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Betriebsrente von Steuerklasse 6 auf 1 umstellen

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    Betriebsrente von Steuerklasse 6 auf 1 umstellen

    Hallo zusammen,

    ich hätte einmal eine Frage bzgl. der Betriebsrente meiner Mutter. Laut LBV soll sie ihre Betriebsrente von StKl 6 auf 1 umstellen. Jetzt bin ich ich in diesem Thema nicht ganz drin, da ich der Meinung bin, dass normalerweise ihre Hauptrente unter StKl 1 läuft und die Betriebsrente deswegen auf StKl 6 gesetzt wurde. Was ich hier mitbekommen hatte ist allerdings, da Ihre Hauptrente unter dem Freibetrag liegt, musste Sie da bisher keine Steuererklärung abgeben. Hat die Hauptrente daher auch keine Steuerklasse und man kann die Betriebsrente von 6 auf 1 umstellen?

    Ich verstehe den Ansatz des LBV in dem Fall nicht, da im Grunde doch sowieso bei der Steuererklärung der Betriebsrente am Ende des Jahres das Gleiche herauskommt oder kann es evtl. sein, dass meine Mutter in dem Fall auch keine Steuern zahlen muss, da sie für die Betriebsrente die Freibeträge mitnehmen kann?

    Viele Grüße
    Chris

    #2
    Eine gesetzliche Rente (Hauptrente?) braucht gar keine Steuerklasse. Daher ist 1 für Betreibsrente sinnvoll. Anders wenn Hauptrente zum Beispiel Beamtenpension. Am Ende des Jahres gleicht sich alles aus. Vielleicht muss deine Mutter aber dann gar keine Erklärung mehr abgeben.

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      #3
      Na gut, die normale Rente wird nicht versteuert, da ist es vielleicht kein Fehler, wenn die Betriebsrente zu hoch versteuert wird. Dadurch erspart man sich evtl. die Nachzahlung.

      Normalerweise handelt es sich bei einer Rente (anders als bei der Betriebsrente!) nicht um Lohneinkünfte. Deshalb gibt es da auch keine Steuerklasse. Das ist auch der Grund, warum man dann in der Regel zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, denn die Rente wurde ja noch nicht besteuert.

      Wenn die Betriebsrente auf Lohnsteuerklasse 1 laufen soll, dann müsste der Arbeitgeber - bzw. derjenige, der sie auszahlt - sich als Hauptarbeitgeber anmelden.

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        #4
        Hallo ChrisCU!

        Ergänzend zu L. E. Fant: mit "normale Rente wird nicht versteuert" mein er natürlich "bei normaler Rente kein monatlicher Steuerabzug" - den gibt es nur wenn "Versorgungsbezüge" vorliegen, die über Lohnsteuerkarte abgerechnet werden, nicht bei der "gesetzlichen Rente der DRV".

        weitere Ergänzung zu L. E. Fant: Weil's eben bei der DRV-Rente keinen monatlichen Steuerabzug gibt, setzt das Finanzamt stattdessen - bei entsprechender Höhe der monatlich unversteuerten Einnahmen und der jährlichen Gesamtsituation - vierteljährliche Vorauszahlungen fest.

        Sie schreiben aber:

        Laut LBV soll sie ihre Betriebsrente von StKl 6 auf 1 umstellen
        Das lässt die Vermutung aufkommen, dass Ihre Mutter zwei Renten bezieht, die über Lohnsteuerkarte abgerechnet werden - und da fängt dann natürlich das "Hick-Hack" an, dass eine "zweite" Zahlstelle einer neu hinzugekommenen Rente sich meist als "Hauptarbeitgeber" anmeldet und damit dafür sorgt, dass die "erste" Zahlstelle für eine schon bisher gezahlte Rente "aus Steuerklasse I rausgeschmissen und auf Steuerklasse VI" gesetzt wird.

        Das führt dann oftmals dazu, dass die größere Rente mit VI abgerechnet wird ...

        Also zuerst mal sollten Sie Ihren Sachverhalt vollumfänglich schildern, damit wir hier kein Rätselraten machen müssen:

        - gesetzliche Renten?
        - betriebliche Renten?
        - Beamtenrenten?
        usw.


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          #5
          Bei einem neuen "Arbeitgeber" muss der "Arbeitnehmer" diesem mitteilen, ob dieser Hauptarbeitgeber oder Nebenarbeitgeber sein soll. Das wird vom "Arbeitnehmer" natürlich gerne vergessen und der Arbeitgeber fragt dann häufig auch nicht nach und kürt sich dann zum Hauptarbeitgeber. Das lässt sich dann nur bereinigen, dass der "richtige" Hauptarbeitgeber, der ja dafür gar nichts kann, sich erneut als Hauptarbeitgeber anmeldet.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            Hallo Picard777!

