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Anlage V: Grunderwerbssteuer, wo eintragen?

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    Anlage V: Grunderwerbssteuer, wo eintragen?

    Hallo in die Runde. Wo trage ich die Grunderwerbssteuer ein innerhalb einer Anlage V also innerhalb einer Eigentumswohnung? Laut Google ja NICHT unter 9- Geldbeschaffungskosten, da kommt ja nur Grundbuchgebühren etc. rein.

    Laut Internetrecherche fließt es nur indirekt in die AfA ein. Das mindert dann zwar den Kaufpreis, ja, aber die AfA Kosten wurden bei mir vom Finanzamt geschätzt und festgelegt, ich kam auch noch nicht dazu ein Restnutzungsdauergutachten zu machen, sodass ich die Schätzung dieses Jahr aus Zeitgründen erstmal akzeptiere.

    Daher würde ich gerne die Grunderwerbssteuer, bei der ich in diesem jeweiligen Jahr mehrere tausend Euro (3100 Euro) bezahlt habe, gerne noch zusätzlich als "Weitere Daten hinzufügen" angeben. Siehe hier:

    IST DAS IN ORDNUNG? Falls das Finanzamt damit nicht einverstanden sein sollte, werden Sie es ja sowieso streichen, wobei ich mich bei 3100 Euro schon ärgern würde. Und die 1200 Euro haben sie (das Finanzamt selbst geschätzt), weil ich letzten Jahr den Dezember keine Zahl eingetragen habe, haben Sie 1200:12 geteilt und selbst 100 Euro angesetzt. Das werde ich vorübergehend akzeptieren, bis ich mir ein Restnutzungsdauergutachten erstellen lasse, soll sich lohnen.

    image.png
    Zuletzt geändert von KilianAB; 17.10.2024, 00:05.

    #2
    Die Grunderwerbsteuer gehört genau so wie etwa die Notarkosten für den Kaufvertrag, Maklerkosten, Gerichtskosten für den Kaufvertrag zu den Anschaffungskosten. Diese müssen auf Gebäude und Grund und Boden aufgeteilt werden; nur der auf das Gebäude entfallende Teil kann mit einem geringen Prozentsatz abgeschrieben werden.

    Wenn das Finanzamt die Gebäudeanschaffungskosten geschätzt hat und dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist gibt es wenig Möglichkeiten, das in späteren Jahren zu korrigieren. Wenn die Grunderwerbsteuer erst im Jahr nach dem Anschaffungszeitpunkt gezahlt wurde handelt es um nachträgliche Anschaffungskosten, die die ursprüngliche Bemessungsgrundlage und damit die Abschreibung etwas erhöhen. In voller Höhe abzugsfähig ist die Grunderwerbsteuer aber auf keinen Fall.

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      #3
      Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
      Die Grunderwerbsteuer gehört genau so wie etwa die Notarkosten für den Kaufvertrag, Maklerkosten, Gerichtskosten für den Kaufvertrag zu den Anschaffungskosten. Diese müssen auf Gebäude und Grund und Boden aufgeteilt werden; nur der auf das Gebäude entfallende Teil kann mit einem geringen Prozentsatz abgeschrieben werden.

      Wenn das Finanzamt die Gebäudeanschaffungskosten geschätzt hat und dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist gibt es wenig Möglichkeiten, das in späteren Jahren zu korrigieren. Wenn die Grunderwerbsteuer erst im Jahr nach dem Anschaffungszeitpunkt gezahlt wurde handelt es um nachträgliche Anschaffungskosten, die die ursprüngliche Bemessungsgrundlage und damit die Abschreibung etwas erhöhen. In voller Höhe abzugsfähig ist die Grunderwerbsteuer aber auf keinen Fall.
      Herzlichen Dank!

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