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Altersentlastungsbetrag

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    Altersentlastungsbetrag

    Hallo zusammen,
    ich habe mal eine Frage zum Altersentlastungsbetrag.
    Ich habe gestern meine Steuererklärung 2024 gesendet. Alle notwendigen Bescheinigungen waren da und habe ich einfüllen lassen.
    Da ist mir aufgefallen, dass bei mir ein Altersentlasungsbetrag eingesetzt wurde, bei meiner Frau nicht. Ich habe mal nachgesehen, 2023 hatte meine Frau auch keinen AEB bekommen, aber 2022 hatte ich 507 und meine Frau 92 € eingetragen. 2023 hatte ich 618 € und meine Frau keinen. 2024 hatte ich 618 und meine Frau auch wieder nichts.
    Kann mir das jemand mal erklären ?
    Nur mal aus reinem Wissensdurst, der AEB hat z.Zt. keine steuerliche Relevanz.

    Pers. Daten:
    Ich: Jahrgang 1944
    Frau: Jahrgang 1946
    Zusammenveranlagung, Splittingtarif

    Danke
    Zuletzt geändert von Gpswanderer; 08.02.2025, 09:37.
    Gruß Klaus

    #2
    Hallo Gpswanderer

    Zitat von Gpswanderer Beitrag anzeigen
    ch habe mal eine Frage zum Altersentlastungsbetrag.
    bei uns ist das auch so, das schwankt auch immer.
    Soviel ich mitbekommen habe hängt das mit zusätzlichen Einnahmen, wie Zinsen bei Versteuerung/Günstigerprüfung oder Privat Renten lt. 1 zusammen.
    Aber genau weis ich das auch nicht, aber vielleicht kommt ja noch was rein.

    Gruß - Hans

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      #3
      Der Altersentlastungsbetrag wird nur für bestimmte Einkünfte gewährt. Gesetzliche Renten und Betriebsrenten sind z. B. nicht begünstigt,

      Einkünfte aus Vermietung und eine private Riesterrente dagegen schon, Kapitalerträge nur, falls die Günstigerprüfung positiv ist.

      In der ausführlichen Steuerberechnung werden die Einkünfte aus allen Einkunftsarten oberhalb des Altersentlastungsbetrags aufgeführt,

      da sieht man doch, ob bzw. welche Einkünfte begünstigt sind.

      Meine Frau und ich z. B. erhalten den Altersentlastungsbetrag für unsere Riesterrenten und für die Einkünfte aus Vermietung, nicht jedoch für

      Kapitalerträge, da bei unserem Grenzsteuersatz die Günstigerprüfung nicht erfolgreich ist.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Hallo Charlie24 und Gpswanderer ,

        dachte es mir doch, da kommt noch was rein.
        Wie immer treffend und hochpräzise. Danke Charlie24 für deine sehr informativen Ausführungen.

        Gruß - Hans

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          #5
          ... aber 2022 hatte ich 507 und meine Frau 92 € eingetragen
          Nachtrag zur weiteren Aufklärung: Die 92 € müssten die Altersentlastung auf die Energiepreispauschale von 300 € gewesen sein.
          Zuletzt geändert von Charlie24; 08.02.2025, 20:51. Grund: muss richtig heißen: Energiepreispauschale nicht -bremse
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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            #6
            Hallo,
            Danke für die weitere Erläuterung. Ich wollte auch schon nachfragen, wegen der 92.-€ für meine Frau. Meine Frau hat nur eine gesetzliche Rente, daher konnte ich mir diese 92.-€ nicht erklären. Aber jetzt ist das klar. Ich habe noch eine kleine betriebliche Rente (zusätzlich zu meiner Standardbetriebsrente). Diese wird als Arbeitslohn aufgeführt. Und daher kommt dann mein AEB den ich ja jedes Jahr (mit geringen Schwankungen) immer habe.

            Das Thema ist jetzt für mich erledigt.

            Vielen Dank für die Erklärungen.
            Gruß Klaus

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              #7
              Ich habe noch eine kleine betriebliche Rente (zusätzlich zu meiner Standardbetriebsrente). Diese wird als Arbeitslohn aufgeführt.
              Das ist möglicherweise falsch. In der Regel sind alle Betriebsrenten ab dem Alter 63 Versorgungsbezüge, für die man zwar noch einen Versorgungsfreibetrag

              und einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag erhält, aber dann eben keinen Altersentlastungsbetrag. Das muss dich aber nicht kümmern.

              Siehe auch § 19 Abs. 2 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html

              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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