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Einnahmen aus Ausland: Kleinunternehmergrenze und Eintragung in Formulare EÜR und USt

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    Einnahmen aus Ausland: Kleinunternehmergrenze und Eintragung in Formulare EÜR und USt

    Liebes Forum,

    Ich arbeite selbständig als bildender Künstler, bisher als Kleinunternehmer, und habe letztes Jahr neben Einnahmen aus Deutschland auch Einnahmen von unterschiedlichen Kunden aus dem Ausland gehabt. Zusammengerechnet würde ich mit diesen Einnahmen über die Kleinunternehmergrenze kommen, aber ich habe gehört, dass Einnahmen aus dem Ausland unter Umständen nicht auf die Kleinunternehmergrenze angerechnet werden, abhängig davon z.B. was verkauft wurde, wo es produziert wurde, wie es verschickte wurde, wer und wo der Kunde ist und wo ich gearbeitet habe. Ich habe bereits tagelang recherchiert, aber werde aus den Gesetzestexten und Beispielen nicht richtig schlau.

    Könnt ihr mir helfen herauszufinden, welche dieser Einnahmen auf die Kleinunternehmergrenze angerechnet werden und wo ich diese Einnahmen in den Formularen EÜR und UST von Mein Elster eintragen muss? (Muss ich als Kleinunternehmer überhaupt noch ein UST Formular einreichen?)

    Dies sind die unterschiedlichen Einnahmen als Beispiel:

    - 20000€ Verkauf von Kunstwerken an Kunden in Deutschland

    - 5000€ Auftrag, für den ich Fotografien vor Ort bei einem Forschungsinstitut in Japan gemacht habe. Die Bilder habe ich dann in Deutschland noch überarbeitet und dem Kunden dann per Email geschickt.

    - 1000€ Ausstellungshonorar für eine Ausstellung in Belgien. Die Bilder wurden von Deutschland aus per E-Mail an den Kunden Belgien geschickt und vor Ort gedruckt. Der Kunde ist ein gemeinnütziger Verein.

    - 500€ Lizenz für die Nutzung meiner Bilder für eine Publikation in Belgien. Die Bilder wurden von Deutschland aus per E-Mail an den Kunden (ein Forschungsinstitut) in Belgien geschickt und vor Ort gedruckt.

    - 400€ Verkauf von Bildern an Privatkunden. Die Bilder wurden in Deutschland gedruckt und von Deutschland aus an die Kunden in den USA versendet.

    - 300€ Verkauf von Bildern an Privatkunden. Die Bilder wurden in Deutschland gedruckt und von Deutschland aus an die Kunden in Frankreich versendet.

    - 200€ Verkauf von Bildern an Geschäftskunden. Die Bilder wurden in Deutschland gedruckt und von Deutschland aus an die Kunden in den Niederlanden versendet.

    Vielen Dank für eure Hilfe.
    Zuletzt geändert von uliwestp; 04.03.2025, 21:32.

    #2
    Einkommen ist ein Begriff aus der Einkommensteuer. Im Umsatzsteuergesetz kommt der Begriff nicht vor.

    Einkommen = Einnahmen minus Ausgaben. Die Kleinunternehmergrenze richtet sich nach dem Umsatz. Dieser entspricht eher den Einnahmen, auf keinen Fall den Einkünften.

    Welche Umsätze zum Gesamtumsatz gehören, ergibt sich aus § 19 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz.

    Kommentar


      #3
      Hallo L.E. Fant,
      Vielen Dank für Deine Antwort. Ich habe den Beitrag angepasst, ich meinte natürlich Einnahmen, nicht Einkommen. Nur der Titel lässt sich nachträglich nicht ändern. Ich weiss dass die notwendigen Informationen in den Gesetzestexten stehen, nur verstehe ich diese nicht. Ich hatte gehofft dass mir es jemand anhand der konkreten Beispiele erklären kann. Danke!

      Kommentar


        #4
        Habe den Titel angepasst.

        Inhaltlich: Das ist jetzt kein Forumthema, sondern ein steuerliches Thema. Da sind Angehörige der steuerberatenden Berufe passend. Dies umso mehr als dass die Regelungen zur Kleinunternehmerschaft sich zwischen 2024 und 2025 deutlich geändert haben und ich da noch nicht ganz durchblicke, d.h. es ist nicht ausgeschlossen, dass das Ergebnis Deiner Rechtsfrage in 2024 und 2025 unterschiedlich aussehen würde.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

        Kommentar


          #5
          Hallo Picard777,

          Die Formulare EÜR und UST sind Teil meiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2024 die ich über Mein Elster (https://www.elster.de/eportal/meinelster) mache. Ich lebe in Berlin.
          Ich habe in diesem Unterforum gepostet weil ich die Elster Webanwendung Mein Elster verwende.

