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Grundsteuer Bayern: Wie geteiltes Nebengebäude angeben

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    Grundsteuer Bayern: Wie geteiltes Nebengebäude angeben

    Hallo zusammen,

    das Finanzamt hat mich aufgefordert, nach einem in 2023 erfolgten Neubau auf unserem Grundstück einen Fragebogen zur neuen Grundsteuerberechnung auszufüllen.

    Konkret stellt sich mir die Frage, wie ich ein Nebengebäude angeben soll/muss, dass geteilt genutzt wird. Konkret handelt es sich um eine Stahlgarage von insgesamt 52 m2 Nutzfläche.
    Davon wird der vordere Teil (ca. 36 m2) als Garage genutzt (hat auch ein Garagentor) --> damit wäre dieser Teil unter den 50 m2 Freifläche für eine Garage.
    Der hintere Teil (ca. 16 m2) wird als Gartenraum/Schuppen/etc. genutzt und ist über eine Tür vom Garten aus zugänglich --> damit wäre dieser Teil unter den 30 m2 Freifläche für ein Nebengebäude.

    Zusammen haben beide Teile aber 52 m2 und wären damit über der Freifläche für eine Garage.

    Im Inneren sind die Räume durch eine Wand, mit einem ca. 1,50 m breiten Durchgang getrennt (keine Tür).

    Ist es hier zulässig, die beiden Teile getrennt, gemäß ihrer tatsächlichen Nutzung anzugeben oder muss das ganze als eine Garage angegeben werden?

    Vielen Dank für die Hilfe und Beste Grüße,
    Max

    #2
    Ist es hier zulässig, die beiden Teile getrennt, gemäß ihrer tatsächlichen Nutzung anzugeben
    Natürlich, jeder Gebäudeteil ist gemäß seiner Nutzung einzeln zu erklären. Wir haben auch so ein Gebäude erklären müssen,

    das war kein Problem. Ebenfalls Bayern !
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke dir für die schnelle Antwort!

      Die Mitarbeiterin vom FA meinte, dass das ein Gebäude ist und daher nur als ein Eintrag behandelt werden darf...

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        #4
        Die Mitarbeiterin vom FA meinte, dass das ein Gebäude ist und daher nur als ein Eintrag behandelt werden darf...
        Die Mitarbeiterin irrt ! Als Garagen gelten entsprechend der Definition der BayBO nur Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Nach den hier genannten qm ist der eigentliche Garagenanteil also ca. 6 x 6 Meter (also eine Doppelgarage?) und der hintere Raum ca. 6 x 2,70. Der TN hat aber auch geschrieben, dass es sich um eine Stahlgarage handelt. Der hintere Raum ist also m. E. ein Teil der Garage und somit hat die Mitarbeiterin vom FA wohl doch recht. Aber jetzt mal im Ernst: spielt das wirklich eine Rolle bei einer anzusetzenden Nutzflaeche von 2qm? Und wie lauten denn die Daten zur Grundsteuererklaerung zum 01.01.2022 bzw. die Grundsteuerbescheide dazu?
          Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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            #6
            Es spielt doch überhaupt keine Rolle, ob es sich um eine Stahlkonstruktion oder wie unserem Fall um einen Ziegelbau mit Stahlbetondecken handelt.

            Maßgeblich ist allein, die räumliche Abgrenzung zwischen den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen. Bei uns sind das eine Doppelgarage und ein

            Außenlager, in dem neben Gartenwerkzeugen und Gartenmöbeln auch Fahrräder abgestellt werden, das ist nun mal keine Garage im Sinne der BayBO.

            Das BayGrStG stützt sich auf die Definitionen des Baurechts, die haben das Rad nicht neu erfunden.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Entschuldige Charlie24, aber weder der BayBO noch dem BayGrStG kann ich deine Annahme nicht entnehmen. Bei der Datev-Hilfe konnte ich aber folgenden Satz lesen: Ein Gebaeudeteil ist jeder unselbstaendige Teil eines Gebaeudes, der in bestimmter Weise (z.B. als Wohnung, Buero, Lager, Laden, Praxis, Garage) genutzt wird. Dazu gehoeren gem. R B 190.2 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019 auch uebliche Nebenraeume, z.B. Lager- und Verwaltungsraeume.

              Mir ist durchaus klar, dass die Datev-Regeln nicht 1:1 auf die Grundsteuer uebertragen werden koennen, aber mangels fundierter Grundlagen ist es zumindest fuer mich eine kleine Hilfestellung in meiner Argumentation. Ein einzelner Raum innerhalb eines Garagengebaeudes ist jedenfalls fuer mich niemals ein separater Gebaeudeteil.

