Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Abziehbare Vorsteuerbeträge Adobe

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Abziehbare Vorsteuerbeträge Adobe

    Guten Tag,

    da ich neu in der Umsatzsteuervoranmeldung bin, habe ich eine weitere Frage.
    Abziehbare Vorsteuerbeträge, mm Kennzahl 66 trage ich ein, was ich in Deutschland eingekauft habe, mit 19% USt.
    Die Frage ist: Wo trage ich gekaufte Software aus der EU ein, z.B. Adobe (Photoshop, Illustrator)? Dafür habe ich eine Rechnung aus Irland mit 19% USt und eine Rechnung von Freepick aus Spanien ebenfalls mit 19% USt erhalten. Bei allen Rechnungen sind 19% MwSt enthalten. Geht das auch in Kennzahl 66 ein?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

    #2
    19 % sollte doch deutsche Umsatzsteuer sein. Haben die beiden Rechnungsteller eine deutsche oder eine EU-USt-ID angegeben? Dann würd ich das auch dort eintragen.

    Kommentar


      #3
      Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
      19 % sollte doch deutsche Umsatzsteuer sein. Haben die beiden Rechnungsteller eine deutsche oder eine EU-USt-ID angegeben? Dann würd ich das auch dort eintragen.
      Danke für Ihre Antwort. Ich habe gerade die Rechnungen durchgesehen.
      Adobe hat UST-ID mit Buchstaben DE (USt-IdNr.: DE....)
      bei Freepick ist anders VAT Reg # : ESB.... (komt aus Spanien) auch bei Apple I cloud + USt-IdNr. für Irland IE...

      Kommentar


        #4
        Hab mal ein bisschen gegoogelt. Offenbar ist die Meinung, dass es sich hier nicht um abzugsfähige Vorsteuern handelt, doch mehr verbreitet als die gegenteilige. Z. B. hier: https://www.datev-community.de/t5/Be...m-p/270574#_=_

        Kommentar


          #5
          Zitat von OlaK Beitrag anzeigen
          ...
          Die Frage ist: Wo trage ich gekaufte Software aus der EU ein, z.B. Adobe (Photoshop, Illustrator)? Dafür habe ich eine Rechnung aus Irland mit 19% USt und eine Rechnung von Freepick aus Spanien ebenfalls mit 19% USt erhalten. Bei allen Rechnungen sind 19% MwSt enthalten. Geht das auch in Kennzahl 66 ein?
          Vorsteuer, die dir mit einer USt-ID berechnet wird, die nicht mit DE beginnt, kannst du gar nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung eingeben. Die bekommst du nicht zurück, es sei denn, du machst dazu ein besonderes, aufwändiges Verfahren.

          Wenn du vermeiden willst, dass Lieferanten aus dem EU-Ausland dir Rechnungen mit Vorsteuer erstellen, musst du darauf achten, bei der Bestellung DEINE USt-ID zu nennen!

          Zitat von OlaK Beitrag anzeigen
          ...
          Adobe hat UST-ID mit Buchstaben DE (USt-IdNr.: DE....)
          Komisch, auf den Rechnungen, die ich von Adoe sehe, steht eine ID mit IE...

          Kommentar


            #6
            Da weder Spanien noch Irland einen Regelsteuersatz von 19% haben, dürfte es sich um deutsche Umsatzsteuer handeln. Sonstige Leistungen im B2B-Bereich sind am Empfängersitz steuerpflichtig (§ 3a Abs. 2). Wenn den ausländischen Unternehmen bekannt war, dass sie an einen inländischen Unternehmer leisten, weisen sie folgerichtig deutsche Umsatzsteuer aus.

            Kommentar


              #7
              Hallo InsideFA ! Hallo OlaK !

              Da weder Spanien noch Irland einen Regelsteuersatz von 19% haben, dürfte es sich um deutsche Umsatzsteuer handeln. Sonstige Leistungen im B2B-Bereich sind am Empfängersitz steuerpflichtig (§ 3a Abs. 2).
              Nur, wenn die Software übers Internet heruntergeladen wurde - kam die Software per Post, liegt keine "Sonstige Leistung", sondern eine "Lieferung" vor - dann läuft das mit der USt anders ...
              https://www.haufe.de/finance/haufe-f...I12623085.html

              grafik.png
              Wenn den ausländischen Unternehmen bekannt war, dass sie an einen inländischen Unternehmer leisten, weisen sie folgerichtig deutsche Umsatzsteuer aus.
              Das stimmt nicht - siehe dieser Hinweis in oben verlinktem Fachartikel:

              grafik.png

              Mein vorläufiges Fazit / meine Vermutung:

              Sofern die Software nicht auf CD/DVD "geliefert" ("Lieferung"), sondern übers Internet "heruntergeladen" ("Sontige Leistung") wurde:

              Der Software-Verkäufer ging wohl davon aus, dass der Besteller kein (!) deutscher Unternehmer ist, und hat deshalb nach § 3a Abs. 5 UStG deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen.

              Da er diese 19% deutsche Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus abführt, steht dem Vorsteuerabzug für den Empfänger der Rechnung nichts im Wege.

              Kommentar


                #8
                Zitat von Prabha Beitrag anzeigen
                Vorsteuer, die dir mit einer USt-ID berechnet wird, die nicht mit DE beginnt, kannst du gar nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung eingeben. Die bekommst du nicht zurück, es sei denn, du machst dazu ein besonderes, aufwändiges Verfahren.
                Das stimmt nur, wenn es sich um ausländische Umsatzsteuer handelt (z.B. 25% aus Dänemark).

