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oder schlicht und einfach im Programm die Anlage außergewöhnliche Belastung anlegen, dort mal 100€ eintragen - und sich dann die Steuerberechnung ansehen, da steht dann drauf, wie hoch Ihre individuelle "zumutbare Belastung" ist.
Kommerzielle Steuerprogramme zeigen die Zumutbare Eigenbelastung an, ohne überhaupt eine agB eintragen zu müssen.
In Mein ELSTER hat das nach meiner Erinnerung früher nur funktioniert, wenn man einen Betrag über der Eigenbelastung
eingetragen hat, inzwischen geht es auch bei nur 100 €. Ich habe meine Excel-Tabelle allerdings schon viele Jahre.
Bei uns ist das in der Regel alles Theorie, wir müssten über 4.000 € kommen, damit sich agB überhaupt steuerlich auswirken.
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Ich weis aus eigener Erfahrung, dass das auch ohne Konto, nur mit der Buchhaltung der Apotheken, rein auf Zuzahlung sortiert geht.
Gruß - Hans
Ja, korrekt, das funktioniert über die KV-Nr. einer versicherten Person über die "Buchhaltung".
aber m.W. sind die (apothekenpflichtigen) Medikamente, die man sich kauft ohne Rezept, nicht auf dieser Liste drauf ... die "Buchhaltung" kann dann den Geldeingang ja keinem Kunden zuordnen - außer die Verkäuferin kennt den Kunden und dessen Namen bzw. KV-Nr. ...
und wenn der gesunde Ehepartner für den erkrankten Ehepartner das nicht verschreibungspflichtige Medikament kauft, funkftoniert eine "Buchhaltungs-Auswertung" ebenfalls nicht ...
Die Kosten für Medikamente ohne ärztliches Rezept sind auch keine außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit. Diese sind daher steuerlich nichtzu berücksichtigen.
Die Kosten für Medikamente ohne ärztliches Rezept sind auch keine außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit. Diese sind daher steuerlich nichtzu berücksichtigen.
Nein, das ist so nicht richtig!
Wer sich ein Arzneimittel vom Arzt mit "grünem Rezept" "einmalig" oder zumindest "alle paar Monate" verschreiben lässt, der kann dauerhaft den Erwerb dieses Medikamentes als a.g.B. absetzen!
Das "grüne Rezept" dem Apother vorlegen - das erhält man dann vom Apotheker auch wieder zurück und kann es mehrmals verwenden - dafür ist es auch gedacht!
"Grün: Auf grünen Rezepten werden apothekenpflichtige Medikamente verschrieben, die der Arzt oder die Ärztin im Rahmen der Therapie für eine gute Ergänzung hält. Grüne Rezepte können unbegrenzt und auch mehrmals eingelöst werden. Der Patient übernimmt die Kosten selbst, kann sich das Rezept aber in manchen Fällen von der Krankenkasse erstatten lassen oder es bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen."
Außerdem sind Finanzbeamte keine "Unmenschen" und winken bei einer 4-köpfigen Familie mit zwei Kids selbstverständlich auch Erkältungsmittel und blaue-Flecken-weg-Salben ohne Rückfrage durch - genauso werden bei älteren Menschen Augentropfen und Schmerzmittel problemlos akzeptiert.
Und natürlich werden Finanzbeamte kritisch, wenn jedes Jahr große 4stellige Beträge geltend gemacht werden, die sich dann auch steuerlich auswirken, da wird dann schon mal genauer hingeschaut und nachgefragt - das ist ja auch die Aufgabe der Finanzbeamten!
Und wenn ein "Frischling" an der Arbeit ist, ja dann hat man Pech gehabt, der muss sich selbst und seinen erfahrenen Kollegen/innen ja auch erst noch beweisen, was er alles drauf hat ...
Die Kosten für Medikamente ohne ärztliches Rezept sind auch keine außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit. Diese sind daher steuerlich nicht zu berücksichtigen.
1.) Führt beim Otto-Normal-Bürger zu Missverständnissen:
- wenn dieser Bürger bisher einmal im Jahr eine ESt-Erklärung erstellt hat, jahrzehntelang kerngesund war und noch nie was mit Krankheitskosten zu tun hatte, und plötzlich zum ersten mal im Leben vor der Frage steht "ja was sind denn nun außergewöhnliche Belastungen",
- und dieser Bürger deshalb den Unterschied zwischen den einzelnen Rezeptfarben überhaupt nicht kennt!
2.) Die Tücke Ihrer Aussage im Detail:
Wenn man im Januar krank wird, der Arzt verschreibt was auf rotes Rezept, und erklärt dem Patienten, er empfehle ergänzend dazu noch ein anderes Medikament, das aber die Kasse nicht bezahlt, und stellt dem Patienten für dieses zweite Medikament ein grünes Rezept aus - wie läuft das dann in der Apotheke ab und wie schaut dann die Jahresliste der Apotheke aus?
