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Einzelveranlagung, Kindschaftsverhältnis zur Ehefrau nicht zulässig (1. Anlage Kind).

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    Einzelveranlagung, Kindschaftsverhältnis zur Ehefrau nicht zulässig (1. Anlage Kind).

    Servus,
    Bei ESt (ESt 1 A)2024 bekomme ich einen Fehlermeldung:
    Es handelt sich um eine Einzelveranlagung, daher sind Angaben zum Kindschaftsverhältnis zur Ehefrau nicht zulässig (1. Anlage Kind).

    Muss ich die Anlage Kind löschen? Habt ihr Idee was muss ich machen?
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    #2
    Gibt es denn eine Ehefrau?
    Lebt sie mit Dir zusammen?
    Gibt es ein Kind für das Kindergeld gezahlt wird?

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      #3
      Nein ich bin lange geschieden schon lange, mein Sohn ist 24 Jahrealt Student.

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        #4
        Dann darf bei "Ehefrau" im Hauptvordruck und in der Anlage Kind nichts stehen.
        Die Angaben zur Deiner geschiedenen Ehefrau kommen in der Anlage Kind unter "anderer Elternteil".

        Die Anlage Kind solltest Du abgeben, weil es bis 25 Kindergeld und damit auch die steuerlichen Freibeträge gibt. Unabhängig davon, wer von der Eltern das Kindergeld ausbezahlt bekommt muss der halbe Jahresbetrag von 1.500 € eingetragen werden.

        Evtl. gibt es einen weiteren Freibetrag wenn der Sohn nicht bei einem Elternteil wohnt.
        Zuletzt geändert von Telepeter; 03.02.2025, 23:07.

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          #5
          Danke Dir

          Aber wie/wo kann ich der halbe Jahresbetrag von 1.500 € eingetragen?

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            #6
            Das Kindergeld wird in Zeile 6 der Anlage Kind abgefragt.

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              #7
              Wenn ich es nicht beantrage, bekommt meine Ex-Frau diesen Freibetrag komplett?

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                #8
                Du musst dort den Anspruch auf Kindergeld angeben. Steht auch so dort.

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                  #9
                  Zitat von anas Beitrag anzeigen
                  Wenn ich es nicht beantrage, bekommt meine Ex-Frau diesen Freibetrag komplett?
                  Nein.

                  Das Kindergeld steht zivilrechtlich den Eltern jeweils zur Hälfte zu, auch wenn es nur an einen Elternteil ausbezahlt wird.
                  Bei getrennt lebenden Eltern wird das dadurch erreicht, dass sich der Barunterhaltsanspruch des Kinder um das halbe Kindergeld vermindert.
                  Bei volljährigen Kindern geht man davon aus, dass das gesamte Kindergeld an das Kind weitergeleitet wird oder ihm zu Gute kommt.

                  Also trage die 1.500 € in Zeile 6 ein, die Mutter des Kindes muss es in ihrer Steuererklärung genau so machen.

                  Bei der Einkommensteuer wirkt sich das nur bei höheren Einkommen aus (wenn der steuerliche Kinderfreibetrag mehr Entlastung bringt als das Kindergeld).
                  Und ggf. bei der Kirchensteuer.

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                    #10
                    Danke euch alle

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