geht entweder Pflegepauschbetrag oder der Ansatz der tatsächlichen Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen. Wobei im letzteren Fall der Aufwand um eine "zumutbare Eigenbelastung" gekürzt wird, die vom Einkommen des Vaters abhängt. Bei den Pauschbeträgen ist das nicht der Fall. Da muss man rechnen bzw. das alternativ mit ELSTER ausrechnen lassen.
                    Sie meinten wohl anstatt "Pflegepauschbetrag" "Behindertenpauschbetrag" !?

                    ergänzender Hinweis zum Thema "entweder / oder" siehe hier:
                    https://www.pflege.de/pflegekasse-pf...-pauschbetrag/

                    "Der Behinderten-Pauschbetrag gilt für verschiedene Ausgaben im Alltag, für Pflegekosten und für Wäschekosten – aber nicht für Fahrtkosten. Das heißt: Sie können zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag auch Ihre Fahrtkosten steuerlich geltend machen.

                    Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, ist die behindertungsbedingte Fahrtkostenpauschale ein besonders einfacher Weg, um Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Behinderung geltend zu machen. Ansonsten nutzen Sie alternative Möglichkeiten zur Fahrtkostenerstattung."

                    Kommentar


                      #11
                      Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                      Hallo Dee86 und Telepeter !



                      Sie meinten wohl anstatt "Pflegepauschbetrag" "Behindertenpauschbetrag" !?
                      Ja natürlich, hab es gerade berichtigt.

                      Vielen Dank auch für den Hinweis auf die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale.

                      Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" beträgt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 900 EUR.

                      Bei Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" beträgt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 4.500 EUR.

                      Schon deshalb rentiert sich in jedem Fall der Antrag auf Feststellung des GdB beim Versorgungsamt.

                      In jedem Fall wird davon die zumutbare Eigenbelastung abgezogen, aber die Pauschale hilft dabei, mit den Gesamtaufwendungen über die zumutbare Eigenbelastung hinaus zu kommen, so dass sich der Aufwand steuerlich auswirkt.

                      Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale kann sowohl in Kombination mit dem Behindertenpauschbetrag als auch in Kombination mit dem Einzelnachweis sonstiger behinderungsbedingter Kosten (außer Fahrtkosten) geltend gemacjht werden.

                      Kommentar


                        #12
                        Super, herzlichen Dank für die ganzen hilfreichen Hinweise und Erklärungen! Sie werden mir das Leben erleichtern :-)

                        Kommentar

                        Lädt...
                        X