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Steuererklärung nach Trennungsjahr mit Unterhalt für Frau

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    Steuererklärung nach Trennungsjahr mit Unterhalt für Frau

    Hallo zusammen,

    meine Frau und ich sind seit 01.05.2023 offiziell getrennt lebend. Wir sind noch nicht geschieden.
    Letztes Jahr haben wir die Steuererklärung zusammen abgegeben.

    Nun bereite ich mich auf die Steuererklärung 2024 vor.
    Ich habe ihr ca. 5000€ Trennungsunterhalt im Jahr 2024 gezahlt. Dieses würde ich gerne über die Anlage außergewöhnliche Belastung erfolgen.
    Muss ich noch eine andere Anlage ausfüllen (wie Anlage Unterhalt) oder reicht nur die Anlage außergewöhnliche Belastung.

    Wäre sehr dankbar um eine Antwort.
    Danke und Grüße
    Zuletzt geändert von Eugen89898989; 02.01.2025, 14:32.

    #2
    Hallo,

    mit der elektronischen Steuererklärung hat das nicht wirklich was zu tun. Zumal es die Anlage U nicht in elektronischer Form gibt (soweit ich weiß).

    Aber ohne die Anlage U wird dir das Finanzamt den Unterhalt an die Exfrau nicht anerkennen.

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      #3
      Sorry, meinte natrülich die Anlage Untehalt und nicht Anlage U, die will ich ja umgehen, damit meine Frau nicht unterschreiben muss...

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        #4
        Das wird nicht gehen, der § 33a EStG sagt da ziemlich deutlich "nein". Da du vermutlich nicht "gesetzlich" zum Unterhalt verpflichtet bist sondern wegen einer Vereinbarung durch eure Scheidung.

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          #5
          Wir sind nicht geschieden! Ich zahle für meine 2 Kinder Unterhalt (andere Summe und mir ist bewusst, dass die nicht in die Steuererklärung kommen) und für Sie, da Sie momentan noch nicht/wenig arbeitet.

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            #6
            Dann sieht die Sache wieder ganz anders aus. Dann brauschst du die Anlage Unterhalt. Beim Kindesunterhalt ist allerdings zu beachten, dass es keinen Anspruch auf Steuererleichterungen gibt solange Kindergeld bezogen werden kann.

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              #7
              Zitat von Gerald v. R. Beitrag anzeigen
              Da du vermutlich nicht "gesetzlich" zum Unterhalt verpflichtet bist sondern wegen einer Vereinbarung durch eure Scheidung.
              Das ist falsch.

              Die gesetzliche Anspruchsgrundlage ist § 1361 BGB beim Trennungsunterhalt oder §§ 1570 ff. BGB beim Nachscheidungsunterhalt. Soweit es eine Vereinbarung zum Ehegattenunterhalt gibt, sei es außergerichtlich oder vor dem Familiengericht, hat diese in aller Regel keine anspruchsbegründende sondern eine lediglich anspruchskonkretisierende Wirkung.

              Das Finanzamt steigt nicht weiter in das Familienrecht ein wenn es überhaupt eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt.
              Zuletzt geändert von Telepeter; 03.01.2025, 07:01.

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                #8
                Ich hatte dazu bereits in einem früheren Beitrag ausgeführt:

                "Ehegattenunterhalt kann in der Anlage Unterhalt als "Unterstützung bedürftiger Personen" geltend gemacht werden und ist dann steuerrechtlich eine außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (§ 33 b Abs. 1 EStG).

                Alternativ kann Ehegattenunterhalt mit der Anlage U (nicht zu verwechseln mit der Anlage Unterhalt) als Sonderausgabe geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1a EStG).

                Die Voraussetzungen und formellen Verfahren sind für Anlage Unterhalt und Anlage U völlig verschieden.
                Während es bei der Anlage Unterhalt auf das Einkommen und Vermögen der Ehefrau ankommt und im Prinzip nur die Sicherung des Existenzminimums steuerlich relevant ist kann besteht bei der Anlage U lediglich die Beschränkung auf einen Jahresbetrag von 13.805 € (ggf. + Vorsorgebeiträge) der Unterhaltsleistung. Im Gegenzug muss die Ehefrau bei der Anlage U ihre Zustimmung erklären und den erhaltenen Betrag versteuern.

                Außerdem gibt es die Anlage U nicht als Formular bei ELSTER. Man kann es hier herunterladen, unterschreiben und an das Finanzamt schicken. Geltend gemacht wird der Betrag dann in Zeile 29 ff. der Anlage Sonderausgaben."

                Bei der Anlage Unterhalt ist wichtig, das wirklich ALLE relevanten Felder ausgefüllt werden. Nur dann rechnet ELSTER richtig und der abzugsfähige Betrag (nicht aber die Berechnung) erscheint als außergewöhnliche Belastung.

