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Lektor: Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit?

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    Lektor: Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit?

    Ich fülle gerade die Anlage EÜR aus für das Jahr 2023 (Bundesland Hessen). Ich arbeite selbstständig als Kleinunternehmer (d.h. ich stelle Rechnungen aus ohne Umsatzsteuer). Ich arbeite als Lektor/Korrekturleser.

    Was muss ich bei der Spalte "Einkunftsart" ausfüllen: Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit? Ich steige da nicht durch, denn ich habe ja ein Gewerbe angemeldet und arbeite selbstständig.

    Und was muss ich ausfüllen bei "Rechtsform des Betriebs"? "Sonstige selbstständig tätige Personen"?

    #2
    Wikipedia scheint der Meinung zu sein, dass es sich bei Lektoren um Freiberufler - also selbständige Arbeit - handelt.

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      #3
      Solange Du so geringe Einnahmen hast dass Du nicht umsatzsteuerpflichtig bist musst Du auch keine Gewerbesteuer zahlen. Daher wird das Finanzamt normalerweise auch nicht problematisieren ob das freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte sind. Du kannst ohne weiteres die Anlage S nehmen.

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        #4
        Das Finanzamt hat mich aber ausdrücklich dazu aufgefordert (mit Fristsetzung), die Einnahmenüberschussrechnung abzugeben (obwohl ich in meiner Steuererklärung klar angegeben habe, dass ich deutlich unter der 22.000,- Euro-Grenze bin). Deswegen frage ich hier nach, denn ich habe keine Ahnung, was der Unterschied ist zwischen Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. Ich kann nämlich nur eins von beiden ankreuzen.

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          #5
          Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind in $ 15 EStG beschrieben; Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in § 18 EStG.

          Und eine EÜR braucht man seit ein paar Jahren immer, auch bei dreifuffzich Einkünften - da gibts keine Erleichterungen (mehr).

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            #6
            Zitat von Wassertrinker Beitrag anzeigen
            Das Finanzamt hat mich aber ausdrücklich dazu aufgefordert (mit Fristsetzung), die Einnahmenüberschussrechnung abzugeben (obwohl ich in meiner Steuererklärung klar angegeben habe, dass ich deutlich unter der 22.000,- Euro-Grenze bin). ....
            Die 22 T€-Grenze ist eine Grenze aus der Welt der Umsatzsteuer und hat mit der Einkommensteuer nichts zu tun. Sie hat auch nichts damit zu tun, ob man "gewerblich" oder "selbstständig" unterwegs ist.
            "Natürlich" müssen auch Kleinunternehmer (Einnahmen unter 22 T€) eine EÜR abgeben.

            Und außer der Einkommensteuererklärung muss auch ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben, u.a. um dem Finanzamt anzuzeigen, dass zu Recht als Kleinunternehmer gearbeitet wurde.

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              #7
              ... muss auch ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben, u.a. um dem Finanzamt anzuzeigen, dass zu Recht als Kleinunternehmer gearbeitet wurde.
              Nein, nur noch in bestimmten Fällen oder auf Anforderung des Finanzamts
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Arbeit sind gegenüber Einkünften aus Gewerbebetrieb privilegiert, insbesondere ist man bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig, bei freiberuflichen nicht. "Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,..." (Text des § 18 EStG). Eine Tätigkeit als Lektor geht schon in die Richtung wissenschaftlich, künstlerisch oder schriftstellerisch, je nach dem ob das mehr Redigieren, Lektorieren oder Korrigieren ist. Entscheidend ist aber, dass es bei so geringen Einkünften, wie Du sie als Kleinunternehmerin hast, sowieso keine Gewerbesteuer entsteht, deshalb wird das Finanzamt da eher großzügig sein.

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