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Aufwandentschädigung übersteigt Freibetrag. Wo eintragen in Anlage S

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    #16
    Sie sind in der Anlage N einzutragen, wenn es sich dabei um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Bei Einkünften aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit kommen die natürlich nicht in die Anlage N.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #17
      Sie sind in der Anlage N einzutragen, wenn es sich dabei um Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit handelt. Bei Einkuenften aus gewerblicher oder selbstaendiger Taetigkeit kommen die natuerlich nicht in die Anlage N.
      Vollkommen richtig! Ich unterstelle mal, dass Cassi01 bei der freiwilligen Feuerwehr als Wehrfuehrer taetig ist und damit sind die Aufwandsentschaedigungen Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit und damit wie von mir beschrieben zu erfassen. Und als Wehrfuehrer muesste er die Einkuenfte eigentlich auch als Uebungsleiterpauschale deklarieren koennen, also mit eine steuerfreie Pauschale i.H.v. 3.000 Euro.
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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        #18
        Wenn dem so wäre und er hier ja den Freibetrag übersteigt, müsste die FFW für ihn ja eine Lohnsteuerbescheinigung fertigen und übermitteln. Das ist der sicher nicht bewusst, d.h. die behandeln ihn -ob zu Recht oder zu Unrecht- als selbständig. Womit wir eigentlich wieder bei der EÜR wären :-)
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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          #19
          Die Meinungen scheinen doch erheblich auseinanderzugehen. §§ 15/18 EStG sind hier nicht einschlägig, denn Chassi01 ist weder gewerbetreibend, noch freiberuflich oder als Aufsichtsrat tätig. Deshalb könnte HundKatzeMaus recht haben.

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            #20
            ... ist weder gewerbetreibend, noch freiberuflich oder als Aufsichtsrat tätig.
            Es gibt ja auch noch sonstige selbstständige Tätigkeiten. Zum Steuerrecht sollte man sich hier im Forum nur äußern, wenn man es gut kennt.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #21
              Ich habe mal ein wenig recherchiert. Zumindest in Bayern geht man davon aus, dass die den FFW-Kommandanten und deren Stellvertretern

              gewährten Entschädigungen Arbeitslohn sind und dementsprechend dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wobei bis zu 3.000 € freigestellt

              werden dürfen. Lohnsteuerabzug heißt nicht in jedem Fall Abrechnung nach Lohnsteuerklasse, das kann bei Einhaltung der Verdienstgrenzen

              auch ein pauschal versteuerter Minijob sein.

              Der TE müsste doch eigentlich selbst wissen, ob die Entschädigungen bei ihm als Arbeitslohn behandelt wurden oder nicht.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #22
                So ich habe das Ganze mal in die Anlage N eingetragen und in der entsprechenden Zeile den Überschuss erklärt. Bin mal gespannt, was das FA daraus macht.
                Es sind übrigens zwei getrennte Tätigkeiten, auch unterschiedlich vergütet werden.
                Vielen Dank an Alle!

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