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Aufwandentschädigung übersteigt Freibetrag. Wo eintragen in Anlage S

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    Aufwandentschädigung übersteigt Freibetrag. Wo eintragen in Anlage S

    Moin zusammen,
    ich beziehe im Rahmen von Feuerwehr-Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen. Der Betrag, der den Freibetrag von 3000 Euro übersteigt muss in Anlage S eingetragen werden. Kann mir jemand sagen in welcher Zeile das gemacht werden muss und welche Art der selbstständigen Tätigkeit das ist?

    #2
    Die Art der Tätigkeit (z. B. Unterricht) musst du schon selbst wissen.

    Ich meine der steuerpflichtige Rest muss in Zeile 4. Ermitteln kann man das recht gut in den letzten Zeilen der Anlage S, früher Seite 2. Also z. B. 4.000 Einnahmen minus 3.000 steuerfrei ergibt 1.000 Gewinn.

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      #3
      Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
      Die Art der Tätigkeit (z. B. Unterricht) musst du schon selbst wissen.

      Ich meine der steuerpflichtige Rest muss in Zeile 4. Ermitteln kann man das recht gut in den letzten Zeilen der Anlage S, früher Seite 2. Also z. B. 4.000 Einnahmen minus 3.000 steuerfrei ergibt 1.000 Gewinn.
      Mit der Art der selbständigen Tätigkeit meinte ich auch die Art gemäß der Anlage S .
      - Gewinn aus einer weiteren freiberuflichen Tätigkeit
      - Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit
      - Gewinn aus Beteiligung – 1. Beteiligung
      - Gewinn aus sonstiger selbständiger Arbeit
      usw.
      Aber das wäre, sofern das stimmt dann mit der Aussage auf Zeile 4 (Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit) dann beantwortet.

      Meine Tätigkeit kenne ich :-) (Wehrführung und Amtswehrführung)

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        #4
        Das unabhängig davon die Anlage EÜR auszufüllen und elektronisch einzureichen ist, ist Dir sicher bekannt.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
          Das unabhängig davon die Anlage EÜR auszufüllen und elektronisch einzureichen ist, ist Dir sicher bekannt.
          Ja eben. Und da fangen meine Probleme an:
          Keine Wirtschafts ID Nummer
          Welche Rechtsform muss eingetragen werden?
          Welcher Steuersatz gilt?
          usw.
          Für den Fall konnte ich im Netz auch keine Ausfüllhilfe oder so finden.

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            #6
            Wirtschafts-ID: Keine Eintragung machen, wenn Du -noch- keine hast.
            Rechtsform: Einzelunternehmen
            Steuersatz: Normalerweise 19 %. Aber Du bist doch vermutlich Kleinunternehmer, dann interessiert Dich das doch gar nicht, oder ?
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
              Wirtschafts-ID: Keine Eintragung machen, wenn Du -noch- keine hast.
              Rechtsform: Einzelunternehmen
              Steuersatz: Normalerweise 19 %. Aber Du bist doch vermutlich Kleinunternehmer, dann interessiert Dich das doch gar nicht, oder ?
              Ich bin eigentlich gar kein Unternehmer. Für die beiden Ehrenamtlichen Tätigkeiten bekomme ich eine Aufwandsentschädigung, welche den Freibetrag von 3000 Euro überschreitet.
              Diesen Differenzbetrag muss ich versteuern. Das kann ich scheinbar nur in dieser Anlage S angeben und muss eine EÜR erstellen.

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                #8
                So wie unzählige andere beim Roten Kreuz oder in der Volkshochschule halt auch. Letztlich musst du lediglich drei Zahlen in die Anlage S schreiben. Wenn du Glück hast, verzichtet das FA dann auf eine Anlage EÜR.

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                  #9
                  Eine EÜR müssen nur Selbständige erstellen. Ehrenamtliche Tätigkeiten fallen nicht darunter. Wobei sich allerdings die Frage ergibt, ob es sich bei einer Überschreitung des Freibetrages überhaupt noch um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt und nicht um eine als Arbeitnehmer, der statt bezahlt "nur"entschädigt wird. Zum Beispiel auch Gerichtssachverständige erhalten nur eine Entshädigung, werden als Freiberufler streng genommen also nicht bezahlt
                  Zuletzt geändert von Taunusmann; 30.01.2025, 10:41.

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                    #10
                    Wenn du Glück hast, verzichtet das FA dann auf eine Anlage EÜR.
                    Da die Einkünfte über 3.000 € liegen, wird das Finanzamt eher nicht auf die EÜR verzichten.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Natürlich können auch Ehrenamtliche Selbständige sein, wieso denn nicht ?
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                        #12
                        Natürlich können Ehrenamtliche auch Sslbständige sein, aber eine ehrenamtliche Tätigkeit ist nie eine selbständige Tätigkeit. Im vorliegenden Fall muss deshalb auch keine EÜR abgegeben werden, sondern das müssen nur Selbständige (siehe #9), das heißt Gewerbetreibende, wenn und soweit sie nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind sowie Freiberufler.

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                          #13
                          Im vorliegenden Fall muss deshalb auch keine EÜR abgegeben werden,
                          Unsinn ! Die Finanzämter verzichten nur dann generell auf die EÜR, wenn die steuerfreien Höchstbeträge von 3.000 € bzw. 840 € nicht überschritten werden
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Der Begriff "Ehrenamtlicher" und "Aufwandsentschädigung" sind nicht gesetzlich geschützt. Ob ich mich als Privatmensch oder Ehrenamtlicher bezeichne, ist völlig egal. Entscheidend ist, ob § 15 EStG oder § 18 EStG erfüllt ist. und das ist, wenn jemand selbständig nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. In den beiden Paragrafen steht nichts davon, dass das ausnahmsweise nicht gilt, wenn ich "ehrenamtlich" tätig bin oder "Aufwandsentschädigung" bekomme oder Cassi01 oder Taunusmann heiße. Und wer darunter fällt, hat eine EÜR abzugeben, die Ausnahme, die die Finanzämter zulassen, hat Charlie24 genannt.
                            Schönen Gruß

                            Picard777

                            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                              #15
                              Aufwandsentschaedigungen werden in Anlage N bei "Angaben zum Arbeitslohn" Blatt 4 Zeile 22 eingetragen. In der Hilfe steht dazu: uebersteigen diese steuerfrei erhaltenen Zahlungen die gesetzlichen Freibetraege, tragen Sie bitte nur den tatsaechlichen steuerfreien Teil ein. Der uebersteigende Betrag ist in Zeile 21 zu erklaeren. Die Eintragung ist nur erforderlich, wenn der Betrag nicht beim Lohnsteuerabzug beruecksichtigt wurde und soweit er nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist. Die dazugehoerenden Werbungskosten tragen Sie bitte in die Zeilen 30 bis 80 und 85 der Anlage N und / oder in die Anlage N-Doppelte Haushaltsfuehrung ein.
                              Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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