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Keine Günstigerprüfung nach §10a EStG

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    Keine Günstigerprüfung nach §10a EStG

    Hallo,

    in meinem ESt-Bescheid für 2023 hatte ich (erstmals) den merkwürdigen Hinweis, dass die Günstigerprüfung für Riesterbeiträge (§10a EStG) nicht möglich sei, weil der Anbieter die Beitragsdaten angeblich nicht elektronisch übermittelt hätte.

    Tatsächlich liegt in meinem Elster-Account diese Bescheinigung aber schon seit 02/2024 vor und wurde von mir auch in das Elster-Formular übernommen. Allerdings kann ich die von mir geleisteten Beiträge in der Anlage AV ja schon seit 2018 gar nicht mehr eintragen. Hat jemand mit solch einem Fall schon mal Erfahrung gesammelt? Angeblich soll doch die elektronische Datenübermittlung ganz automatisch funktionieren und hat sie ja in den Vorjahren auch stets (zumindest bei Riester).

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Hepty

    #2
    Dann leg Einspruch ein und hänge den Download der Riesterbescheinigung als PDF dran.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Ja, das werde ich tun. Hatte mich nur gewundert, ich hoffe das tritt jetzt nicht jedes Jahr auf ;-)

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        #4
        Seit Ihr vielleicht Eheleute und Du hast in der Anlage AV den Antrag für den Ehemann gestellt, es handelt sich aber um den Vertrag der Ehefrau ? Oder umgekehrt ?
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          Hab alles genau wie in den Vorjahren eingetragen. Ich werde die Tage mal Kontakt mit dem FA aufnehmen und dann hier berichten, wo der Fehler lag.

          PS: Ürigens ... off-topic: Dieses Riester-Konstrukt ist ein Bürokratie-Monster und hat mich für das Steuerjahr 2024 schon jetzt Stunden Recherche gekostet. Denn in 2024 lag Krankengeldbezug vor, die Zahlung erfolgte aber erst 2025. Keine Ahnung wie hier der Mindes-Eigenbeitrag berechnet werden muss. Hab mich daher jetzt schriftlich an die ZfA gewandt.

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            #6
            Maßgebend ist immer § 11 EStG, d.h. die Zahlung in 2025 für 2024 interessiert Dich nur für die Einkommensteuererklärung 2026, denn es wird ja immer das Vorjahr geprüft.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              Ja, das ist auch meine Interpretation (von § 11 EStG i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 EStG).

              Aber ich hätte das gerne von der ZfA schriftlich, denn anders als bei Fehlern in der ESt-Erklärung kann ich einen inkorrekten Riester-Mindesteigenbeitrag nach Ablauf von 2025 nicht mehr korrigieren. Und die ZfA korrigiert teils noch Jahre später das für die Berechnung des Eigenbeitrags nach § 86 EStG maßgebliche RV-pflichtige Einkommen und meldet dies elektronisch ans Finanzamt, was dann zu einer Steuerrückforderung führen kann.

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                #8
                Hallo Hepty2412!

                *****
                Warum machen es sich die Anwender denn immer schwerer als es sein müsste ?

                Warum wird der "Bescheinigungsabruf" einfach nicht gemacht ?

                Ich versteh's nicht !

                *****
                Sie schreiben
                Allerdings kann ich die von mir geleisteten Beiträge in der Anlage AV ja schon seit 2018 gar nicht mehr eintragen.
                tja, das geht auch nicht in der Anlage AV, sondern in der Anlage "Zusatzangaben für die Steuerberechnung"- und wird, sofern Sie den Bescheinigungsabruf verwenden, vollautomatisch da eingesetzt, und auch in Ihrer Vorab-Steuerberechnung berücksichtigt!

                *****
                wenn eine Bescheinigung vorliegt, die korrekt ist, ist auch nur der Vorschlag von Charlie24 sinnvoll - alles andere ist Zeitverschwendung: Einspruch beim Finanzamt mit Bescheinigung im Anhang!

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                  #9
                  Hallo Uwe64,

                  alles richtig ... wie schon geschrieben, werde ich das auch korrigieren lassen (per Einspruch oder Antrag auf schlichte Änderung) und dann hier berichten.

                  Meine Kritik zum Wegfall der expliziten Angabe der gezahlten Beiträge in Anlage AV (statt in irgendeiner unerheblichen Spaß-Anlage "Zusatzangaben für die Steuerberechnung") seit 2018 bleibt aber bestehen. Wenn nämlich die automatische Übernahme der gezahlten Beiträge in Anlage AV aus dem Bescheinigungsabruf in Elster integriert wäre, dann kann ich als Steuerpflichtiger sofort sehen, ob hier irgendein Übertragungsfehler vorliegt. Das geht ja schließlich bei den (elektronischen) Bescheinigungen für Anlage N und KAP auch. Und dort sind sogar jeweils Felder für abweichende Angaben des Steuerpflichtigen mit Beleghinterlegung vorgehen - die Finanzverwaltung scheint also selbst von einer gewissen Fehleranfälligkeit auszugehen.

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                    #10
                    Hallo Hepty2412!

                    Wenn nämlich die automatische Übernahme der gezahlten Beiträge in Anlage AV aus dem Bescheinigungsabruf in Elster integriert wäre, dann kann ich als Steuerpflichtiger sofort sehen, ob hier irgendein Übertragungsfehler vorliegt.
                    Man kann vieles am ElsterProgramm bemängeln - aber das hier nicht, denn:

                    Die Übernahme der Riester-Daten läuft beim Bescheinigungsabruf mit anschließender Datenübernahme zu 100,00% korrekt, es wird auch die Anlage "Zusatzangaben für die Steuerberechnung" vollautomatisch befüllt, wenn alle eDaten "verarbeitbar" sind, werden die auch verarbeitet und in der ESt-Vorab-Berechnung berücksichtigt !

                    Wenn Sie eine Papier-Bescheinigung vorliegen haben, und in der ESt-Vorab-Berechnung das Riester-Gedöns nicht erscheint, dann "sehen" Sie schon, dass da irgendwas nicht so läuft, wie Sie es erwarten / wie es sein sollte ...

                    Den Einspruch bzw. Änderungsantrag können Sie auch telefonisch machen, deshalb würde ich an Ihrer Stelle beim Finanzamt bei Ihrem Sachbearbeiter anrufen, und dem den Sachverhalt mal schildern - der Sachbearbeiter kann dann (eigenlich) sofort erkennen, wenn da eine Riester-Bescheinigung vorliegt, die er nicht verarbeitet hat - oder er kann erkennen, ob die Riester-Bescheinigungsdaten Fehler enthalten - was dann wiederum über den Anbieter oder die Zentrale Zulagenstelle geklärt werden kann/muss ...

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