                Sobald ein Händler über der EU-Lieferschwelle (10.000 € pro Jahr) liegt, muss er den Umsatzsteuersatz des "Ziel-Lands" anwenden und die Umsatzsteuer dorthin abführen.

                Nachdem Arobe Irland ganz bestimmt mehr als 10.000 € Umsatz pro Jahr mit deutschen Kunden macht, sind sie also verpflichtet, deutschen Kunden 19% deutsche Umsatzsteuer zu berechnen und nach Deutschland abzuführen. Und der deutsche Unternehmerkunde kann das als ganz normale deutsche Vorsteuer abziehen - egal, ob und welche USt-ID der irische Lieferant hat.

                Umgekehrt gilt das genauso: Wenn ein deutscher Händler mehr als 10.000 € pro Jahr in die EU verkauft, muss er auch jeweils die Umsatzsteuer des Ziel-Lands berechnen und dorthin abführen. Netterweise nicht einzeln, sondern gesammelt über den "One-Stop-Shop" des BZST, das die eingesammelte Umsatzsteuer an die einzelnen Ziel-Länder weiterverteilt.

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
                  der deutsche Unternehmerkunde kann das als ganz normale deutsche Vorsteuer abziehen
                  Das scheint aber nicht Konsens zu sein, wie ich in Beitrag # 4 geschrieben hab.

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                    Das scheint aber nicht Konsens zu sein, wie ich in Beitrag # 4 geschrieben hab.
                    Ja, ich habe den dort verlinkten Thread überflogen (wo es um die Definition von "gesetzlich geschuldet" und in erster Linie um Amazon geht).

                    Meine Weisheit habe ich als verbindliche Auskunft eines Steuerberaters erhalten. Ja, die sind auch nicht allwissend, aber vielleicht doch etwas kompetener als Steuerlaien in einem Forum?

                    Außerdem gibt es ausländische Händler,. bei denen man (im Gegensatz zu Amazon) seine USt-ID für eine USt-freie Reverse-Charge-Lieferung oder -Leistung gar nicht hinterlegen kann, z.B. Apple in Irland. Wenn man da eine App im AppStore für 9,95 € kauft oder sogar einen iMac für 3.345,97 €, berechnet Apple Irland immer 19% deutsche Umsatzsteuer - es gibt keine Möglichkeit, dort seine USt-ID zu hinterlegen.

                    Ich war mal bei ener Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamt dabei, die wirklich alles geprüft haben (und da waren auch solche Belege dabei). Gesamt-Fazit des Prüfers: "Bassd scho" (wer's nicht weiß: Das ist das höchste fränkische Lob!).

                    In der Praxis ziehe ich aus solchen Rechnungen grundsätzlich die Vorsteuer. Wenn das einen Finanzamtsprüfer nicht passen sollte, soll er sich mit meinem Steuerberater herumstreiten. Just my $.02.

                    Kommentar


                      #11
                      Hallo mhanft!

                      Ihre Aussagen stimmen nur, wenn tatsächlich "auf DVD geliefert" wurde, also umsatzsteuerlich eine "Lieferung" vorliegt.

                      Lieferschwellen gibt es nicht bei "Sonstigen Leistungen".

                      Letztendlich kommen wir aber beide zum selben Ergebnis: Deutsche USt mit Vorsteuerabzugsberechtigung des Rechnungsempfängers!

                      Kommentar


                        #12
                        Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                        Lieferschwellen gibt es nicht bei "Sonstigen Leistungen".
                        Seit dem 01.07.2021 offenbar schon:
                        https://apps.datev.de/help-center/documents/1018552
                        Punkt 3.2 "Ort der Lieferung / sonstigen Leistung" ab 01.07.2021:
                        elster270.png

                        Kommentar


                          #13
                          Hallo mhanft !

                          Sie haben recht!

                          Aber das Problem die Aussage in Ihrem Posting # 8 betreffend liegt deshalb nicht darin, dass diese falsch ist, sondern dass sie unvollständig ist:

                          Sobald ein Händler über der EU-Lieferschwelle (10.000 € pro Jahr) liegt, muss er den Umsatzsteuersatz des "Ziel-Lands" anwenden und die Umsatzsteuer dorthin abführen.
                          Das muss der liefernde/leistende Unternehmer nur, wenn er einen Nichtunternehmer beliefert bzw. an einen Nichtunternehmer leistet, § 3a Abs. 5 UStG gilt nur für Nichtunternehmer.

                          Für Unternehmer an Unternehmer gelten andere Regeln - siehe mein Posting # 7.

                          *****
                          Das Grundproblem liegt aber darin, dass die Sachverhaltsdarstellung unvollständig ist:
                          - "geliefert" oder "sonstige Leistung" ?
                          - war dem Lieferanten bekannt, dass der Besteller ein Unternehmer ist?

                          und wir deshalb im "Paragraphendschungel" herumgaloppieren und uns dabei mal ganz schnell "vergallopieren" ...
                          Zuletzt geändert von Uwe64; 12.12.2024, 13:15.

                          Kommentar


                            #14
                            Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
                            vielleicht doch etwas kompetener als Steuerlaien in einem Forum?
                            Naja, Laien sind das im Datev-Forum wohl eher nicht ;D

                            Meine spontane Antwort (Beitrag # 2) ging ja auch eher mit Deiner konform. Aber ich hab mir schon mehr ergoogelt als nur diesen einen verlinkten Beitrag.

                            Ich würd's aber auf alle Fälle selber auch als Vorsteuer eintragen, solange sich keiner drüber beschwert.

                            Kommentar

                            Lädt...
                            X