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Minijob-Einkommen angeben oder nicht /Progressionsvorbehalt, Pauschalsteuer

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    Minijob-Einkommen angeben oder nicht /Progressionsvorbehalt, Pauschalsteuer

    Hallo zusammen,

    ich versuche gerade herauszufinden, ob mein Einkommen im Jahr 2024 aus einem Minijob (entweder als geringfügig oder kurzfristig beschäftigt angemeldet) dem Progressionsvorbehalt unterliegt, also in Elster angegeben werden muss. Automatisch drin war die entsprechende Lohnsteuerbescheinigung (anders als meine Haupt-AG-Lohnsteuerbescheinigung) schon mal nicht.

    Laut meiner Recherche unterliegt ein Minijob nicht dem Progressionsvorbehalt, wenn vom AG die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % auf den Lohn gezahlt wurde. Die Frage ist nur, woran man das auf der Lohnabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung (die ich leider noch nicht habe) sieht. Auf einer Lohnabrechnung ist ein Gesamt-Brutto von 446,76 € und zus. AG-Kosten 126,98 € angegeben, sodass der AG 28,4 % des Bruttolohns an Mehrkosten hatte. Laut meiner Recherche müsste er jedoch entweder gar keine (wenn er es nicht zahlt) oder 30 % Mehrkosten haben (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und 2 % Pauschalsteuer). Weiterhin ist auf der Lohnabrechnung keine Steuerklasse angegeben. Das alles ist für mich irgendwie widersprüchlich. Weiß jemand, worau man auf der Abrechnung sieht, ob die Pauschalsteuer gezahlt wurde?

    Vielen Dank im Voraus!
    LG

    #2
    Wenn keine Lohnsteuerklasse angegeben ist, spricht vieles für eine Pauschalversteuerung. Außerdem vereinbart man das doch vorher im Arbeitsvertrag.

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      #3
      Automatisch drin war die entsprechende Lohnsteuerbescheinigung (anders als meine Haupt-AG-Lohnsteuerbescheinigung) schon mal nicht.
      Ich verstehe das so, dass du den Bescheinigungsabruf nutzt und da ist kein Eintrag von deinem Minijob enthalten. Also hat dein Minijob-AG auch keine Daten gemeldet (wozu er bei einer individuellen Steuerberechnung aber verpflichtet waere) und er hat offensichtlich eine Pauschalversteuerung vorgenommen. Eine fehlende Steuerklasse 6 deutet ebenfalls darauf hin. Aber um ganz sicher zu sein: frage doch einfach mal deinen Minijob-AG!
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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        #4
        [QUOTE=Desperate Housewife;n458240.

        Laut meiner Recherche unterliegt ein Minijob nicht dem Progressionsvorbehalt, wenn vom AG die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % auf den Lohn gezahlt wurde. [/QUOTE]

        Ein Minijob unterliegt niemals dem Progressionsvorbehalt. Entweder er lief über Steuerkarte, dann ist er normales Arbeitseinkommen, oder wurde pauschal versteuert, dann kommt er bei der Einkommensteuer gar nicht vor. Ein Dazwischen gibt es nicht.

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          #5
          Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen

          Ich verstehe das so, dass du den Bescheinigungsabruf nutzt und da ist kein Eintrag von deinem Minijob enthalten. Also hat dein Minijob-AG auch keine Daten gemeldet (wozu er bei einer individuellen Steuerberechnung aber verpflichtet waere) und er hat offensichtlich eine Pauschalversteuerung vorgenommen. Eine fehlende Steuerklasse 6 deutet ebenfalls darauf hin. Aber um ganz sicher zu sein: frage doch einfach mal deinen Minijob-AG!
          Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Demnach gibt es bislang auf meiner Lohnabrechnung ausschließlich Indizien dafür, dass es bereits pauschal versteuert wurde. Es irritiert mich trotzdem ein wenig, dass man sich da auf solche "Indizien" verlassen muss und es nicht einfach drauf steht. Mein Minijob-AG wird das nicht wissen, das macht sein Steuerbüro, und die reden mit mir nicht mal über meine Anmeldungsart wegen Datenschutz. Also das kann ich leider vergessen. Aber ich werde sobald ich kann zumindest mal meine Lohnsteuerbescheinigung für 2024 eintreiben, die gibt evtl. noch weiteren Aufschluss...

