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Kindergeldrückzahlung wegen zu spät eingereichtem Ausbildungszeugnis

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    Kindergeldrückzahlung wegen zu spät eingereichtem Ausbildungszeugnis

    Liebe Elster Community,

    das ist mein erster Beitrag. Ich hoffe er ist an richtiger Stelle eingestellt. Falls nicht, lerne ich gerne dazu.

    Es geht um folgendes Problem:
    Mein Partner musste in 2021 das gesamte Kindergeld (ca. 8.000,-- EUR) für die Ausbildungszeit seines Sohnes (2017 - 2020) zurückzahlen. Grund dafür war, dass das Abschlusszeugnis der Ausbildung nicht fristgerecht eingereicht wurde. Er befand sich damals in Trennung von der Mutter seines Sohnes, das Kindergeld ging auf das Konto der Mutter, die Aufforderungen das Zeugnis einzureichen ging an ihre (=seine alte) Adresse und sie wurde nicht tätig. Eine Klage wurde abgewiesen.

    Die Erklärungen der Jahre 2017, 2018 und 2019 wurden nicht korrigiert. Die Einsprüche gegen diese Bescheide konnten freilich auch nicht mehr fristgerecht erfolgen, sodass die "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" nicht möglich war.

    In der Steuererklärung 2020 wurde kein Kindergeld/Kinderfreibetrag berücksichtigt.

    Kann die Kindergeldrückzahlung in der Steuererklärung 2021 irgendwie berücksichtigt werden?

    Vielen Dank für eure Antworten!

    #2
    Womöglich hätte man da im Jahr 2021 was machen können. Aber egal, das ist kein Thema des Elster-Forums, da ist ein Steuerberater gefragt.

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      #3
      Hallo L.E.Fant,
      das haben wir in 2021 mit Einsprüchen versucht. wurden abgewiesen. Der Steuerberater hatte diesen Fall auch noch nie.
      Hätte ich besser fragen sollen, wo trage ich die Kindergeldrückzahlung ein? War halt noch ein Versuch hier...
      Danke und viele Grüße

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        #4
        Gar nicht... der Bezug von Kindergeld führt nicht zu steuerpflichtigen Einkünftebn und damit auch die Rückzahlung nicht zu Werbungskosten oder ähnlichem.

        Aber mal eine Verständnisfrage: Warum muss der Kindsvater Kindergeld zurückzahlen wenn die Auszahlung an die Mutter ging und diese sich um nix gekümmert hat?
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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          #5
          Irgendwie habe ich die Erinnerung, die Problematik schonmal im Zusmmenhang mit einer Änderung § 175 Abs. 1. Nr. 2 (rückwirkendes Ereignis) gehabt zu haben. Wenn kein Kindergeld gezahlt wurde, darf es bei der Günstigerprüfung auch nicht zugerechnet werden. Insoweit bestünde ggf. eine Änderungsvorschrift für die Altjahre, soweit nicht verjährt.

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            #6
            Hallo Beamtenschweiss,
            tja, das hab ich mich zuerst auch gefragt. Mein Partner hatte wohl nach der Geburt den Kindergeldantrag gestellt, aber das Konto seiner Ex angegeben...

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