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Anlage V-Sonstige (Weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

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    Anlage V-Sonstige (Weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

    Hallo liebes Forum

    Ich habe eine Frage zur Anlage V. Ich besitze ein halbes Wohn- und Geschäftshaus. Ein Steuerberater macht mir dafür jedes Jahr die Gewinnermittlung, so dass ich genau mitgeteilt bekomme, wie hoch der Gewinnanteil im Jahr gewesen ist.

    Diese Gewinnermittlung tippe ich in das Formular "Anlage V-Sonstige".

    Das Elsterprogramm meldet mir auch keinen Fehler, aber jetzt habe ich gelesen, dass bei Einnahmen aus Vermietungen immer auch Anlage V gemacht werden muss. Stimmt das?

    Zumal es mir große Schwierigkeiten bereitet, da ich viele Daten nicht habe.

    Meine Frage: Wenn eine Steuerberater die Gewinnermittlung für eine Wohn- und Geschäftshaus erstellt hat und daraus der Gewinnanteil ersichtlich ist, reicht es dann, wenn ich nur "Anlage V-Sonstige" ausfülle?

    Bin sehr dankbar für jede Antwort.

    Pamela

    #2
    Zitat von PamelaH Beitrag anzeigen
    Ich besitze ein halbes Wohn- und Geschäftshaus. Ein Steuerberater macht mir dafür jedes Jahr die Gewinnermittlung, so dass ich genau mitgeteilt bekomme, wie hoch der Gewinnanteil im Jahr gewesen ist.
    Der Steuerberater macht eine Gewinnermittlung für ein halbes Haus? Was bedeutet das denn? Gehören Dir 2 Wohnungen von vieren? Oder gehört Dir das Haus mit einem oder mehreren anderen zusammen?

    Dann wird nämlich nicht eine Gewinnermittlung für jeden Miteigentümer erstellt, sondern eine für die ganze Gemeinschaft. Außerdem wird für jeden einzelnen der Anteil am Überschuss ermittelt. Der wäre dann in die Anlage V Sonstige einzutragen.

    Zitat von PamelaH Beitrag anzeigen
    Meine Frage: Wenn eine Steuerberater die Gewinnermittlung für eine Wohn- und Geschäftshaus erstellt hat
    Nein, die zu verwendende Anlage hat nichts damit zu tun, ob der Überschuss durch einen Steuerberater ermittelt wurde.

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      #3
      Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
      Dann wird nämlich nicht eine Gewinnermittlung für jeden Miteigentümer erstellt, sondern eine für die ganze Gemeinschaft. Außerdem wird für jeden einzelnen der Anteil am Überschuss ermittelt. Der wäre dann in die Anlage V Sonstige einzutragen.
      Ja genau, so ist es bei mir. Ich habe mich unpräzise ausgedrückt. Vielen Dank für die Richtigstellung.

      Also muss ich die Anlage V auch abgeben.

      Bei der Beantwortung der Fragen orientiere ich mich an den Angaben des Steuerberaters, die von der letzten Einkommensteuererklärung stammen. Dieser hat in der Anlage V unter Mieteinnahmen alle Fragen mit der Zahl 1 beantwortet. Zum Beispiel sollen die Mieteinnahmen in Euro angegeben werden und da steht eine 1.

      Hat die Zahl 1 eine besondere Bedeutung?


      Screenshot:
      PXL_20250202_042535002~2.jpg
      Zuletzt geändert von PamelaH; 02.02.2025, 04:55.

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        #4
        Aus meiner Sicht kann es sich bei der Zahl "1", die da sowohl bei den Einnahmen als auch bei dem Überschuss steht, nur um einen Platzhalter handeln und nicht um den tatsächlich zu erklärenden Betrag.

        Was meinst Du mit "Gewinnanteil"? Ein Bruchteil wie "1/2" oder "50%" oder einen bestimmten Betrag in Euro?

        Wie sind die Eigentumsverhältnisse an dem Wohn- und Geschäftshaus? Hast Du einen Miteigentumsanteil (1/2 oder 50%) an dem gesamten Haus oder ist das Haus aufgeteilt in Eigentumswohnungen? Letzteres erscheint mir bei einem Wohn- und Geschäftshaus unwahrscheinlich.

        Im ersten Fall muss eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte abgegeben werden. Das macht wahrscheinlich der Steuerberater.
        Du übernimmst dann nur den Betrag in Euro, den der Steuerberater Dir als Dein Anteil mitteilt, in die Anlage V-sonstige. Eine Anlage V darfst Du nicht abgeben.

        Du kannst den Betrag in der Anlage V-sonstige aber auch einfach offen lassen und nur den Namen der Grundstücksgemeinschaft angeben. Das Finanzamt bekommt sowieso eine Mitteilung über die Höhe Deines Anteils von der Stelle, die die Haus-Steuererklärung bearbeitet, und setzt das dann ein, ggf. im Wege der späteren Änderung Deines Bescheides.
        Zuletzt geändert von Telepeter; 02.02.2025, 05:35.