          Kloebi In meinem AV wurde nichts derartiges vereinbart, aber vielen Dank für die weitere Info zur Auslegung der Entgeltabrechnung

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            #6
            Zitat von multi Beitrag anzeigen

            Ein Minijob unterliegt niemals dem Progressionsvorbehalt. Entweder er lief über Steuerkarte, dann ist er normales Arbeitseinkommen, oder wurde pauschal versteuert, dann kommt er bei der Einkommensteuer gar nicht vor. Ein Dazwischen gibt es nicht.
            Danke für deine Antwort, habe ich gesagt dass es ein Dazwischen gäbe? Mein Ziel ist lediglich, herauszufinden, welcher Fallgruppe das Minijob-Gehalt zuzuordnen ist - steuerpflichtig (jetzt/für mich) oder nicht. Also ja oder nein, kein dazwischen.

            Wenn er normales Arbeitseinkommen sein kann, dann kann er ja offenbar als normales Arbeitseinkommen auch dem Progressionsvorbehalt unterliegen, oder nicht? ALG 1 z.B. ist ja auch steuerfrei und unterliegt trotzdem dem Progressionsvorbehalt... sorry dass ich vielleicht unnötige Fragen stelle, aber ich möchte eben schlicht und einfach vor Abgabe meiner Steuererklärung sicher wissen, ob ich mein Einkommen aus Minijob, das ich 2024 hatte - zusätzlich zu einem Vollzeiteinkommen (die Tätigkeiten waren jedoch nicht gleichzeitig, sondern hintereinander) - dabei angeben muss, oder nicht.

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              #7
              Zitat von Desperate Housewife Beitrag anzeigen
              Wenn er normales Arbeitseinkommen sein kann, dann kann er ja offenbar als normales Arbeitseinkommen auch dem Progressionsvorbehalt unterliegen, oder nicht? ALG 1 z.B. ist ja auch steuerfrei und unterliegt trotzdem dem Progressionsvorbehalt...
              Du vergleichst Äpfel mit Birnen.

              Ich denke, wir haben dir genügend Tipps gegeben, wie du herausfinden kannst, ob dein Minijob auf Steuerkarte oder Pauschalbesteuerung lief.

              Je nachdem ist er dann entweder steuerpflichtiges Arbeitseinkommen und als solches zu erklären, oder er fällt in der Steuererklärung raus. Progressionsvorbehalt kommt da immer noch nicht vor.

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                #8
                Hallo Desperate Housewife,
                das Lohnabrechnungsprogramm, mit dem ich arbeite, schreibt bei Pauschal versteuerten Minijobs ein P an die Stelle, an der bei anderen die Steuerklasse, Kinder und Religion steht. Schau doch mal auf deiner Abrechnung, ob du ein solches P auf deiner Lohnabrechnung findest.

                Eine Lohnsteuerbescheinigung für den Minijob wirst du nicht bekommen, wenn er pauschal versteuert ist. (Das zu deinem Beitrag # 5)

                (Dass die Lohnabrechnungsstelle mit dir nicht über deine eigene Anstellung spricht, halte ich für kurios.)

                Dass der Arbeitgeber "nur" 28,4 % an Arbeitgeberkosten angibt, wundert mich sehr. außer den von dir genannten Beträgen gibt's ja auch noch die Umlagen, die der Arbeitgeber zu zahlen hat. Aktuell liegen die bei der Knappschaft zusammen bei 1,47%. Die Arbeitgeberkosten liegen damit insgesamt bei 31,47 % (bei Pauschalversteuerung). Ich halte die Angabe eher für einen Fehler in der Darstellung des Lohnabrechnungsprogramms.
                Zuletzt geändert von Prabha; 18.03.2025, 09:11.

