Pflegeheimkosten in Anlage 'Außergewöhnliche Belastungen'

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  • Markus567
    Neuer Benutzer
    • 23.01.2025
    • 7

    #1

    Pflegeheimkosten in Anlage 'Außergewöhnliche Belastungen'

    Hallo,
    ich bin neu hier im Forum, deswegen ersteinmal ein fröhliches Hallo in die Runde.

    Ich erstelle gerade als Bevollmächtigter die noch ausstehende Steuerklärung 2023 für meinen im letzten Jahr verstorbenen Vater.
    Er war ab 05/2022 in einem Pflegeheim untergebracht, hatte Pflegegrad 4 und einen GdB von 100, Kennzeich G,B,H.
    Im Jahr 2023 sind von ihm große Beträge für eigene Zuzahlungen durch den Heimaufenthalt aufgewendet worden, die ich nun steuermindernd für ihn in seiner Steuererklärung 2023 angeben möchte.

    Ich möchte die Beträge im Formular "Außergewöhnliche Belastungen" Zeile 22 eintragen, frage mich aber ob:
    -ich dafür die Summe aller Konto-Überweisungen ans Pflegeheim aus 2023 in Zeile 22 eintragen (Zufluss-/Abflussprinzip)
    oder
    -als Wert die Summe aller regelmäßigen, monatlichen Rechnungen des Pflegeheims eintragen soll.

    Der Punkt ist nämlich der. dass sich beide Werte eklattant unterscheiden. Wegen noch ausstehender Rechnungen aus 2022 hat der rechtliche Betreuuer meines Vaters in 2023 real weit mehr (über 5.000 EUR) überwiesen als lt. Rechnung des Pflegeheim in 2023 zu zahlen wäre.

    Was wäre in diesem Fall der korrekte Wert, den ich in Zeile 22 im Formular "Außergewöhnliche Belastungen" bei Höhe der Aufwendung eintragen müsste?


    Die gleiche Fragestellung beim Feld daneben in Zeile 22 (Haushaltsersparnis sowie erhaltene und / oder zu erwartende Versicherungsleistungen, Beihilfen, Unterstützungen).
    Dort würde ich, neben der Haushaltsersparnis noch zusätzlich von meinem Vater erhaltene Vericherungsleistungen aus einer privaten Pflegerente meines Vaters eintragen.

    Auch hier gibt es wieder einen großen Unterschied (ca. 1.300 EUR) zwischem der genehmigten, monatlichen Versicherungsleistung lt. Bescheid und dem realen Zufluss an Versicherungsleistungen in 2023, weil es in 2023 rückwirkend wegen einer Leistungserhöhung zu eine Nachzahlung aus 2022 kam.

    Trage ich dort also den Zuflusswert aus 2023 ein oder gelten die Werte der Versicherungsleistung lt. Bescheid der Versicherungsgesellschaft für 2023?


    Ich habe im Internet nichts dazu gefunden und würde mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte.

    Danke und Grüße
    Markus
  • Kloebi
    Erfahrener Benutzer
    • 20.02.2011
    • 4670

    #2
    Grundsätzlich gilt § 11, das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr der Rechnung. Zu erwartende Versicherungsleistungen sind aber abzuziehen, da sie ja nicht belasten. Versicherungserstattungen für 22 hätten also 22 berücksichtigt werden müssen.

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    • Markus567
      Neuer Benutzer
      • 23.01.2025
      • 7

      #3
      Die Versicherungsnachzahlungen der privaten Pflegerente bezogen sich auf 2023 und auch auf 2022, sind aber erst 08/23 zugeflossen. Gilt da nicht das Zufluss-Prinzip und man müßte generell alle in 2023 zugeflossenen Versicherungsleistungen von der außergewöhnlichen Belastung abziehen?

