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    #16
    @ Prabha
    Gern geschehen.

    Kleine Korrektur: In #14 muss es statt AOAE richtig AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung) heißen.
    Aber das hast du sicher schon selbst bemerkt, oder?

    Taunusmann
    Zuletzt geändert von Taunusmann; 16.11.2024, 11:11.

    Kommentar


      #17
      Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass Excel nicht zur Buchfuehrung gestattet sei.

      Zwar gilt Paragr. 146 Absatz 4 AO, aber gemaess Absatz 5 kann die Buchfuehrung auch in einer geordneten Belegablage bestehen. Das heisst, Excel ist dann gar nicht die Buchfuehrung, sondern eine freiwillige Massnahme zur Erleichterung steuerlicher Berechnungen (USt-VA, Anlage EUER), bei der der Steuerpflichtige in der Wahl des Mittels frei ist.
      Satz 1 und Satz 2 widersprechen sich! Excel darf nur rudimentaer als Hilfsmittel fuer die Buchfuehrung genutzt werden, aber niemals (bzw. nur unter sehr schwierigen - fast unmoeglichen - Voraussetzungen als Buchfuehrungssystem verwendet werden. Vielmehr sind die in Excel gemachten Aufzeichnungen/Berechnungen angemessen zu dokumentieren, d.h. ausdrucken oder unverfaelschlich als PDF speichern u.U. inkl. der verwendeten Formeln. Wer glaubt, dass man als Nachweis lediglich die verwendeten Excel-Dateien speichern muss, der irrt. Excel-Dateien erfuellen nicht die Voraussetzungen fuer eine ordnungsgemaesse Buchfuehrung. Der Finanzminister schrieb daher ja auch: lediglich eine zusaetzliche und mithin freiwillige Excel-(Kassen-) Buchfuehrung fuer interne Kontrollzwecke betrifft. Wobei hier das Wort Buchfuehrung leider irrefuehrend ist.
      Zuletzt geändert von HundKatzeMaus; 16.11.2024, 11:13.
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

      Kommentar


        #18
        @ HundKatzeMaus

        Ganz richtig. Excel ist nur ein Hilfsmittel, und zwar ein freiwilliges für - wie der Finanzminister schrieb - "interne Kontrollzwecke". Wie die Kontrolle geschieht, bleibt (weil freiwillig) jedem selbst überlassen. Man könnte sie zwecks Abgabe der Steuererklärungen auch mit dem Taschenrechner erledigen. Dann gibt es keinerlei Aufzeichnungen.

        Dass ein Ausdruck oder die Umwandlung in eine pdf-Datei helfe, ist ebenfalls ein verbreiteter Irrtum, dem auch du anheimgefallen bist. Denn man könnte Excel ändern und erneut ausdrucken bzw. in eine neue pdf-Datei umwandeln und den alten Ausdruck sowie die alte pdf-Datei vernichten. Die Änderungen blieben dann unerlaubterweise (Verstoß gegen § 146 Absatz 4 AO) unentdeckt.

        Im übrigen habe ich nicht behauptet, dass Excel die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Buchführung erfülle. Ganz im Gegenteil. Denn die eigentliche Buchführung kann - wie dargelegt - gemäß § 146 Absatz 5 AO in einer geordnete Belegablage bestehen.

        Schau dir das Urteil des BFH bei #14 an. Dann wird es vielleicht klarer.

        Taunusmann
        Zuletzt geändert von Taunusmann; 16.11.2024, 12:28.

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