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Steuerberechnung nicht möglich

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    Steuerberechnung nicht möglich

    Eine Bekannte von mir war im Jahr 2023 ausschließlich krank und arbeitslos. Vermutlich konnten deshalb keine Renten- und Krankenversicherungbeiträge abgerufen werden und die Steuerberechnung wurde u. a. mit dem Hinweis
    Anlage Vorsorgeaufwand: Sie haben nur Beiträge zu Wahlleistungen angegeben. Bitte tragen Sie unbedingt auch Beiträge zur Basiskrankenversicherung bzw. zur sozialen Pflegeversicherung/privaten Pflegepflichtversicherung ein.
    abgebrochen.Neben dem Fehlerschlüssel AHW kamen noch die Schlüssel EHW und DHW

    Meine Frage hierzu: Ist das ein Fehler von Elster oder hat die Arbeitsagentur bezahlte Krankenversicherungsbeiträge nicht gemeldet?

    Sie konnte die Berechnung dennoch erzeugen, weil sie die eingegebenen Wahlleistungen gelöscht hat.
    Zuletzt geändert von Trekker; 29.10.2024, 21:03.

    #2
    Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
    Eine Bekannte von mir war im Jahr 2023 ausschließlich krank und arbeitslos.
    Wenn sie in 2023 keine Einkünfte erzielt hat sondern ausschließlich ALG und Krankengeld bezogen hat gibt es keinen Grund überhaupt eine Einkommensteuererklärung abzugeben, weil keine Einkommensteuer entstehen kann. Eine Verpflichtung zur Abgabe besteht auch nicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 2. Altern. EStG, wenn das Einkommen NICHT ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, besteht.
    Zuletzt geändert von Telepeter; 29.10.2024, 21:33.

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      #3
      Zitat von Trekker Beitrag anzeigen

      Meine Frage hierzu: Ist das ein Fehler von Elster oder hat die Arbeitsagentur bezahlte Krankenversicherungsbeiträge nicht gemeldet?
      Die von der Arbeitsagentur bezahlten Krankenversicherungsbeiträge sind kein abzugsfähiger Vorsorgeaufwand der Leistungsempfängerin. Die BA meldet daher da auch nichts.

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        #4
        Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
        Wenn sie in 2023 keine Einkünfte erzielt hat ...
        Ich korrigiere:
        1. Sie hatte zusätzlich einen vierstelligen Betrag an Kapitalertrgen, die allerdings nicht vollständig abgerufen werden konnten.
        2. Sie bekam vom Insovenzverwalter ihres in 2017 in Insolvenz gegangenen Betriebs eine Einmalzahlung über 80 € von der Lohn und Kirchensteuern abgebucht wurden.

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          #5
          Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
          1. Sie hatte zusätzlich einen vierstelligen Betrag an Kapitalertrgen, die allerdings nicht vollständig abgerufen werden konnten.
          Wenn Du damit den Bescheinigungsabruf meinst: Die Kapitalerträge können NIE abgerufen werden. Das Finanzamt erhält nur Kenntnis von den Beträgen, für die ein Freistellungsauftrag in Anspruch genommen wurde.

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            #6
            Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
            Das Finanzamt erhält nur Kenntnis von den Beträgen, für die ein in Anspruch genommen wurde.
            Dann könnte man doch glatt die Kapitalerträge ohne
            Freistellungsauftrag verschweigen?

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              #7
              Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
              2. Sie bekam vom Insovenzverwalter ihres in 2017 in Insolvenz gegangenen Betriebs eine Einmalzahlung über 80 € von der Lohn und Kirchensteuern abgebucht wurden.
              Aufgrund des Arbeitnehmerfreibetrages führen 80 € Bruttovergütung nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 EStG, wo am Anfang des Satzes von "Einkünften" die Rede ist, könnte daraus immer noch keine Abgabeverpflichtung hergeleitet werden.