      Kommentar

      • Charlie24
        Erfahrener Benutzer
        • 14.03.2014
        • 45931

        #4
        Bei den zu erwartenden Versicherungsleistungen weicht die Finanzverwaltung vom Zuflussprinzip ab, die Zeilenbeschriftung ist doch eindeutig.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        • Telepeter
          Erfahrener Benutzer
          • 17.02.2023
          • 1484

          #5
          Wenn der Vater in 2023 das Merkzeichen "H" (hilflos) hatte ist es eventuell besser, den Behindertenpauschbetrag von 7.400 € in Anspruch zu nehmen statt den Einzelnachweis der Kosten abzüglich Erstattungen, zumal bei dem Pauschbetrag keine zumutbare Eigenbelastung angerechnet wird.

          Desweiteren hat er dann Anspruch auf die "große" Fahrtkostenpauschale von 4.500 € (auf die allerdings die zumutbare Eigenbelastung angerechnet wird).

          Zuletzt geändert von Telepeter; 23.01.2025, 11:26.

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          • Trekker
            Erfahrener Benutzer
            • 23.03.2023
            • 319

            #6
            Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
            Wenn der Vater in 2023 das Merkzeichen "H" (hilflos) hatte ist es eventuell besser, den Behindertenpauschbetrag von 7.400 € in Anspruch zu nehmen statt den Einzelnachweis der Kosten abzüglich Erstattungen,...
            Das gilt aber nur für typische behinderungsbedingte Kosten. Außerdem frage ich mich, ob dem Vater auch der zusätzliche Pflegepauschbetrag von 1.800 € zusteht?

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            • Telepeter
              Erfahrener Benutzer
              • 17.02.2023
              • 1484

              #7
              Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
              Das gilt aber nur für typische behinderungsbedingte Kosten. Außerdem frage ich mich, ob dem Vater auch der zusätzliche Pflegepauschbetrag von 1.800 € zusteht?
              Die Behindertenpauschbeträge gibt es völlig unabhängig vom Anfall tatsächlicher Kosten. Gleiches gilt für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Es sind eben beides Pauschbeträge. Natürlich kann man nicht zusätzlich noch die tatsächlichen Kosten geltend machen - hier gilt "entweder Pauschbetrag oder Einzelnachweis".

              Den Pflegepauschbetrag kann nicht der Betroffene selbst sondern nur die Pflegeperson geltend machen. Wenn der Vater das ganze Jahr im Heim gelebt hat und
              deshalb nur ein unwesentlicher Teil der Pflegeleistungen privat geleistet wurde gibt es den NICHT.

              Kommentar

              • Charlie24
                Erfahrener Benutzer
                • 14.03.2014
                • 45931

                #8
                Wenn der Vater in 2023 das Merkzeichen "H" (hilflos) hatte ist es eventuell besser, den Behindertenpauschbetrag von 7.400 € in Anspruch zu nehmen
                Wenn ich mir meine Fälle mit Heimkosten ansehe, war es trotz Haushaltsersparnis immer vorteilhafter, die tatsächlichen Kosten geltend zu machen.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                • Markus567
                  Neuer Benutzer
                  • 23.01.2025
                  • 7

                  #9
                  Wenn ich einerseits den Punkt '1-Behinderten-Pauschalbetrag' ausfülle und weiter im Formular unter '5-Andere Aufwendungen' den Eigenanteil der Pflegeheimkosten (abzüglich der Haushaltsersparnis und abzüglich der Zuflüsse aus einer privaten Pflegerente) eintrage, prüft dann das Finanzamt, was für mich günstiger?
                  Zuletzt geändert von Markus567; 24.01.2025, 05:02.

                  Kommentar

                  • Kloebi
                    Erfahrener Benutzer
                    • 20.02.2011
                    • 4670

                    #10
                    Eher nicht. Mal anders gefragt: Muss wirklich eine Erklärung abgegeben werden oder ist die Steuer aufgrund der hohen Pflegeheimkosten ohnehin Null? Dann kann das FA evtl. darauf verzichten. Es sei denn, du willst Lohnsteuer oder Vorauszahlungen zurück.

