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Umsatzsteuerjahreserklärung; private PV-Anlage als Kleinunternehmer

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    Umsatzsteuerjahreserklärung; private PV-Anlage als Kleinunternehmer

    Hallo, liebe Elster - Fachleute!

    Ich muß für meine PV-Anlage ( 2 kWp ) eine Umsatzsteuerjahresabrechnung -2022- erstellen. Die Fülle an Informationen durch das Elster-Programm "erschlägt" mich als Erstanwender. Ich will durch die PV- Anlage vom Finanzamt als Kleinunternehmer eingestuft werden. ( Nachteile? )
    Die Prüfung durch das Programm ergab "keine Fehler" und soll demnach einen Steuerbetrag innerhalb eines Monats zahlen. Ich habe noch eine Überweisung an das FA ( 2024 ) getätigt, wo es um eine
    Schätzung der Umsatzsteuer ging;
    weiß jedoch nicht, wo ich diese in Elster geltend machen kann.
    Wer kann mir helfen?

    Beste Wochenendgrüße aus dem kalten Ruhrgebiet!

    #2
    Steuerberater können da helfen.

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      #3
      Guten Tag,
      gute Idee!

      Aber vielleicht hat ein anderer schon mal das Problem gehabt und kann Auskunft geben.
      Bin für jeden sachdienlichenHinweis dankbar! ;-)
      Einen angenehmen Tag wünscht "Friedy"

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        #4
        Hast du beim Kauf im Jahr 2022 eventuell für die Regelbesteuerung optiert ? Warum hätte das Finanzamt die Umsatzsteuer sonst geschätzt ?
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Hallo Charlie24!
          Die Anlage ist älter; also vor 2022 errichtet.
          Die Umsatzsteuererklärung hat früher ein Steuerberater gemacht. Den hab' ich nicht mehr! Von Regelbesteuerung weiß ich nichts.-
          Was mich interessiert: Wenn ich die Erklärung für 2022 abschicke; muß ich innerhalb eines Monats die von Elster ausgerechnete Umsatzsteuer abführen oder kann ich auf ein Bescheid des Finanzamts warten, ohne daß Mahngebüren anfallen? ( Denn die Umsatzsteuer sind ja schon bezahlt )

          Angenehmes WE wünscht Friedy!

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            #6
            Hallo Friedy,
            wenn die Umsatzsteuererklärungen früher ein Stb. gemacht hat, hast du doch eine gute Grundlage für die Abgabe der geforderten Erklärung.
            Du suchst dir aus deinen Unterlagen die Zahlen zusammen, die gebraucht werden und schreibst sie analog zu den vorhergehenden Jahren in deine Steuererklärung.

            Was meinst du mit "die Umsatzsteuer sind ja schon bezahlt"?

            Zu Umsatzsteuererklärungen gibt's i.d.R. keinen Bescheid, wenn das FA mit der Erklärung einverstanden ist.

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              #7
              In die Kleinunternehmerregelung kann man erst nach 5 Jahren zurück. Da der Wechsel nur zu Beginn eines Kalenderjahrs möglich ist,

              sind das in der Regel etwas mehr als 5 Jahre nach Inbetriebnahme. Vorab muss man den Netzbetreiber informieren, damit der auf die Einspeisevergütung

              keine Umsatzsteuer mehr vergütet.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Hallo Prabha,
                hallo Charlie24!

                Ich wurde Vom Fa geschätzt. Dieser Betrag der Schätzung - höher, als die Umsatzsteuer selbst - habe ich beglichen. Das Amt hat das bestätigt durch eine sogenannte "Aufrechnungsmitteilung". Der Betrag steht unter "zugebucht".
                Bei der nun fälligen Umsatzsteuererklärung soll ich nochmals die Umsatzsteuer für 2022 innerhalb eines Monats begleichen.( Steht im Hinweis am Schluß der Elster-Erklärung.) ...
                Aber ich kann mir das nach einigem Nachforschen im Netz jetzt so vorstellen:
                Das Programm Elster "weiss" nichts von meiner Überweisung. Und deshalb brauche ich den Betrag nicht nochmals überweisen. Die Frist kann ich getrost ignorieren
                und auf eine abschließende Abrechnung vom Fa warten.
                Wer stimmt mir zu?
                Andere Ansichten?

