Thema Grundstücksgemeinschaft:
Aufteilung von Mieteinkünften und Werbungskosten, AfA.
Ausgangslage:
Ab 1.1.2023 neue Grundstücksgemeinschaft nach Erbfall. 2 Teileigentümer zu 50/50 Anteil im Grundbuch.
1. Person verheiratet, gemeinsam veranlagt.
2. Person ledig, ledig, allein veranlagt.
Die Wohnung wurde 2023 erstmals vermietet.
Mai 2024 - Beantragung einer neuen Steuer Nr. mittels gesonderter Feststellung. Im Antrag wurden nur die Mieteinkünfte von 2023 eingetragen, da vom Verwalter zu diesem Zeitpunkt noch keine Nebenkostenabrechnung vorlag (erst im August 2024 erhalten). Auch wurden die Werbungskosten und eine AfA Abschreibung im dem Antrag noch nicht berücksichtigt.
Der Feststellungsbescheid kam dann erst im November 2024 !
Wegen der Abfabefrist bis zum 2.9.2024, wurden jeweiligen Einkommensteuererkärungen ohne die Anlage V abgegeben.
Wie gehen wir jetzt vor, nachdem wir den Feststellungsbescheid nun vorliegen haben? Im Kleingedruckten steht, das innerhalb von 4 Wochen einen Anlage V eingereicht werden soll.
In diesem Feststellungsbescheid wurden die Gesamteinkünfte 50/50 aufgeteilt. Werbungskosten sind nicht berücksichtigt.
Fragen:
1. Muss jetzt jeder der beiden eine Anlage Anlage V einreichen?
2. Welche Einkünfte trägt jeder dort ein? 100% oder 50%?
3. Welche Werbungskosten (ohne AfA) trägt jeder dort ein? 50% oder 100 %?
4. Kann die AfA - wie gelesen - nur von einer Person eingetragen werden? Das wäre doch ungerecht.
5. Muss ggf noch die Anlge V-sonstige beigefügt werden?
6. Muss der Hauptvordruck beigefügt werden?
Hoffe auf Antworten die weiterhelfen.
Aufteilung von Mieteinkünften und Werbungskosten, AfA.
Ausgangslage:
Ab 1.1.2023 neue Grundstücksgemeinschaft nach Erbfall. 2 Teileigentümer zu 50/50 Anteil im Grundbuch.
1. Person verheiratet, gemeinsam veranlagt.
2. Person ledig, ledig, allein veranlagt.
Die Wohnung wurde 2023 erstmals vermietet.
Mai 2024 - Beantragung einer neuen Steuer Nr. mittels gesonderter Feststellung. Im Antrag wurden nur die Mieteinkünfte von 2023 eingetragen, da vom Verwalter zu diesem Zeitpunkt noch keine Nebenkostenabrechnung vorlag (erst im August 2024 erhalten). Auch wurden die Werbungskosten und eine AfA Abschreibung im dem Antrag noch nicht berücksichtigt.
Der Feststellungsbescheid kam dann erst im November 2024 !
Wegen der Abfabefrist bis zum 2.9.2024, wurden jeweiligen Einkommensteuererkärungen ohne die Anlage V abgegeben.
Wie gehen wir jetzt vor, nachdem wir den Feststellungsbescheid nun vorliegen haben? Im Kleingedruckten steht, das innerhalb von 4 Wochen einen Anlage V eingereicht werden soll.
In diesem Feststellungsbescheid wurden die Gesamteinkünfte 50/50 aufgeteilt. Werbungskosten sind nicht berücksichtigt.
Fragen:
1. Muss jetzt jeder der beiden eine Anlage Anlage V einreichen?
2. Welche Einkünfte trägt jeder dort ein? 100% oder 50%?
3. Welche Werbungskosten (ohne AfA) trägt jeder dort ein? 50% oder 100 %?
4. Kann die AfA - wie gelesen - nur von einer Person eingetragen werden? Das wäre doch ungerecht.
5. Muss ggf noch die Anlge V-sonstige beigefügt werden?
6. Muss der Hauptvordruck beigefügt werden?
Hoffe auf Antworten die weiterhelfen.
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