Hallo allerseits,
nachdem ich soviel im Internet gesucht habe, bin ich vollkommen verwirrt, wo bzw. wie ich was in der Anlage EÜR eintragen muss.
Es wäre toll, wenn mir jemand weiterhelfen bzw. sagen könnte, ob meine Denkweise richtig ist. Vielen Dank schonmal vorab!
Es geht um folgende Sachen (Nettopreise):
Multifunktionsgerät inkl. Kopier- und Faxfunktion (220 Euro),
externe Festplatte (160 Euro) und USB-Stick (14 Euro),
externes Netzteil für Laptop (40 Euro).
Das Multifunktionsgerät würde ich in Zeile 36 (Aufwendungen für GWG) eintragen, auch wenn Anschaffungskosten unter 250 Euro waren. Ich habe nichts gefunden, dass es eine Untergrenze geben würde. Sehe ich das richtig?
Festplatte, USB-Stick und Netzteil wollte ich in Zeile 51 (Arbeitsmittel/Bürobedarf) eintragen. Allerdings verwirren mich jetzt folgende Aussagen:
„Sie sind gleichwohl in der Anlage AVEÜR zu erfassen (Anleitung zur Anlage EÜR)“ bzw. „Die Wirtschaftsgüter sind in ein Bestandsverzeichnis aufzunehmen (BMF-Schreiben vom 22.02.2022).“
Trage ich in der Anlage AVEÜR dann bei den Punkten
Anschaffungskosten /// Buchwert zu Beginn /// Zugang /// AfA /// Abgang /// Buchwert am Ende
einfach überall denselben Betrag (Kaufpreis) ein, weil eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden darf? Oder muss ich trotzdem einen Restwert von 1 Euro stehen lassen und das Teil erst, wenn es kaputt ist, austragen? (Bei solchen Beträgen erscheint mir das schon ein bisschen umständlich.)
Wahrscheinlich mache ich mir zu viele Gedanken, aber ich möchte es halt richtig machen.
Vielen Dank und beste Grüße
nachdem ich soviel im Internet gesucht habe, bin ich vollkommen verwirrt, wo bzw. wie ich was in der Anlage EÜR eintragen muss.
Es wäre toll, wenn mir jemand weiterhelfen bzw. sagen könnte, ob meine Denkweise richtig ist. Vielen Dank schonmal vorab!
Es geht um folgende Sachen (Nettopreise):
Multifunktionsgerät inkl. Kopier- und Faxfunktion (220 Euro),
externe Festplatte (160 Euro) und USB-Stick (14 Euro),
externes Netzteil für Laptop (40 Euro).
Das Multifunktionsgerät würde ich in Zeile 36 (Aufwendungen für GWG) eintragen, auch wenn Anschaffungskosten unter 250 Euro waren. Ich habe nichts gefunden, dass es eine Untergrenze geben würde. Sehe ich das richtig?
Festplatte, USB-Stick und Netzteil wollte ich in Zeile 51 (Arbeitsmittel/Bürobedarf) eintragen. Allerdings verwirren mich jetzt folgende Aussagen:
„Sie sind gleichwohl in der Anlage AVEÜR zu erfassen (Anleitung zur Anlage EÜR)“ bzw. „Die Wirtschaftsgüter sind in ein Bestandsverzeichnis aufzunehmen (BMF-Schreiben vom 22.02.2022).“
Trage ich in der Anlage AVEÜR dann bei den Punkten
Anschaffungskosten /// Buchwert zu Beginn /// Zugang /// AfA /// Abgang /// Buchwert am Ende
einfach überall denselben Betrag (Kaufpreis) ein, weil eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden darf? Oder muss ich trotzdem einen Restwert von 1 Euro stehen lassen und das Teil erst, wenn es kaputt ist, austragen? (Bei solchen Beträgen erscheint mir das schon ein bisschen umständlich.)
Wahrscheinlich mache ich mir zu viele Gedanken, aber ich möchte es halt richtig machen.
Vielen Dank und beste Grüße
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