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                #8
                Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
                Dann könnte man doch glatt die Kapitalerträge ohne
                Freistellungsauftrag verschweigen?
                Wenn es Kapitalerträge sind, von denen mangels Freistellungsauftrag Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, kann von "verschweigen" keine Rede sein. Die Steuer ist damit abgegolten. Anders ist es z. B. bei ausländischen Kapitalerträgen.

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                  #9
                  Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
                  Eine Verpflichtung zur Abgabe besteht auch nicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 2. Altern. EStG, wenn das Einkommen NICHT ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, besteht.
                  Dann kann ja auch kein Verspätungszuschlag fällig werden.

                  Allerdings wäre die Rückholung der Kapitalertragsteuern incl. Soli auch für mich eine Pflichtübung.

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                    #10
                    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
                    Wenn es Kapitalerträge sind, von denen mangels Freistellungsauftrag Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, kann von "verschweigen" keine Rede sein. Steuer ist damit abgegolten.
                    Da hast Du wohl recht.

                    Meines Wissens waren es teilweise auch ausländischen Kapitalerträge.
                    Zuletzt geändert von Trekker; 31.10.2024, 12:11.

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                      #11
                      Zitat von Trekker Beitrag anzeigen

                      Allerdings wäre die Rückholung der Kapitalertragsteuern incl. Soli auch für mich eine Pflichtübung.
                      Ok, dann halt einfach abgeben. Bleibt das Problem mit den Vorsorgeaufwendungen. Die von der BA übernommenen KV-Beträge sind jedenfalls nicht abzugsfähig. Ich würde erst mal ohne die selbst gezahlten KV-Beiträge rechnen lassen und schauen, ob sich da überhaupt eine Steuer ergibt. Ggf. kannst Du sie ja dann immer noch nachtragen und den Hinweis ignorieren, solange die Erklärung abgesendet werden kann.

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                        #12
                        Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

                        Aufgrund des Arbeitnehmerfreibetrages führen 80 € Bruttovergütung nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 EStG, wo am Anfang des Satzes von "Einkünften" die Rede ist, könnte daraus immer noch keine Abgabeverpflichtung hergeleitet werden.
                        Doch, das führt zur Abgabeverpflichtung. Denn sie hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn auch nur in Höhe von 0 €. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in denen gar keine Einkünfte aus diesem Bereich gegeben waren.
                        Schönen Gruß

                        Picard777

                        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                          #13
                          Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen

                          Doch, das führt zur Abgabeverpflichtung. Denn sie hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn auch nur in Höhe von 0 €. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in denen gar keine Einkünfte aus diesem Bereich gegeben waren.
                          Hast Du dafür eine Quelle? Ich hatte das auch schon im Kopf und daher bewusst geschrieben "nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 EStG, wo am Anfang des Satzes von Einkünften" die Rede ist. Das Gesetz hätte hier ja auch von "Einnahmen" sprechen können, dann wäre die Sache klar.

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                            #14
                            Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind Einkünfte bei "anderen" Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Daraus ergibt sich, dass Einkünfte nicht plötzlich nicht vorliegen, weil -zufällig- die Einkünfte 0 € betragen anstatt +1 € oder -1 €.
                            Schönen Gruß

                            Picard777

                            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                              #15
                              Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                              Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind Einkünfte bei "anderen" Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Daraus ergibt sich, dass Einkünfte nicht plötzlich nicht vorliegen, weil -zufällig- die Einkünfte 0 € betragen anstatt +1 € oder -1 €.
                              Insbesondere wird der Begriff Einkünfte in diesem Sinne auch an anderer Stelle verwendet. So ist die Erklärung elektronisch zu übermitteln, wenn z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.

                              Es wäre ebenso sehr seltsam, wenn jemand mit seinem Gewerbe einen Gewinn oder Verlust von einem Euro gemacht hat, er elektronisch übermitteln muss, wenn aber zufällig Null rauskommt, dann auf einmal nicht.

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