Ich habe Unterhalt nur für meine Freundin beantragt, als Ehe ähnliche Gemeinschaft . Wir haben 2 Kinder und wohnen zusammen. Sie war das ganze Jahr 2025 in Elternzeit und hatte halt nur wenig Geld und lebte sozusagen auf meine Kosten.
UNTERHALTSAUFWENDUNGEN NACH §33a Abs.1EStG
Einklappen
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Wenn die unterstütze Person im selben Haushalt lebt, braucht man eigentlich keinen Nachweis der Zahlungen. da gilt der Unterhalt bis zum Höchstbetrag in Form von Naturalien (Wohnung, Essen, etc.) als geleistet.
Aber:
- das eigene Einkommen der unterstützten Person wird angerechnet (dazu zählt z.B. auch Elterngeld)
- die unterstützende Person muss auch genügend eigen Mittel haben um die Unterstützung überhaupt leisten zu können (Opfergrenze)
Sofern die unterstützte Person nicht im Haushalt des Unterstützers lebt, muss das Geld zwingend auf ein Bankkonto der unterstützten Person überwiesen werden (klarstellende Rechtsänderung - BMF Schreiben vom 15.10.2025).Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Da ist das Problem, das Finanzamt meint das man ein Nachweis dafür benötigt wird. Dachte das es da vllt eine Rechtsprechung gibt, die ich dann als Nachweis belegen kann. Ich habe das Elterngeld komplett abgezogen.
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Das Elterngeld muss man doch unter den Einkünften und Bezügen der unterstützen Person erfassen ? Früher warIch habe das Elterngeld komplett abgezogen.
das nach meiner Erinnerung so. Da ihr im gleichen Haushalt lebt, trägst du beim Unterhalt den Grundfreibetrag ein.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Da das Elterngeld da einzige Einkommen ist,habe ich das vom Grundfreibetrag abgezogen. für 2024 sind das immerhin 11.784 gewesen. Weiß denn einer was ich machen kann wenn es nicht annerkannt wird ?
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11.784 € war der Grundfreibetrag, das Elterngeld darf davon nicht selbst abgezogen werden, es muss bei den Einkünften und Bezügen
der unterstützten Person eingetragen werden, sonst versteht das Finanzamt die Sachverhalte nicht auf Anhieb.Freundliche Grüße
Charlie24
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Hallo und guten Abend. Ich hänge mich mal an dieses Thema an.
Ich habe ein Problem mit der Anrechnung des Elternunterhaltes, der Eltern meiner Frau.
wie jedes Jahr habe ich in der Steuer die Unterhaltsleistungen angegeben und diese wurden bisher auch in voller Höhe anerkannt.
Es handelt sich um 2 Personen, die weder Rente noch anderes Einkommen erhalten.
Wir schöpfen den maximalen Betrag nicht aus. In 25 waren es knapp 11.000 € von den max. 12096 € die angesetzt wurden, für beide Personen.
Da das Land, in dem die Eltern leben, auf der zugehörigen Staatenliste in der Spalte 50% aufgeführt wird, halbiert sich dieser Betrag.
Das ist mir bekannt.
Was ich gerne wissen möchte ist, wird der Höchstbetrag von 12096 (für 2025) für beide Personen angewandt oder verdoppelt sich dieser?
Im §32a wird von einer Person gesprochen und in Onlinerecherchen ebenfalls.
Hinzu möchte ich noch schreiben, dass ich gerade daran denke einen Widerspruch gegen den eingegangenen Bescheid einzulegen, da das Finanzamt den Betrag entsprechend gekürzt hatte.
Ich möchte nicht raffgierig erscheinen, möchte jedoch, dass alles seine Korrektheit hat, auch aus dem Grunde da die Finanzämter auch Fehler machen können.
Danke für eure Antworten
Gruß
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Wie wurde das genau begründet?Zitat von Andichan Beitrag anzeigenda das Finanzamt den Betrag entsprechend gekürzt hatte
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Natürlich darf maximal vom doppelten Grundfreibetrag ausgegangen werden, es werden ja beide Eltern unterstützt.
Der Höchstbetrag richtet sich nach der Ländergruppeneinordnung des Landes, in dem die Eltern ansässig sind.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Danke für deine schnelle Antwort!
In den Erläuterungen wurde folgendes aufgeführt:
"Sie haben Unterhaltsleistungen an eine Person, die in einem anderen Staat lebt bzw. an Personen, die in einem anderen Staat leben, angegeben. Der Höchstbetrag für die Unterhaltsleistungen wird nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der unterstützenden Personbestimmt. Ich konnte die Zahlungen an die jeweils unterstützende Person daher nur mit dem Höchstbetrag berücksichtigen, der für den Wohnsitzstaat gilt. "
Für mich gesehen wird hier lediglich eine Person benannt, obwohl die Formulare Unterhalt für beide Personen angegeben wurden. Bei der Berechnung in Elster hat das Program keine Unterschiede gemacht obwohl im Formular der Wohnsitzstaat angegeben wurde. Wenn das Finanzamt korrekt rechnet, wieso wird in Elster nicht auch darauf verwiesen?
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Ich weiß nicht, ob das Finanzamt beide Elternteile berücksichtigt hat oder nur einen Elternteil. Angegeben hast du ja hoffentlich beide !
Wenn dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen ist, kannst du ja Einspruch einlegen, ebenso, wenn du einen Fehler in der Erklärung gemacht hast.Freundliche Grüße
Charlie24
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