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Multifunktionsgerät, externe Festplatte, Netzteil wo in Anlage EÜR / AVEÜR eintragen

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    Multifunktionsgerät, externe Festplatte, Netzteil wo in Anlage EÜR / AVEÜR eintragen

    Hallo allerseits,

    nachdem ich soviel im Internet gesucht habe, bin ich vollkommen verwirrt, wo bzw. wie ich was in der Anlage EÜR eintragen muss.

    Es wäre toll, wenn mir jemand weiterhelfen bzw. sagen könnte, ob meine Denkweise richtig ist. Vielen Dank schonmal vorab!

    Es geht um folgende Sachen (Nettopreise):

    Multifunktionsgerät inkl. Kopier- und Faxfunktion (220 Euro),
    externe Festplatte (160 Euro) und USB-Stick (14 Euro),
    externes Netzteil für Laptop (40 Euro).

    Das Multifunktionsgerät würde ich in Zeile 36 (Aufwendungen für GWG) eintragen, auch wenn Anschaffungskosten unter 250 Euro waren. Ich habe nichts gefunden, dass es eine Untergrenze geben würde. Sehe ich das richtig?

    Festplatte, USB-Stick und Netzteil wollte ich in Zeile 51 (Arbeitsmittel/Bürobedarf) eintragen. Allerdings verwirren mich jetzt folgende Aussagen:

    „Sie sind gleichwohl in der Anlage AVEÜR zu erfassen (Anleitung zur Anlage EÜR)“ bzw. „Die Wirtschaftsgüter sind in ein Bestandsverzeichnis aufzunehmen (BMF-Schreiben vom 22.02.2022).“

    Trage ich in der Anlage AVEÜR dann bei den Punkten

    Anschaffungskosten /// Buchwert zu Beginn /// Zugang /// AfA /// Abgang /// Buchwert am Ende

    einfach überall denselben Betrag (Kaufpreis) ein, weil eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden darf? Oder muss ich trotzdem einen Restwert von 1 Euro stehen lassen und das Teil erst, wenn es kaputt ist, austragen? (Bei solchen Beträgen erscheint mir das schon ein bisschen umständlich.)

    Wahrscheinlich mache ich mir zu viele Gedanken, aber ich möchte es halt richtig machen.

    Vielen Dank und beste Grüße

    #2
    - Das Gerät zum Scannen, Kopieren, Waschen, Bügeln, Drucken würde ich wie vorschlagen als GwG einordnen.
    - Bestandsverzeichnis: Verwirrend finde ich das nicht, einfach machen. Ich persönlich würde aus Betragsgründen nur die Festplatte aufnehmen.
    - Nutzungsdauer 1 Jahr? Eher nicht. Lt. BMF-Schreiben kann im Zugangsjahr komplett abgeschrieben werden.
    - Anlage AVEÜR: Eine Abgangsbuchung sehe ich da nicht. Das Teil ist ja noch vorhanden.
    - Restwert € 1: Kann, muss nicht. In meinem Berufsleben wurde immer auf Null abgeschrieben, ist einfacher.

    SCJ timote
    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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      #3
      Hallo timote,

      vielen Dank für deine Antwort.

      Eine Frage noch zur Festplatte in Anlage AVEÜR:

      Muss ich diese dann in den Folgejahren mit Buchwerten null Euro weiterhin in die Anlage AVEÜR eintragen, solange sie im Bestand ist?

      Tut mir leid, wenn die Frage doof ist, aber ich mache meine Steuererklärung noch nicht so lange selbst. Im Steuerbüro wurden früher in die Anlage AVEÜR nur Sachen eingetragen, die über einen längeren Zeitraum abgeschrieben wurden. Solche Sachen wie die Festplatte etc. wurden immer unter "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" als "Bürobedarf" oder "Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" eingetragen. Deswegen war ich halt auch verwirrt, dass solche Gegenstände trotz des niedrigen Preises in die Anlage AVEÜR reingehören.

      Beste Grüße und schönen Abend

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        #4
        Anlagen mit Buchwert Null / Abgänge: Hierzu gibt es einen älteren Thread, aber auch Beiträge im Internet.
        https://forum.elster.de/anwenderforu...758#post253758

        Externe Festplatte: Wäre sie selbständig nutzbar, würden Steuerberater sie vermutlich als GwG buchen. Sie gehört als unselbständiges Teil zu einer IT-Anlage, kann aber für mehrere Computer eingesetzt werden. In meiner Ex-Firma wurden solche Teile wie auch Monitore oder Drucker einzeln inventarisiert.

        Das Finanzamt wird vermutlich auch nicht beanstanden, wenn du die Platte nur unter Bürobedarf buchst. Mit bilanzierenden Unternehmen kenn ich mich aber besser aus als mit der EÜR. Mehr kann ich wohl nicht dazu sagen.
        SCJ timote
        Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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          #5
          Das Finanzamt wird vermutlich auch nicht beanstanden, wenn du die Platte nur unter Bürobedarf buchst
          So ist es ! Die Sachen kosten doch inzwischen nicht mehr die Welt !
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Vielen Dank für eure Antworten!

            Beste Grüße und einen schönen Tag.

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              #7
              Zu Zeile 51 der Anlage EÜR 2024 gibt es überhaupt keinen Hinweis, also auch nicht zur angeblichen Erfassung in der Anlage AVEÜR.
              Ich mache es immer wie folgt: Bestehen Zweifel. wo ich etwas eintrage, trage ich es halt dort ein, wo es mir am sinnvollsten erscheint.
              Das mag zwar ein Fehler sein, aber kein grober, denn die Summe der Betriebseinnahmen und -ausgaben und damit der steuerpflichtige
              Gewinn ändert sich dadurch nicht.
              Dieter

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