            Tja, wenn die "tolle-jeder-will-sie-jeder-kann-damit-umgehen" digitale Welt denn so einfach wäre wie Sie dies schildern!

            1. Fragebögen des Arbeitsgebers bei Beschäftigungsbeginn werden i.d.R. (!) "fachlich nicht korrekt" ausgefüllt - weil's der Otto-Normal-Arbeitnehmer nicht versteht, nach was gefragt wird, und schon zweimal nicht, warum da so Fragen drinstehen wie "beziehen Sie schon einen Versorgungsbezug" - Otto-Normal-Mensch fragt sich dann sofort "was geht das denn den an" oder "was ist denn bitteschön ein Versorgungsbezug", usw. - und trägt dann halt mal "vorsorglich" lieber ein "Nix" ein ...!

            2. Wenn denn der Arbeitgeber / die Zahlstelle überhaupt anfragt - ich würde nämlich behaupten, dass die Regel ist, dass da nicht nachgefragt wird - soviel zum Verständnis der "tollen digitalen" Welt auf Seiten der Arbeitgeber / Zahlstellen bei den Sachbearbeitern/Abrechnern - die manchmal auch schlicht und einfach - dank der tollen Digitalisierung - in Osteuropa oder in Indien angesiedelt sind ...!

            3. Tja, und auch die Bereinigung dieses Problems ist leider nicht so einfach wie Sie schildern:

            - Ihre Mutter muss zuerst mal entscheiden, welche Zahlstelle mit Steuerklasse I abrechnen soll,

            - wenn das die LBV ist, dann muss diese - der Digitalisierung sei Dank - zuerst "Abmelden" und dann wieder "als Hauptarbeitgeber anmelden" - aber bitte bitte dazwischen mindestens eine Nacht schlafend verbringen und nix am Computer arbeiten, ansonsten kommt da irgendeine Software die in irgendeinem Rechenzentrum des volldigitalen Deutschlands super läuft aber schon gar nicht mit ...
            Zuletzt geändert von Uwe64; 16.10.2024, 16:19.

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              #7
              Hallo,

              erst einmal vielen Dank für die Antworten und sorry wenn das alles vllt. nicht so detailliert beschrieben war, wie es hätte sein sollen. Ich mache für mich selbst die Steuererklärung, aber alles was über eine einfache Steuererklärung hinaus geht, ist dann wieder etwas schwieriger zu verstehen.

              Vielleicht muss ich hierzu noch sagen, dass die Betriebsrente von der ich geschrieben habe, meine Mutter von meinem verstorbenen Vater bekommt. Dort bekommt sie schon länger die Lohnsteuerbescheinigungen jährlich mit der Steuerklasse 6.

              Die Hauptrente von der ich geredet habe, ist ihre gesetzliche Rente die sie bekommt und wenn ich das korrekt verstanden habe, hat diese keine Steuerklasse, da Sie auch bisher immer gesagt bekommen hat, sie braucht keine Steuererklärung machen.

              Und LBV hätte ich ausschreiben sollen, das ist der Lohnsteuerberatungsverein bei dem meine Mutter angefragt hatte. Dieser hatte gesagt, sie solle die Betriebsrente meines Vaters gerne auf Steuerklasse I stellen. Das war das Thema was mir nicht ganz erschlossen hatte und ob es sein kann, dass sie aufgrund der Freibeträge aus der Steuerklasse I hier evtl. keine Steuern mehr zahlen müsste. Da ich davon ausgegangen war, dass ihre gesetzliche Rente einer Steuerklasse unterliegt.

              Die Frage die sich mir dann aber noch stellt ist, muss sie wenn Sie die Steuerklasse auf I ändert, müsste Sie dann nicht auch generell eine Steuererklärung abgeben?


              Viele Grüße
              Chris

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                #8
                Die Frage die sich mir dann aber noch stellt ist, muss sie wenn Sie die Steuerklasse auf I ändert, müsste Sie dann nicht auch generell eine Steuererklärung abgeben?
                Mit der Steuerklasse hat die Steuererklärungspflicht nichts zu tun. Bei Rentenbezug muss man zunächst § 56 EStDV beachten, der bei Bezug von Rente und

                lohnsteuerpflichtiger Betriebsrente seinerseits dann auf § 46 EStG und die Erklärungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b EStG verweist.