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                  #9
                  Hallo,

                  Wenn er normales Arbeitseinkommen sein kann, dann kann er ja offenbar als normales Arbeitseinkommen auch dem Progressionsvorbehalt unterliegen, oder nicht?
                  Nein, kann er nicht.
                  Vielleicht verwechselst du Progressionbsvorbehalt mit Progression?

                  Der Progression unterliegen alle normal-steuerpflichtigen Einkünfte, wozu u.U. auch Minijobs gehören können.
                  Progressionsvorbehalt ist aber was ganz anderes. Das betrifft Einkünfte die eigentlich steuerfrei sind, aber trotzdem den Steuersatz (=die Progression) nach oben drücken. Beispiele dafür sind Lohnersatzleistungen.

                  Stefan
                  Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                    #10
                    Zitat von Prabha Beitrag anzeigen
                    Hallo Desperate Housewife,
                    das Lohnabrechnungsprogramm, mit dem ich arbeite, schreibt bei Pauschal versteuerten Minijobs ein P an die Stelle, an der bei anderen die Steuerklasse, Kinder und Religion steht. Schau doch mal auf deiner Abrechnung, ob du ein solches P auf deiner Lohnabrechnung findest.

                    Eine Lohnsteuerbescheinigung für den Minijob wirst du nicht bekommen, wenn er pauschal versteuert ist. (Das zu deinem Beitrag # 5)

                    (Dass die Lohnabrechnungsstelle mit dir nicht über deine eigene Anstellung spricht, halte ich für kurios.)

                    Dass der Arbeitgeber "nur" 28,4 % an Arbeitgeberkosten angibt, wundert mich sehr. außer den von dir genannten Beträgen gibt's ja auch noch die Umlagen, die der Arbeitgeber zu zahlen hat. Aktuell liegen die bei der Knappschaft zusammen bei 1,47%. Die Arbeitgeberkosten liegen damit insgesamt bei 31,47 % (bei Pauschalversteuerung). Ich halte die Angabe eher für einen Fehler in der Darstellung des Lohnabrechnungsprogramms.
                    Vielen Dank. Leider steht bei meiner Abrechnung an dieser Stelle (bei StK, was vermutlich Steuerklasse heißen soll) gar nichts... Irgendwer meinte aber bereits, dass das ebenfalls ein Indiz für die Pauschalversteuerung sei.

                    Ja, genau das fand ich eben auch kurios, dass der Betrag von 28,4 % keinen Sinn ergibt, da es ja eigentlich entweder mehr (nach deiner Info sogar über 30 %) oder deutlich weniger sein müsste. Dass es ein Darstellungsfehler ist, kann natürlich auch gut sein.

                    Ohja, die Lohnabrechnungsstelle halte ich leider auch für sehr kurios seit diesem Telefonat, v.a. weil es bei diesem ironischerweise eigentlich um einen Datenschutzverstoß der Lohnabrechnungsstelle ging. Diese hatte meine Lohnabrechnungen wieder und wieder an die ArbAgentur übermittelt, immer wieder dieselbe Abrechnung, und als ich sie um Einstellung dessen bitten wollte, meinten Sie, Sie dürften mit mir kein einziges Wort über ihren "Mandanten", also meinen AG, und somit auch nicht über mein AV/die Übermittlung meiner Daten an Dritte, sprechen. Da dachte ich auch, das kann nicht wirklich passieren.

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                      #11
                      Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                      Hallo,

                      Nein, kann er nicht.
                      Vielleicht verwechselst du Progressionbsvorbehalt mit Progression?

                      Der Progression unterliegen alle normal-steuerpflichtigen Einkünfte, wozu u.U. auch Minijobs gehören können.
                      Progressionsvorbehalt ist aber was ganz anderes. Das betrifft Einkünfte die eigentlich steuerfrei sind, aber trotzdem den Steuersatz (=die Progression) nach oben drücken. Beispiele dafür sind Lohnersatzleistungen.

                      Stefan
                      Ohja tut mir leid, der Begriff Progression macht mehr Sinn in dem Kontext. Das wusste ich nicht.

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