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          #5
          Guten Morgen Telepeter

          Ich besitze an dem Wohn- und Geschäftshaus einen Miteigentumsanteil von 50%. Es handelt sich um eine Grundstücksgemeinschaft.

          Die Gewinnermittlung zu diesem Objekt macht ein externer Steuerberater. Meine Einkommensteuer hat bis letztes Jahr eine andere Steuerkanzlei für mich gemacht.

          Da ich seit vielen Jahren auch eine kleine Photovoltaikanlage betreibe, habe ich mir das nie zugetraut, die Umsatzsteuer für die Photovoltaikanlage selber zu machen. Die Umsatzsteuererklärung wurde vom Gesetzgeber nun sehr vereinfacht und da dachte ich mir, ich versuche die Einkommensteuer selber zu machen. Soweit habe ich alles beantworten können bis auf die Anlage V. Da komme ich nicht weiter.

          Jedes Jahr im Februar / März wird mir die Gewinnermittlung zugesandt. In dieser sind alle Einnahmen und Ausgaben detailliert aufgelistet. Zusätzlich erhalte ich noch eine Überschussrechnung. Die sieht dann so aus:

          PXL_20250202_055908926~2.jpg

          Diesen Gewinnanteil trage ich in Anlage V-Sonstige ein.

          Telepeter du hast geschrieben, dass ich Anlage V nicht abzugeben habe. Was ja eigentlich sinnvoll ist, denn wie schon weiter oben geschrieben, wurde die Gewinnermittlung schon durch einen externen Steuerberater gemacht.

          Aber bei der Einkommensteuererklärung hat mein Steuerberater die Anlage V schon ausgefüllt, aber eben mit diesen unerklärlichen "1".

          Du meinst, ich brauch die Anlage V nicht ausfüllen? Das wäre super, denn dann hätte ich nach monatelangen Recherchen die erste Einkommensteuererklärung selber gemacht.

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            #6
            Du gibst bei Deiner Einkommensteuererklärung nur die Anlage V-sonstige ab und trägst dort den Anteil der Einkünfte, die der Steuerberater als Dein Anteil ermittelt hat, dort in die Zeilen 4/5 ein. Mehr ist von Dir nicht zu machen.

            Dies gilt allerdings erst ab dem Jahr 2023.

            Bis zum Jahr 2022 waren solche Beteiligungseinkünfte tatsächlich in der Anlage V zu erklären, und zwar in der Zeile 25. Weitere Zeilen in der Anlage V waren in diesem Fall allerdings auch nicht auszufüllen, sondern nur dieser eine Betrag zu übernehmen.

            Wenn die Ermittlung der Einkünfte der Gemeinschaft durch den Steuerberater noch nicht erfolgt ist kannst Du trotzdem schon Deine Einkommensteuererklärung abgeben und den Betrag einfach offen lassen oder vorläufig den Vorjahresbetrag angeben. Es erfolgt in jedem Fall ein Übernahme des in der gesonderten Feststellungserklärung ermittelten Betrages, ggf. durch spätere Änderung des Bescheides von Amts wegen.

            An welcher Einkommensteuererklärung sitzt Du denn jetzt? 2022 oder 2023 oder gar schon 2024?
            Zuletzt geändert von Telepeter; 02.02.2025, 08:06.

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              #7
              Telepeter, vielen vielen herzlichen Dank. Du hast mir sehr geholfen.

              Ich sitze über der Einkommensteuererklärung 2024. Und freue mich schon jetzt über eine hohe Steuerrückerstattung.

              Dies hat damit zu tun, dass ich vierteljährlich eine Vorauszahlung zu leisten habe und im letzten Jahr hohe Mietausfälle und Renovierungskosten zu beklagen sind.

              Und daher möchte ich die Einkommensteuererklärung so früh wie möglich abschicken. Ich habe aber gelesen, dass die Finanzbehörden die neuen Einkommensteuererklärungen frühestens ab 15. März bearbeiten. Und daher dachte ich mir, ich warte noch solange bis ich die Gewinnermittlung bekomme und dann schicke ich die Elsterformulare ab.

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                #8
                Und daher dachte ich mir, ich warte noch solange bis ich die Gewinnermittlung bekomme und dann schicke ich die Elsterformulare ab.
                Die Überschussermittlung für 2024 wirst du wahrscheinlich so schnell nicht bekommen. Der Steuerberater der Grundstücksgemeinschaft hat ja jede Menge Zeit.

                Dein Screenshot weiter oben betrifft anscheinend das Jahr 2022. Möglicherweise musst du das Ergebnis für 2024 schätzen.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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