                Nach meiner Einschätzung ist deine Mutter, auch wenn ihre gesetzliche Rente unter dem Grundfreibetrag liegt, sehr wohl erklärungspflichtig.

                https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Ich bekomme neben meiner Hauptrente von der DRV ebenfalls zusaetzlich eine Betriebsrente. Von beiden Renten werden jeweils nur Krankenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen und die Reste an mich ueberwiesen. Die ausgezahlten Renten sind grundsaetzlich steuerpflichtig, worauf man jeweils in den Rentenbescheiden ja auch hingewiesen wird. Mir ist nicht klar, was der LBV mit ihrer Behauptung bezweckt, denn die Renten werden ja ohne Lohnsteuerabzug ueberwiesen. Zumindest bei mir ist das so, ob andere Betriebsrenten eine Lohnsteuerabzug vornehmen, entzieht sich meiner Kenntnis, glaub ich aber nicht. Aber das sollte doch im vorliegenden Rentenbescheid ersichtlich sein.
                  Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                    #10
                    Hier noch ein ganz brauchbarer Link zum besseren Verstaendnis: https://www.finanztip.de/rentenbesteuerung/
                    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                      #11
                      Mir ist nicht klar, was der LBV mit ihrer Behauptung bezweckt, denn die Renten werden ja ohne Lohnsteuerabzug ueberwiesen.
                      In deinem Fall mag das ja so sein. Ich bekomme meine Betriebsrente direkt von meinem früheren Arbeitgeber und natürlich unterliegt die

                      dem Lohnsteuerabzug, der allerdings viel zu gering ausfällt, weil ich in Steuerklasse 3 eingestuft bin und die gesetzliche Rente unberücksichtigt bleibt.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Hallo ChrisCU!

                        Tja, das Problem mit den Abkürzungen und der unvollständigen Sachverhalts-Darstellung ...

                        LBV ist die offizielle Abkürzung für "Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg" ...

                        Und Ihren Sachverhalt haben Sie immer noch nicht vollumfänglich dargestellt!

                        Kann es sein, dass Ihre Mutter noch gearbeitet hat (Hauptarbeitgeber), als ihr Ehemann verstarb und erstmals die Betriebsrente als Witwenrente von einem anderen Arbeitgeber (Nebenarbeitgeber) ausbezahlt wurde - dann war (!) Steuerklasse VI korrekt - kann jetzt - die Mutter ist ja selbst Nur-Rentnerin - auf I umgestellt werden, indem man die Betriebs-Witwenrente-Zahlstelle darum bittet, sich als Hauptarbeitgeber anzumelden.

                        andere Feststellung: Wechseln Sie den Lohnsteuerhilfeverein (einen "Lohnsteuerberaterverein" gibt es m.W. in ganz Deutschland keinen einzigen, die Abkürzung LBV ist somit m.E. frei erfunden ...) - wenn der schon Kohle kassiert, könnte er diese Angelegenheit mit der Betriebsrente ja "mal schnell telefonisch ins Laufen bringen" - kann er durchaus und darf er ... aber etwas unvollständig erklären anstatt gleich selbst zu erledigen, na ja ...
                        Zuletzt geändert von Uwe64; 17.10.2024, 20:43.

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                          #13
                          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                          Mit der Steuerklasse hat die Steuererklärungspflicht nichts zu tun. Bei Rentenbezug muss man zunächst § 56 EStDV beachten, der bei Bezug von Rente und

                          lohnsteuerpflichtiger Betriebsrente seinerseits dann auf § 46 EStG und die Erklärungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b EStG verweist.

                          Nach meiner Einschätzung ist deine Mutter, auch wenn ihre gesetzliche Rente unter dem Grundfreibetrag liegt, sehr wohl erklärungspflichtig.

                          https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
                          bezogen auf den geschilderten Sachverhalt stimmt das

                          Wenn mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgrund der von Ihnen genannten Rechtslage aufgrund
                          - geringer Gesamtrenten,
                          - niedriger steuerpflichtiger Ertragsanteile,
                          - fester gleichbleibender sonstiger Ausgaben (z.B. Behinderten-Pauschbetrag)
                          keine Jahressteuer festgesetzt wird, und absehbar ist, dass das die nächsten Jahre so bleibt, dann kann man

                          einen Antrag auf "Nichtveranlagungs-Verfügung" stellen.

                          Vorsicht: Nicht zu verwechseln mit der "Nichtveranlagungs(NV)-Bescheinigung" !
                          Zuletzt geändert von Uwe64; 17.10.2024, 20:44.

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