                Grob betrachtet geht diese Berechnung so:

                Steuerlich wird von einem Bedarf der Ehefrau in Höhe des Grundfreibetrages ausgegangen, das sind 2024 nach der rückwirkenden Erhöhung 11.784 €, also monatlich 982 €. Das ist zugleich der Höchstbetrag, der als Barunterhalt anerkannt wird. Hinzu kommen übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Wenn weniger gezahlt wird kann natürlich nur damit gerechnet werden. Auf diesen Bedarfsbetrag von 11.784 € wird jegliches Einkommen der Ehefrau angerechnet. Bei nichtselbständigen Einkünften sind vom Bruttolohn in jedem Fall der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 € abzuziehen. Hinzu kommen evtl. Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (Gewerbe, Vermietung usw.). Aber auch sonstige Einnahmen wie Rente (soweit nicht bereits steuerpflichtig), Ausbildungsförderung, Mini-Jobs, Krankengeld, Arbeitslosengeld usw. zählt hier und muss ggf. angegeben werden (sogenannte Bezüge). Bei den Bezügen wird eine Kostenpauschale von 180 € statt des Arbeitnehmerfreibetrages abgezogen. Von der Summe aus Einkünften und Bezügen wird dann noch ein allgemeiner Freibetrag von 624 € abgezogen.

                Das sind jetzt alles Jahresbeträge. Wenn der Unterhalt nur für einen Teil des Jahres geltend gemacht wird sind ALLE genannten Beträge monatsanteilig zu kürzen.

                Wenn dann von den 11.784 € (2024) bzw. dem monatsanteiligen Betrag noch was ungedeckt ist kann dieser Betrag maximal in Deiner Steuererklärung wirksam werden. Maximal natürlich in Höhe der tatsächlich gezahlten Beträge.
                Zuletzt geändert von Telepeter; 03.01.2025, 12:17.

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                  #9
                  Danke für die Antworten!

                  So ahbe ich es auch gelesen, dass es 2 Möglichkeiten gibt:
                  1. Realsplitting gemeinsam mit Ex Partner, da MUSS aber von beiden die Anlage U unterschreiben werden und den Betrag versteuern
                  2. oder als Außergewöhnliche Belastung, hier wird keine Zustimmung vom Ex Partnern gebraucht. Dieses will ich auch wählen...

                  Meine Frage ist nur, wenn ich in der Anlage Unterhalt die Summe, die ich an die Frau im Jahr 2024 eingetragen habe, auch in der Anlage Außergewöhnliche Belastung eintragen muss? Oder reicht es nur, wenn es in der Anlage Unterhalt steht? Wäre ja irgendwie doppelt...

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                    #10
                    Zitat von Eugen89898989 Beitrag anzeigen
                    Meine Frage ist nur, wenn ich in der Anlage Unterhalt die Summe, die ich an die Frau im Jahr 2024 eingetragen habe, auch in der Anlage Außergewöhnliche Belastung eintragen muss? Oder reicht es nur, wenn es in der Anlage Unterhalt steht? Wäre ja irgendwie doppelt...
                    NUR in der Anlage Unterhalt. Die Anlage Unterhalt ist sozusagen die speziellere Anlage, obwohl die dort geltend gemachten Auswendungen rechtlich natürlich auch außergewöhnliche Belastungen sind.

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                      #11
                      Danke, so habe ich es mir schon gedacht, wollte nur sichergehen

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                        #12
                        Nun lese ich, wenn man die Option über außergewöhnliche Belastung geht, muss nachgewiesen werden, wie viel die Person verdient oder an Vermögen hat.
                        Was macht man, wenn man da keine Angeben vom Ex Partner bekommt?

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                          #13
                          Zitat von Eugen89898989 Beitrag anzeigen
                          Nun lese ich, wenn man die Option über außergewöhnliche Belastung geht, muss nachgewiesen werden, wie viel die Person verdient oder an Vermögen hat.
                          Was macht man, wenn man da keine Angeben vom Ex Partner bekommt?
                          Ich würde den Ex-Partner mal freundlich auf den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch aus §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 BGB. hinweisen. Der gilt nämlich in beiden Richtungen.

                          Vielleicht ist sie ja auch anwaltlich beraten und kann sich da hinsichtlich ihrer Pflichten vergewissern.

                          Wenn das nicht hilft kann man ja auch mal in den Raum stellen, dass die weitere Zahlung von Ehegattenunterhalt auch von ihrer Bedürftigkeit abhängt und sie dazu ihr Einkommen und Vermögen mitteilen muss.
                          Zuletzt geändert von Telepeter; 03.01.2025, 11:02.

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