In den Jahren 2018 und 2019 studierte ich, hatte kein Arbeitseinkommen aber ein Stipendium. Ich war in einer deutschen Uni immatrikuliert, aber ich habe im Rahmen eines in meinem Master anerkannten Austausch insgesamt 10 Monate im Austauschstudium im Ausland verbracht.
Relativ hohe Ausgaben standen keinem Einkommen entgegen, wenn das Stipendium nicht als Einkommen gilt. Insbesondere waren die Ausgaben (relativ) hoch, wenn ich die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand für die ersten 90 Tage im Ausland anwenden kann.
Ich habe die Steuerklärung für 2020, 2021 und 2022 bereits abgegeben.
Ich finde widersprüchliche Informationen, auch weil evtl. die Rechtslage sich geändert haben kann. Anhand der Informationen, die ich fand, können Kosten für ein weiterbildendes Studium (und ein Master zählt dazu) als Werbungskosten angegeben werden, die einen Verlustvortrag in folgende Jahre ermöglichen.
Ich bin aber unsicher, ob
1) das auch im 2018/2019 galt, insbesondere für das Auslandsstudium
2) die Abgabe der Steuererklärung 2020, 2021 und 2022 noch ermöglicht, davor entstandene Verluste im 2023 geltend zu machen
Wenn die erste zwei Punkten bejaht werden, die Frage ist, wo konkret im Elster diese Kosten eingetragen werden sollten.
In der Anlage N gibt es ein Posten für »Fortbildungskosten«, dort können Kosten für Fachliteratur, Kursgebühren, Fahrtkosten geltend gemacht werden.
Normalerweise kann der Steuerzähler wählen, ob er die tatsächlich angefallene Kosten einträgt, oder die Entfernungspauschale. Die Semesterbeiträge für die Uni beinhalten aber auch den Semesterticket. Daher ist es fraglich, ob ich gleichzeitig die Entfernungspauschale und den Semesterbeitrag eintragen kann, oder ich etwa die Kosten des Semestertickets von dem Semesterbeitrag abziehen muss, und nur so kann ich ihn als Kursgebühren neben der Entfernungspauschale für den Transport. Fraglich ist auch, ob es Pauschalen für Fachliteratur gibt.
Aber wichtiger ist zu wissen, welche Kosten für den Studienaustausch geltend machen kann. »Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung« (Zeile 56) gibt es, aber für eine »beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten«, fraglich ist, ob das Studium als »Beruf« im Sinne des Gesetzes ist. Wenn das so ist, auch die anderen Kosten sollten nicht zur »Fortbildung« sondern zu den Kosten für den Beruf zählen.
Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung.
Relativ hohe Ausgaben standen keinem Einkommen entgegen, wenn das Stipendium nicht als Einkommen gilt. Insbesondere waren die Ausgaben (relativ) hoch, wenn ich die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand für die ersten 90 Tage im Ausland anwenden kann.
Ich habe die Steuerklärung für 2020, 2021 und 2022 bereits abgegeben.
Ich finde widersprüchliche Informationen, auch weil evtl. die Rechtslage sich geändert haben kann. Anhand der Informationen, die ich fand, können Kosten für ein weiterbildendes Studium (und ein Master zählt dazu) als Werbungskosten angegeben werden, die einen Verlustvortrag in folgende Jahre ermöglichen.
Ich bin aber unsicher, ob
1) das auch im 2018/2019 galt, insbesondere für das Auslandsstudium
2) die Abgabe der Steuererklärung 2020, 2021 und 2022 noch ermöglicht, davor entstandene Verluste im 2023 geltend zu machen
Wenn die erste zwei Punkten bejaht werden, die Frage ist, wo konkret im Elster diese Kosten eingetragen werden sollten.
In der Anlage N gibt es ein Posten für »Fortbildungskosten«, dort können Kosten für Fachliteratur, Kursgebühren, Fahrtkosten geltend gemacht werden.
Normalerweise kann der Steuerzähler wählen, ob er die tatsächlich angefallene Kosten einträgt, oder die Entfernungspauschale. Die Semesterbeiträge für die Uni beinhalten aber auch den Semesterticket. Daher ist es fraglich, ob ich gleichzeitig die Entfernungspauschale und den Semesterbeitrag eintragen kann, oder ich etwa die Kosten des Semestertickets von dem Semesterbeitrag abziehen muss, und nur so kann ich ihn als Kursgebühren neben der Entfernungspauschale für den Transport. Fraglich ist auch, ob es Pauschalen für Fachliteratur gibt.
Aber wichtiger ist zu wissen, welche Kosten für den Studienaustausch geltend machen kann. »Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung« (Zeile 56) gibt es, aber für eine »beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten«, fraglich ist, ob das Studium als »Beruf« im Sinne des Gesetzes ist. Wenn das so ist, auch die anderen Kosten sollten nicht zur »Fortbildung« sondern zu den Kosten für den Beruf zählen.
Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung.
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