          Gehört keine meiner Fragen in dieses Forum? Gibt es ein anderes Forum wo ich diese besser stellen könnte? Ein Steuerberater ist natürlich die beste Wahl wenn man sich es leisten kann.
          Wenn nur die Anrechnung auf die Kleinunternehmergrenze nicht in dieses Forum gehört wäre es mir bereits eine große Hilfe zu wissen wo ich die unterschiedlichen Einnahmen in den Formularen eintragen soll.

          Ich bin mir nicht sicher ob ich das Formular UST überhaupt noch ausfüllen muss, das wurde früher vom Finanzamt gefordert, aber ich habe gehört dass Kleinunternehmer es nicht mehr einreichen müssen (https://www.bundesfinanzministerium....cationFile&v=4 , Seite 4 oben links)
          Wenn das für meinen Fall zutrifft bliebe die Frage wo ich die einzelnen Einnahmen im Formular EÜR eintragen muss.
          Ich vermute dass ich die Einnahmen auf Seite 3 Punkt 1. Zeile 12 und Zeile 13 eintragen muss, aber bin mir nicht sicher welche Einnahmen wohin gehören.

          Zeile 12
          Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. Absatz 1 UStG Umsatzsteuergesetz)

          Zeile 13
          Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer: davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Abs. Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG

          Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

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            #6
            Nein, die Umsatzsteuererklärung ist kein Teil der Einkommensteuererklärung.

            Hier im Forum geht es um die elektronische Steuererklärung. Die rechtliche Einordnung kann hier nicht stattfinden. Du hast sehr umfangreiche rechtliche Fragen gestellt, und ich gebe zu, ich könnte Dir aus dem Stegreif beantworten, wie der Verkauf von Kunstwerken an Kunden in Deutschland behandelt wird. Ob Dir damit dann geholfen ist?

            Die Änderung wegen der Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer gibt es, ich weiß jetzt gar nicht ab welchem Jahr. Aber Du hast dazu einen Link, kann man die Antwort daraus nicht lesen?

            Was verstehst Du an § 19 Abs. 2 (laut Deinem Text Abs. 3) nicht?

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              #7
              Hallo L. E. Fant

              Ich gebe die Einkommenssteuererklärung und das Formular EÜR jedes Jahr zeitgleich mit der Umsatzsteuererklärung ab, daher habe ich diese zusammen gedacht.

              Ich brauche Hilfe beim ausfüllen der elektronischen Steuererklärung.
              Welche art von Fragen können hier im Forum gestellt werden? In vielen Posts werden auch rechtliche Dinge diskutiert, natürlich ohne Gewähr.
              Wie der Verkauf an Kunden in Deutschland behandelt wird weiß ich, danke! Schwierigkeiten bereiten mir die Einnahmen aus dem Ausland, ganz kurz gefasst folgende Szenarien:
              Ware aus Deutschland per Post an Privatkunde im europäischen Ausland
              Ware aus Deutschland per Post an Privatkunde im außereuropäischen Ausland
              Ware aus Deutschland per Post an Geschäftskunde im europäischen Ausland
              Ware aus Deutschland per Post an Geschäftskunde im außereuropäischen Ausland
              Leistung in Deutschland per Email an Geschäftskunde im Ausland
              Leistung Größtenteils im außereuropäischen Ausland, Geschäftskunde im außereuropäischen Ausland
              Vielleicht kennt sich jemand anderes hier im Forum damit aus?

              Der Link in dem in dem steht dass die Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer nicht mehr verpflichtend ist, sagt dass es Ausnahmen gibt und wird verweist auf eine Reihe von Paragraphen deren Sprache ich leider nicht verstehe. Die Änderung gilt wohl ab 2024.

              Ich glaube die Überschrift von Zeile 13 des Formular EÜR der Webanwendung Mein Elster (https://www.elster.de/eportal/meinelster)
              "Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer: davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Abs. Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG"
              verweist auf eine veraltete Version des Umsatzsteuergesetzes und dass wie du schreibst tatsächlich Absatz 2 gemeint ist:

              "(2)
              1 Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze:
              1. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
              2. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
              2 Die Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Unternehmers bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach Satz 1 außer Ansatz."

              In §1 Absatz 1 Nummer 1 und in §4 Nummer 8 bis 29 steht aber nichts zu Einnahmen aus dem Ausland.

              Wenn Umsätze nach "§ 19 Abs. Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG" für meinen Fall nicht relevant sind bleibt der hier nicht genau definierte Teil "nicht steuerbare Umsätze" zu dem die Einnahmen aus dem Ausland gehören könnten. Doch wo werden diese definiert?

              Falls jemand mir Rat geben kann wäre ich sehr dankbar!
              Zuletzt geändert von uliwestp; 10.03.2025, 12:39.

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