Das erste mal in der Apotheke legt der Patient beide Rezepte vor, das rote behält der Apotheker, das grüne wird ihm wieder lächelnd in die Hand gedrückt - der Patient geht zufrieden nach Hause - und legt das grüne Rezept auf die Seite oder wirft es gleich in den Müll, weil er denkt, brauch ich ja eh nicht, muss ja doch alles selbst zahlen ...
und dann geht er solange er krank ist die nächsten Monate in die Apotheke, legt das jeweils vom Arzt neu ausgestellte rote Rezept vor, erwirbt aber gleichzeitig das zweite Medikament "auf eigene Rechnung" und gänzlich ohne "Rezeptvorlage" ...
und in der Jahreliste der Apotheke steht dann nix von "Rezept", sondern nur noch "Bar" oder sowas für den Finanzbeamten nichtssagendes!
3.) Wem ist denn schon bekannt, dass ein "grünes Rezept" quasi ein "Dauerrezept" ist ... !?
3.) Wem ist denn schon bekannt, dass ein "grünes Rezept" quasi ein "Dauerrezept" ist ... !?
Im letzten Jahr benutzte ich schon mehrfach "Grüne Rezepte",jedesmal jedoch neue. Wurde auch in der Jahresaufstellung der Apotheke aufgeführt.
Aber das ich das mehrmals benutzen kann , wußte ich nicht.
Gilt das nur jährlich oder länger?
Solange die damit zu behandelnde Krankheit noch besteht ...
Falls man Kosten aufgrund eines uralten grünen Rezeptes beim Finanzamt geltend machen will und die fragen nach, sollte genügen, dass der Arzt bestätigt, dass seine grüne-Rezept-Empfehlung durchgängig medizinisch angezeigt war.
Bei chronischen Erkrankungen sollte das uralte grüne Rezept kein Probleme bereiten.
Bei nicht chronischen, aber lang anhaltenden Erkrankungen sollte man den Arzt darum bitten, dass er z.B. immer im Januar die "grüne-Rezept-Empfehlung" erneuert.
Genereller nichtsteuerlicher Grund für das Arztgespräch: Einmal jährlich den Doc fragen, ob das noch so o.k. ist, oder ob es da was Besseres gibt, schadet keinesfalls!
habe ich so meine Zweifel, ob Ärzte damit arbeiten, ohne dass der Patient nachfragt - wenn dem so wäre, wäre solch eine Informationsseite nicht nötig ... !?
Allerdings muss denjenigen, die nicht verschreibungspflichtiges Mittel steuerlich absetzen möchten klar sein, dass sie dafür im Regelfall ein Rezept benötigen. Deshalb sollten sie das Grüne nicht wegwerfen, ohne dass ein Neues vorliegt.
Ich mache jedes Jahr mit solchen Medikamenten einige Hundert Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, aber nur, weil ich mir dafür jeweils Privatrezepte ausstellen lasse. Als Privatversicherter war mir die Regelung mit den grünen Rezepten gar nicht bekannt. Ich vermute mal, dass ich ein solches auch nicht bekommen würde.
Bisher habe ich immer eine Exelliste verwendet, in der ich über zwei Spalten die aufgewendeten und erstatteten Beträge aufgelistet habe. In der letzten Zeile dieser Liste steht dann auf der Einnahmeseite immer - meist mit einem Datum des Folgejahres - die Resterstattung der Überlastungsbeträge. Da die Liste der Apotheke natürlich keine Anteile von nicht erstatteten Arztrechnungen beinhaltet und ich für einige der darauf befindlichen Mittel direkt von der KK einen Überlastungsbetrag erstattet bekomme, kann ich sie dem FA allenfalls nur ergänzend beifügen.
Für mich ist die Sache auch deshalb interessant, weil ich für mein behindertes Kind eine hohe Fahrkostenpauschale bekomme. Allein mit dieser liege ich immer über dem Grenzbetrag der zumutbaren Belastung und deshalb wirken sich die Eigenanteile für meine Arznei- bzw. Nichtarzneimittel immer aus. Deshalb sollten diejenigen, denen eine Fahrkostenpauschale zusteht, auf jeden Fall die Rezepte sammeln, zumal sie aufgrund ihrer Behinderungen vermutlich auch ausreichend viele Mittel benötigen.
Als Privatversicherter bekomme ich in der Regel weiße Rezepte und die gelten auf jeden Fall länger als 6 Tage. Erst heute vormittag habe ich bei meiner Krankenkasse angefragt, ob ich eine ärztliche Sehhilfenverordnung vom August 2024 noch verwenden könnte. Die Sachbearbeiterin musste Rückfrage halten und konnte mir dann mitteilen, dass diese unbegrenzte Gültigkeit hätte.
Für mich ist das insofern interessant, weil ich beim Optiker 50 % Rabatt auf eine Zweitbrille bekomme, wenn ich diese gleich mit der ersten bestelle. Deshalb werde ich mir Ende 2025 ein weiteres Brillen-Rezept ausstellen lassen, für das mir der Optiker dann aber auch eine eigene Rechnung mit dem Datum des Folgejahres ausstellen muss. Das Dumme dabei ist, dass ich dann noch bis zum nächsten Jahr auf die von mir bereits ausgewählte Luxussonnenbrillen warten muss.
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