Seit vielen Jahren führe ich einen Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aus der Zeit vor 2009 fort. Womit könnte ich denn diese Verluste heute noch verrechnen? Ich besitze keine Wertpapiere mehr die ich vor 2009 erworben habe.
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
verbleibender Verlustvortrag nach §10d Abs 4, Möglichkeiten der Verrechnung
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Verluste z.B. aus Aktienverkäufen aus der Zeit vor 2009 wurden final klassifiziert in Verluste nach § 23 EStG und können nur noch mit positiven Einkünften nach § 23 EStG verrechnet werden.
Sofern du also nicht demnächst ein Haus verkaufst, wird dich dieser Verlustvortrag wohl ewig begleiten.Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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... und witzigerweise bis zu Deinem Ableben zu einer Pflichtveranlagung führen (§ 56 Satz 2 EStDV). Das kann auch Niemand verhindern oder "bereinigen", denn Du hast den Verlustvortrag nun einmal und selbst wenn Du nun ein Gelübte gegen Aktien ablegst, wer weiß, ob / wann in 37 Jahren eine Gesetzesänderung wie früher, dass Verluste nur fünf Jahre vorgetragen werden können etc. etc. etc. ?Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
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Vielen Dank für eure Antworten.
Hier noch zwei konkrete Fragen zur möglichen Anwendung des Verlustvortrages nach §10d Abs. 4
1. Ist es möglich den Verlustvortrag auf Zinszahlungen an das Finanzamt anzuwenden und wenn das möglich ist was müsste dafür wo in die Steuererklärung eingetragen werden? In Anlage KAP 26a gibt es das Feld Prozess- und Verzugszinsen, wäre das die Stelle die Verzugszinsen einzutragen?
2. Ist es möglich den Verlustvortrag auf Verluste mit dem Handel mit Kryptowährungen anzuwenden, die innerhalb des ersten Jahres wieder verkauft werden? Die Kryptos werden an einer deutschen Bank (Solaris, Bison) gehalten. Wenn das möglich ist, was muss in die Steuererklärung wo eingetragen werden? Wäre ein Fall für die 2025 Steuererklärung.
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Hallo,
neben dem erwähnten Haus gibt es natürlich noch ein paar andere Möglichkeiten, Verluste gem. EStG §23 abzusetzen.
Dazu gehören alle Spekulationsobjekte die nicht unter eine andere Regelung fallen (Kunstsammlungen, Oldtimer, etc.).
Das Problem ist nur, dass solche Gegenstände meist länger als ein Jahr im Besitz sind, und daher sowieso steuerfrei. Oder aber man handelt so kurzfristig und viel, dass man vielleicht als gewerblicher Händler gilt. Oder es sind Alltagsgegenstände (etwa der Oldtimer, den man nur für eine Urlaubsreise kauft und dann mit Gewinn wieder verkauft - das ist kein Spekulationsgeschäft).
1. Ist es möglich den Verlustvortrag auf Zinszahlungen an das Finanzamt anzuwenden und wenn das möglich ist was müsste dafür wo in die Steuererklärung eingetragen werden? In Anlage KAP 26a gibt es das Feld Prozess- und Verzugszinsen, wäre das die Stelle die Verzugszinsen einzutragen?
2. Ist es möglich den Verlustvortrag auf Verluste mit dem Handel mit Kryptowährungen anzuwenden, die innerhalb des ersten Jahres wieder verkauft werden? Die Kryptos werden an einer deutschen Bank (Solaris, Bison) gehalten. Wenn das möglich ist, was muss in die Steuererklärung wo eingetragen werden? Wäre ein Fall für die 2025 Steuererklärung.
Abschließend möchte ich noch davor warnen, nur aus Steuergründen Geschäfte abzuschließen, die man sonst nicht machen würde (ich spreche aus Erfahrung). Dann lieber auf den Verlustvortrag verzichten.
Stefan
Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?
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Hallo,
Hab den Fehler eben bemerkt, der Verlustvortrag könnte natürlich nur auf Zinsgewinne und Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen angewendet werden.
Stefan
Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?
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