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Unterhalt: Einkünfte der unterstützten Person - Kalenderjahr / Unterstützungszeitraum

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    Unterhalt: Einkünfte der unterstützten Person - Kalenderjahr / Unterstützungszeitraum

    In Anlage Unterhalt zur Einkommensteuererklärung 2024 wird in Zeile 33 gefragt: "Die unterstützte Person hat Einkünfte, Bezüge und / oder öffentliche Ausbildungshilfen im Kalenderjahr erzielt. Ja/Nein"

    Deshalb gehe ich erstmal davon aus, dass alle Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person in den darauf folgenden Zeilen für das ganze Kalenderjahr anzugeben sind, auch wenn der Unterstützungszeitraum nach Zeile 10 der Anlage kürzer ist. Ist das so richtig?

    Bei mir bekam die unterstützte Tochter im Kalenderjahr 2024
    • BAföG vor und während des Unterstützungszeitraums,
    • Arbeitslosengeld II während des Unterstützungszeitraums,
    • Gehalt während (1 Woche Praktikum) und nach (Rest des Jahres) dem Unterstützungszeitraum.
    Der Unterstützungszeitraum beginnt hier mit dem Monat, in dem es kein Kindergeld mehr gab, und dauert bis zum Monat vor der Anstellung. Er umfasst den Studienabschluss und die anschließende Jobsuche.

    #2
    Zitat von ElsterForumBenutzerName Beitrag anzeigen
    Igehe ich erstmal davon aus, dass alle Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person in den darauf folgenden Zeilen für das ganze Kalenderjahr anzugeben sind, auch wenn der Unterstützungszeitraum nach Zeile 10 der Anlage kürzer ist. Ist das so richtig?
    Nein das ist falsch. Alle Angaben beziehen sich jeweils auf den Unterstützungszeitraum, wobei es im Laufe des Jahres auch mehrere Unterstützungszeiträume geben kann. Einkommen ist insoweit jeweils konkret zuzuordnen.
    Zuletzt geändert von Telepeter; 08.01.2025, 20:01.

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      #3
      Oh, danke! In der Anleitung habe ich dazu nichts gefunden und habe jetzt weitergesucht. Es scheinen §33a Absatz 3 Sätze 2 und 3 EStG zu sein, die man so verstehen kann. Super.

      Anschlussfrage: Der monatliche Maximalbetrag (1/12 Grundfreibetrag) kann ja um Krankenversicherungsbeiträge erhöht werden. Bei uns begann der Unterstützungszeitraum am 1.7.2024, die Überweisung zur Deckung der Krankenversicherung im Juli habe ich aber schon am 28.6.2024 abgesendet (letzter Bankarbeitstag vor Juli), damit sie sicher Anfang Juli bei der Tochter ankommt. Kann das trotzdem für den Juli angerechnet werden? Ich würde dann in Anlage Unterhalt 2024 in Zeile 10 schreiben, Unterstützungszeitraum 1.7.-31.10., aber in Zeile 11, Zahlungen geleistet vom 28.6.-31.10.

      Geht das so durch? Oder lieber auf die Anrechnung des 1. Krankenversicherungsbeitrags verzichten? Mir gehts an der Stelle nicht um den letzten Euro Steuererstattung sondern eher um eine zügige Bearbeitung der Einkommensteuererklärung im März. Wäre das also ungewöhnlich, wenn die erste Zahlung auf dem letzten Banktag vor dem Unterstützungszeitraum liegt?

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        #4
        Zitat von ElsterForumBenutzerName Beitrag anzeigen
        Bei uns begann der Unterstützungszeitraum am 1.7.2024, die Überweisung zur Deckung der Krankenversicherung im Juli habe ich aber schon am 28.6.2024 abgesendet (letzter Bankarbeitstag vor Juli), damit sie sicher Anfang Juli bei der Tochter ankommt.
        Ich würde an dieser Stelle den Zahlungszeitraum in der Anlage Unterhalt ab Anfang Juli angeben und die im Juni gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Anlage Kind, Zeilen 30 ff. unterbringen. Bis 30.06.2024 bestand ja noch Anspruch auf Kindergeld und die für das Kind übernommenen Krankenversicherungsbeiträge können wie eigene Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
        Zuletzt geändert von Telepeter; 08.01.2025, 23:42.

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          #5
          Danke für den Input. Im Juni per Anlage Kind kann ich das nicht anbringen, denn im Juni war die Mitversicherung in der Famlienversicherung kostenlos. Ich lasse die 1. Zahlung einfach weg.

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            #6
            Zitat von ElsterForumBenutzerName Beitrag anzeigen
            Danke für den Input. Im Juni per Anlage Kind kann ich das nicht anbringen, denn im Juni war die Mitversicherung in der Famlienversicherung kostenlos.
            Es spielt überhaupt keine Rolle, für welchen Zeitraum die Zahlung ist sondern nur WANN sie erfolgt ist. Das nennt sich Abfluss-/Zuflussprinzip, § 11 EStG.

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