              Wir sind unterschiedlichen Meinung und das ist machmal auch ganz gut so. Der TN kann sich ja jetzt eine Meinung aussuchen und anwenden - oder sich vorab nochmals an das Finanzamt zwecks Klarstellung wenden. Er kennt ja nun unsere Argumente und kann sie dort vortragen.
              Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                #8
                Danke für die unterschiedlichen Sichtweisen zu dem Thema

                Mir geht es sicher nicht darum, jetzt für 2 m2 mehr oder weniger Grundsteuer zahlen zu müssen. Nur wenn das FA schon einen zweiseitigen, detaillierten Fragebogen dazu entwirft, dann fülle ich den auch korrekt aus. Und im Fragebogen wird eben unterschieden zwischen Garagen und Nebengebäuden.

                Wobei ich nicht sicher bin, zu welcher Sicht ich aktuell tendiere...

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                  #9
                  Wobei aber ein Raum kein Nebengebaeude ist. ;-)
                  Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                    #10
                    Und im Fragebogen wird eben unterschieden zwischen Garagen und Nebengebäuden.
                    Nicht nur im Fragebogen, auch im BayGrStG wird unterschieden.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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                      #11
                      Wobei ich nicht sicher bin, zu welcher Sicht ich aktuell tendiere...
                      Hier noch der Link zur amtlichen Anleitung zur Anlage Grundstück für Bayern: https://www.finanzamt.bayern.de/Info...rundstueck.pdf

                      Wenn dort auf Seite 4 mindestens 5-mal die Begriffe Gebäude bzw. Gebäudeteile verwendet werden, müsste eigentlich jeder, der lesen kann, kapieren,

                      dass Gebäudeteile unterschiedlicher Nutzung einzeln zu erklären sind. Da gibt es keine Sichtweisen oder Meinungen, das ist so geregelt.
                      Zuletzt geändert von Charlie24; 28.11.2024, 11:33.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                        #12
                        ... dort auf Seite 3 ... muesste eigentlich jeder, der lesen kann, kapieren ...
                        Du meinst doch sicher ab Seite 4 - muesste eigentlich jeder, der lesen kann, kapieren. Sorry, das konnte ich mir nicht verkneifen. ;-)

                        Und mir ist schon bekannt, dass Gebaeudeteile unterschiedlicher Nutzung einzeln zu erklaeren sind. Aber nicht jeder Raum ist ein Gebaeudeteil, auch wenn er vielleicht anders genutzt wird. In keiner Anleitung wird davon gesprochen, dass ein Nebenraum in der Garage - wie das ja ziemlich haeufig vorkommt - als selbstaendiges Gebaeudeteil zu betrachten ist, nur weil dort ein paar Gartengeraete untergebracht sind und/oder Werkzeug rumliegt. Garage ist Garage. Aber das ist nur meine bescheidene Meinung. Over and out.
                        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                          #13
                          Bevor hier jetzt Mord und Totschlag ausbricht
                          Danke für den Input, ich spreche nochmal mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim zuständigen FA.

                          VG!

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                            #14
                            Du meinst doch sicher ab Seite 4
                            Genau, ich habe es ausgebessert. Ansonsten stehst du mit deiner Meinung ganz allein. Ich habe 2022 vier Erklärungen in Bayern eingereicht,

                            bei denen solche gemischt genutzten "Garagengebäude" vorkamen. Der anderweitig genutzte Gebäudeteil war in allen Fällen jeweils nur ein Raum.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

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                              #15
                              https://forum.elster.de/anwenderforu...inition-garage

                              Ich habe 2022 vier Erklaerungen in Bayern eingereicht, bei denen solche gemischt genutzten "Garagengebaeude" vorkamen. Der anderweitig genutzte Gebaeudeteil war in allen Faellen jeweils nur ein Raum.
                              Hi Charlie24, wie ich dem obigen Beitrag von dir im Sept. 2022 entnehmen konnte, hattest du damals nur 3 Garagen als solche erklaert, obwohl doch nur 2 PKW vorhanden waren. Eine Garage wurde von dir/euch sogar zweckentfremdet als Lagerraum fuer Sperrmuell genutzt. Von anders genutzte Geauedeteilen (bei den Garagen) war dort nicht die Rede. Und mal ganz nebenbei: eine Zweckentfremdung kann uebrigens zum Bussgeld fuehren. Ferner hattest du noch einen Anbau zwischen Wohnhaus und Garage - der aber wohl nach deiner Aussage nie als Garage genehmigt war - als Aussenlager erklaert; in diesem Fall voellig korrekt als separates Gebaeudeteil, da - wie du geschrieben hast - nur ein Anbau und nicht Teil eines Garagengebaeudes.

                              Dein oben verlinkte Beitrag widerspricht also den von dir in diesem Beitrag gemachten Aussagen. Und ob ich ansonsten mit meiner Meinung ganz allein dastehe, wage ich zu bezweifeln.
                              Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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