                    Kommentar

                    • Markus567
                      Neuer Benutzer
                      • 23.01.2025
                      • 7

                      #11
                      Also: Pflegeheim Eigenanteil 'Höhe der Aufwendungen' ca 41.000€, abzüglich Haushaltsersparnis + private Pflegerente zusammen ca 19.900€

                      Wäre es besser bei diesen Summen den Punkt '1-Behinderten-Pauschalbetrag' wegzulassen?

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                      • Telepeter
                        Erfahrener Benutzer
                        • 17.02.2023
                        • 1484

                        #12
                        Mach doch einfach mal zwei alternative Berechnungen mit ELSTER. Einmal mit Behindertenpauschbetrag und ohne tatsächliche Aufwendungen und einmal umgekehrt.
                        Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale kannst Du bei beiden Berechnungen drin lassen wenn keine weiteren behinderungsbedingen Fahrftkosten geltend gemacht werden. Bei den von Dir genannten Werten kann es sehr gut sein, dass der Einzelnachweis der Heimkosten (abzüglich Erstattungen) trotz Abzug der zumutbaren Eigenbelastung günstiger ist, da stimme ich Charlie24 zu. Beides zusammen (Behindertenpauschbetrag und tatsächliche Pflegeaufwendungen) geht allerdings nicht.

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                        • Markus567
                          Neuer Benutzer
                          • 23.01.2025
                          • 7

                          #13
                          Wenn ich Behinderten-Pauschalbetrag zusammen mit den Heimkosten angebe meckert er nicht mal und zieht beides ab. Ist das ein Systemfehler, weil eigentlich darf das doch nicht sein?

                          Gebe ich nur die Heimkosten und keinen Behindertenpauschalbetrag und sogar keine Fahrtkostenpauschale an, ergeben sich garkeine Steuern zu zahlenden Steuern, also anscheinend die beste Variante

                          Gebe ich nur den Behinderten-Pauschbetrag und die Fahrtkostenpauschale, aber keine Heimkosten an, fallen noch Steuern an.

                          Darf ich echt die Fahrtkostenpauschale angeben, obwohl ich schon die Heimkosten angegeben habe?
                          Ist jetzt in diesem Fall unrelevant, weil ich ja so schon keine Steuern zahle, aber einfach nur Interesse halber....

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                          • Telepeter
                            Erfahrener Benutzer
                            • 17.02.2023
                            • 1484

                            #14
                            Zitat von Markus567 Beitrag anzeigen
                            Wenn ich Behinderten-Pauschalbetrag zusammen mit den Heimkosten angebe meckert er nicht mal und zieht beides ab. Ist das ein Systemfehler,
                            Jedenfalls ist die inhaltliche Prüfung insoweit nicht im ELSTER-Formular implementiert.

                            Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale kannst Du neben den Heimkosten beantragen. Es wäre nur unzulässig, weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten bei den allgemeinen AB zu berücksichtigen.

                            Wenn die Steuer mit dem Einzelnachweis "0" ist dann ist das Ende der Fahnenstange erreicht, günstiger geht nicht.

                            Kommentar

                            • Charlie24
                              Erfahrener Benutzer
                              • 14.03.2014
                              • 45931

                              #15
                              Wenn die Steuer mit dem Einzelnachweis "0" ist dann ist das Ende der Fahnenstange erreicht, günstiger geht nicht.
                              Ich hatte bis 2021 wegen eines Angehörigen auch mit dem Thema Heimkosten zu tun. Auch in dem Fall waren die bereits so hoch,

                              dass sich nach Abzug von Versicherungsleistungen und Haushaltsersparnis eine Steuer von 0,00 € ergab. Ich habe damals sonst nichts erklärt,

                              macht ja alles nur Arbeit.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                              Kommentar

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