                Ein streßarmes Wochenende wünscht Friedy!

                Kommentar


                  #9
                  Hallo Friedy,

                  in üblichen Umsatzsteuererklärungen wird der Betrag an Umsatzsteuer, der z.B. über regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen schon bezahlt wurde, eingetragen und mindert "natürlich" die Zahllast.

                  Wenn ich dich richtig verstehe, hast du für das Jahr, für das du jetzt eine Umsatzsteuererklärung abgibst, auch schon etwas bezahlt. Das würde ich eintragen in die Erklärung (ich suche jetzt aber nicht das Feld dafür raus, heißt Vorauszahlungssoll). Dann "weiß" Elster von deiner Überweisung und du siehst, ob du noch etwas zahlen müsstest oder vielleicht noch etwas zurück bekommst.

                  Das ist nur meine Meinung zum Thema und ersetzt nicht eine ggfs. nötige Steuerberatung.

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                    #10
                    Ganz am Ende der Umsatzsteuererklärung, bei der Berechnung der Umsatzsteuerschuld, ist das Vorauszahlungssoll einzutragen. Das Vorauszahlungssoll ist die Summe aller festgesetzten Vorauszahlungen für das entsprechende Jahr. Eine Voranmeldung steht einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

                    Beispiel: Du hast für die ersten drei Quartale eine Umsatzsteuer von je 200 Euro angemeldet und bezahlt. Das vierte Quartal wurde vom Finanzamt mit 500 Euro geschätzt, die Du nicht bezahlt hast. Jetzt errechnest Du in der Jahreserklärung eine Steuer von 800 Euro.

                    Also in die Zeile Verbleibende Umsatzsteuer 800 (wird automatisch ausgefüllt),
                    in die Zeile Vorauszahlungssoll 1100,
                    in die Zeile Noch an die Finanzkasse zu entrichten -300 (auch automatisch).

                    Dann musst Du allerdings berücksichtigen, dass Du tatsächlich nur 600 Euro bezahlt hast. 200 sind also noch zu überweisen.

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                      #11
                      Hallo L.E.Fant,
                      wenn statt des Vorauszahlungssolls der tatsächlich bezahlte Betrag eingetragen wird, stimmt der Betrag "Noch an die Finanzkasse zu entrichten".

                      Wäre das grober Unfug?

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                        #12
                        Das Finanzamt wird das bemerken und einen Bescheid erstellen. Im Extremfall könnte es evtl. zu Säumniszuschlägen führen, weil die 200 (die sich dann in meinem Beispiel ergeben würden) erstmal vorübergehend zum Soll gestellt werden.
                        Im Fall von Friedy würde sich hier wohl kein Problem ergeben, weil er die Schätzung ja tatsächlich bezahlt hat (also Soll stimmt mit Ist überein).

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                          #13
                          Danke!

                          Für Alle, die mir hier geschrieben haben!
                          - Zu Anfang meines Posts dachte ich, daß sich niemand für meine zweitrangige Umsatzsteuererklärung interessiert. Jetzt bin ich anderer Meinung: Ihr habt Euch wirklich Gedanken gemacht und versucht, zu helfen!
                          Ich will daß jetzt abschliessen und dieses Thema beenden... ( Steuererklärungen sind nicht meine "Spielwiese" ) und nur noch erwähnen, daß der entscheidene Tipp von "Prabha kam! !!! Vorauszahlungssoll!! war, was ich gesucht habe! Da mußte ich den schon bezahlten Betrag eintragen.
                          Dank aber auch an Charlie24, und L.E.Fant, die auch dazu beigetragen haben, daß ich , wenigstens in diesem Finanzfeld dazugelernt habe ;-)
                          Euch allen ein streßarmes Wochenende!

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