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11 - Häusliches Arbeitszimmer / Frage wann möglich

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    11 - Häusliches Arbeitszimmer / Frage wann möglich

    Hallo in die Runde.

    Ich habe eine Zweizimmer Mietwohnung. Allerdings bin ich zu 100% im Homeoffice (habe einen Dienstwagen, hier aber nicht relevant).

    In der StE 2023 möchte ich einen Teil der Wohnungsmiete und Nebenkosten gemäß der Abrechnung des Vermieters erstmals geltend machen.

    Da ich ein kleines 20m² und ein großes 35m² Zimmer habe, und weil ich ehrlich bin, habe ich nicht ein ganzes Zimmer (in dem Fall das kleine) sondern 25% der Kaltmiete und der Nebenkosten abgesetzt (Anlage N, 11. Häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet)

    Es stimmt natürlich in dem Fall, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilder (Klassiker: Außendienstler also entweder beim Kunden oder im Homeoffice, nur selten in der Niederlassung der Firma).


    Ich setze also ca. 1500€ pro Jahr an (wohne in bayr. Kleinstadt wo die Mieten noch human sind). Frage: voriges Jahr wurde vom Finanzamt geschrieben: " Ihre Homeoffice Pauschale habe ich mit 143 Tagen berücksichtigt. Sie beträgt 5 Euro pro Tag, höchstens jedoch 600€.

    Es liegt mir fern hier meine Meinung irgendwie kundzutun, aber ich möchte mich darum bemühen einen fairen Ausgleich für die permanente "Zurverfügungstellung" meiner Wohnung zu Arbeitszwecken (ich wohne mitten im Vertriebsgebiet) zu erreichen. Was soll ich zu den 600 Euro sagen? Ich denke die Kosten sind deutlich höher.

    Was ist eure Meinung und wie und in welchem Abschnitt mache ich diese Kosten bestmöglich geltend?

    (((Eine Zusatzinfo in Klammer die aber eher das Thema Immobilienabsetzung betrifft: Habe gehört ab 3 Wohnungen kann ein eigenes Arbeitszimmer abgesetzt werden??? Das läge auch vor)))

    Einen schönen Abend und herzlichen Dank wie immer von den vielen tollen Experten hier.

    Grüße Kilian


    #2
    Zitat von KilianAB Beitrag anzeigen
    Hallo in die Runde.

    Ich habe eine Zweizimmer Mietwohnung. Allerdings bin ich zu 100% im Homeoffice (habe einen Dienstwagen, hier aber nicht relevant).

    In der StE 2023 möchte ich einen Teil der Wohnungsmiete und Nebenkosten gemäß der Abrechnung des Vermieters erstmals geltend machen.

    Da ich ein kleines 20m² und ein großes 35m² Zimmer habe, und weil ich ehrlich bin, habe ich nicht ein ganzes Zimmer (in dem Fall das kleine) sondern 25% der Kaltmiete und der Nebenkosten abgesetzt (Anlage N, 11. Häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet)

    Es stimmt natürlich in dem Fall, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilder (Klassiker: Außendienstler also entweder beim Kunden oder im Homeoffice, nur selten in der Niederlassung der Firma).


    Ich setze also ca. 1500€ pro Jahr an (wohne in bayr. Kleinstadt wo die Mieten noch human sind). Frage: voriges Jahr wurde vom Finanzamt geschrieben: " Ihre Homeoffice Pauschale habe ich mit 143 Tagen berücksichtigt. Sie beträgt 5 Euro pro Tag, höchstens jedoch 600€.

    Es liegt mir fern hier meine Meinung irgendwie kundzutun, aber ich möchte mich darum bemühen einen fairen Ausgleich für die permanente "Zurverfügungstellung" meiner Wohnung zu Arbeitszwecken (ich wohne mitten im Vertriebsgebiet) zu erreichen. Was soll ich zu den 600 Euro sagen? Ich denke die Kosten sind deutlich höher.

    Was ist eure Meinung und wie und in welchem Abschnitt mache ich diese Kosten bestmöglich geltend?

    (((Eine Zusatzinfo in Klammer die aber eher das Thema Immobilienabsetzung betrifft: Habe gehört ab 3 Wohnungen kann ein eigenes Arbeitszimmer abgesetzt werden??? Das läge auch vor)))

    Einen schönen Abend und herzlichen Dank wie immer von den vielen tollen Experten hier.

    Grüße Kilian
    Add On: ich denke ich muss hier etwas klarstellen: Das häusliche Arbeitszimmer kann ich ja trotz der Homeoffice-Tagespauschale noch ansetzen. Also die Frage betrifft Anlage N Teil 11 Häusliches Arbeitszimmer und zT. 12.

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      #3
      In dem Fall ist kein häusliches Arbeitszimmer zu gewähren sondern nur die Home-Officepauschale.
      • Eine AZ ist nur zu gewähren, wenn es sich dabei um einen abgeschlossenen Raum handelt, welcher NICHT anderweitig genutzt wird. Diese Voraussetzung liegt bei dir nach deiner Aussage nicht vor.
      • AZ und HOP gehen nicht nebeneinander, entweder AZ oder HOP
      • bei einem Außendienstmitarbeiter wird der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Regelfall im Außendienst verortet, so dass die Voraussetzungen für ein AZ nicht erfüllt sind.
      In Anbetracht der vielen unterschiedlichen Fragen, welche du hier im Forum gestellt hast, würde ich dir dringend den Gang zu einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein empfehlen.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
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      Kommentar


        #4
        Allerdings wurde die Home-Office-Pauschale 2023 deutlich angehoben und beträgt jetzt 6 € pro Tag bei maximal 210 Tagen im Jahr. Damit kommst Du ohne jeden weiteren Nachweis auf 1.260 € im Jahr. Das dürfte doch vielleicht so akzeptabel sein.

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