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Anlage FE1 Zeile 54 aus Anlage V

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    Anlage FE1 Zeile 54 aus Anlage V

    Hallo Zusammen,

    sitze gerade an der Gesonderten Feststellung an der Anlage FE1.
    Kommt in Zeile 54 der Anlage FE1 (Laufende Einkünfte aus V+V) die Summe aus Anlage V der Zeile 85?


    Danke für eure Hilfe

    #2
    Zitat von Davor M. Beitrag anzeigen
    Kommt in Zeile 54 der Anlage FE1 (Laufende Einkünfte aus V+V) die Summe aus Anlage V der Zeile 85?

    Ja, so ist es.

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      #3
      Ja, so ist es.
      Wenn alles nach Schlüssel verteilt wird, ist das so !
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Eine weitere Frage dazu.
        es sind insgesamt 3 Wohnungen.
        Eine Wohnung gehört zu 100% Person A
        Zwei Wohnungen gehören je zur Hälfte Person A und B
        in der Feststellungserklärung werden nur die beiden gemeinsamen Wohnungen angegeben?
        Die erste Wohnung kommt dann mit in die EkSt. Erklärung der Person A?
        richtig?

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          #5
          in der Feststellungserklärung werden nur die beiden gemeinsamen Wohnungen angegeben?
          Die erste Wohnung kommt dann mit in die EkSt. Erklärung der Person A?
          Wenn das Wohnungseigentum ist, zweimal ja bzw. richtig. Das Ergebnis der Feststellungserklärung wird in der Einkommensteuererklärung

          der Beteiligten in der Anlage V-Sonstige bei Grundstücksgemeinschaften erfasst, für die Wohnung, die A allein gehört, ist eine Anlage V zu erstellen..
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Ich muss leider für 2023 zwei EkSt.Erklärungen abgeben da wir erst seit diesem Jahr verheiratet sind.
            Muss jeder von uns eine Anlage V mit abgeben?
            Wie mache ich das wenn eine Wohnung Person A alleine gehört und zwei Wohnungen zu je 50% Person A und B gehören?
            Wo und wie trage ich die Ergebnisse der Feststellungserklärung ein?

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              #7
              Wo und wie trage ich die Ergebnisse der Feststellungserklärung ein?
              Die Fragen habe ich doch im Beitrag '#5 beantwortet. Die Beteiligungseinkünfte erklärt jeder in seiner Anlage V-Sonstige, natürlich nur den eigenen Anteil.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                Danke das habe ich gelesen. Aber unter Sonstige in der Anlage V Stehen nur:
                25 .Vereinnahmte Mieten für frühere Jahre
                26. Einnahmen für Garagen, Kiosken, Grund und Boden
                27. Vereinnahmte Umsatzsteuer
                28Vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer

                Kannst du mir vielleicht sagen wo genau ich das eintrage? Sorry wenn ich so unwissend frage

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                  #9
                  und wie trage ich das dann bei der Ermittlung und Zuordnung der Einkünfte ein?

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                    #10
                    V-Sonstige ist eine extra Anlage, hat (fast) nichts mit Anlage V zu tun.

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                      #11
                      Also. Beide geben zusätzliche die Anlage V-Sonstige ab mit ihren jeweiligen Anteilen.
                      Geben beide die normale Anlage V ab?

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                        #12
                        Geben beide die normale Anlage V ab?
                        Nur der oder die Beteiligte, der Alleineigentümer der 3. Wohnung ist. Nur die muss in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung erklärt werden,

                        in der Feststellungserklärung -ESt 1 B- hat die ja nichts verloren
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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