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Anlage Kind - Worauf läuft Kindergeld, wenn anderer Elternteil nicht arbeitet?

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    Anlage Kind - Worauf läuft Kindergeld, wenn anderer Elternteil nicht arbeitet?

    Hallo zusammen,
    habe eine etwas komplizierte Frage.
    Bin geschieden seit 2022. Mein Exmann erhielt bisher das Kindergeld. Nun hat mein Exmann Ende 2023 gekündigt und ist seit 11/2024 in Altersrente.
    Mein Sohn hat 3/2024 Abi gemacht und 9/2024 angefangen zu studieren. D. h. theoretisch bekäme mein Exmann ja dann durchgängig weiter Kindergeld (oder für die Zeit 4/204 bis 8/2024 nicht?)
    Wenn man nicht arbeitet - hat man doch keine Lohnsteuerkarte... bekommt man dann trotzdem Kindergeld?
    Sorry für die dumme Frage, kenne mich da halt überhaupt nicht aus. Kann den Exmann auch leider nicht fragen...
    Frage mich nur, ob ich in der Anlage Kind dann etwas anders erfassen muss für 2024.
    Kennt sich da jemand aus?


    Des Weiteren frage ich mich gerade, ob es richtig war die ganze Zeit bei Anlage AV - Anlage zu Kindern - ein Kind einztragen (Zeile 19) - wenn mein Exmann das Kindergeld bekommen hat!? Wird das geprüft? Ich meine, nicht dass ich Nachteile hatte, da für mich vermutl. Kindergeld als Guthaben berechnet wurde, das ich ja nie bekommen habe. Sorry, aber für mich sind das wirklich alles böhmische Dörfer....:-(

    Lieben Dank im Voraus für eine Rückmeldung.
    Zuletzt geändert von chilivanilli; 24.04.2025, 11:45.

    #2
    Warum sollte dein Exmann nicht weiter das Kindergeld bekommen ? Dass er das Kindergeld ausbezahlt bekommt, habt ihr ja sicher mal vereinbart.

    Für 4 Monate Unterbrechung zwischen Abitur und Studienbeginn besteht ebenfalls noch ein Kindergeldanspruch, hier waren es allerdings 5 Monate.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil gezahlt. Es gibt aber einen (familienrechtlichen) Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern, wenn sie nicht in einem Haushalt leben, der üblicherweise durch Anrechnung des hälftigen Kindergeld auf den Kindesunterhalt erfüllt wird. Bei volljährigen Kindern ist es komplizierter. Bei der Einkommensteuer wird jedenfalls im Regelfall davon ausgegangen, dass jeder Elternteil die Hälfte des Kindergeldes bekommen hat, egal an wen es ausgezahlt wurde. So ist das bei einer Einzelveranlagung auch in der Anlage Kind einzutragen.

      Der Kindergeldbezug ist nicht von der Art des eigenen Einkommens des Beziehers abhängig.

      Davon zu unterscheiden sind kindbezogene Vergütungs- und Besoldungszuschläge im öffentlichen Dienst. Diese knüpfen an die Kindergeldberechtigung an sind aber etwas anderes.
      Zuletzt geändert von Telepeter; 24.04.2025, 12:15.

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        #4
        Die Kinderzulage bei Zahlungen in die Rieserrente kann immer nur der Elternteil bekommen, der auch Kindergeldbezieher ist.

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          #5
          Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
          Die Kinderzulage bei Zahlungen in die Rieserrente kann immer nur der Elternteil bekommen, der auch Kindergeldbezieher ist
          ... es sei denn die Eltern sind miteinander verheiratet.

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            #6
            Zitat von chilivanilli Beitrag anzeigen
            ...
            Wenn man nicht arbeitet - hat man doch keine Lohnsteuerkarte... bekommt man dann trotzdem Kindergeld?..
            Hallo chilvanilli,
            ich frage mich schon seit heute vormittag, woher die Idee kommt, dass nur die arbeitende Bevölkerung Anspruch auf Kindergeld hat? Da gibt es offensichtlich ein Fehlwissen, das korrigiert werden sollte.

            Der Kindergeldanspruch ist in erster Linie an die Existenz von Kindern gebunden.

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Warum sollte dein Exmann nicht weiter das Kindergeld bekommen ? Dass er das Kindergeld ausbezahlt bekommt, habt ihr ja sicher mal vereinbart.

              Für 4 Monate Unterbrechung zwischen Abitur und Studienbeginn besteht ebenfalls noch ein Kindergeldanspruch, hier waren es allerdings 5 Monate.
              Hallo Charlie24, natürlich soll er das weiterhin bekommen. Ich habe nur überlegt, wie das funtioniert, ohne Lohnsteuerkarte (hab da halt gar keine Ahnung...) - er war 1 Jahr ohne zw. Kündigung und Rente. Eine Bekannte die beim FA arbeitete meinte, jeder hätte 0,5 Kind auf der Lohnsteuerkarte... nun hab ich mal geschaut und finde diesen Eintrag bei mir nicht. Nun bin ich verwirrt.
              Weißt du, wo das steht?

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                #8
                Zitat von Prabha Beitrag anzeigen

                Hallo chilvanilli,
                ich frage mich schon seit heute vormittag, woher die Idee kommt, dass nur die arbeitende Bevölkerung Anspruch auf Kindergeld hat? Da gibt es offensichtlich ein Fehlwissen, das korrigiert werden sollte.

                Der Kindergeldanspruch ist in erster Linie an die Existenz von Kindern gebunden.
                Hallo Prabha, du hast recht - da ist bei mir sehr viel Fehlwissen unterwegs ;-). Der Gedanke kam daher, dass ich die Info hatte, dass das Kind auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist (wobei ich gerade gesehen habe, dass bei mir - trotz neuerer Infos die ich habe,,,, 0,5 Kinder hier stehen müssten - gar nichts steht.)
                Angeblich ist die Anlage K total einfach. Ich wurschtel mich da jetzt mal durch und schaue, was am Ende noch unklar ist... Danke schonmal an alle bisher für die Infos :-).

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                  #9
                  Eine "Lohnsteuerkarte" als physisches Stück Papier gibt es schon seit Jahren nicht mehr. Die Kinderfreibeträge werden als Elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELSTAM) bei der Finanzverwaltung gespeichert und von den Arbeitgebern dort abgerufen. Die Kinderzahl wird bis zur Volljährigkeit des Kindes von den Meldebehörden direkt ans Finanzamt übermittelt. Bei volljährigen Kindern muss es ja einen Grund geben wie Schule, Ausbildung, Studium. Insoweit muss sich da jeder selbst drum kümmern und entsprechende Anträge beim Finanzamt stellen. Wobei es ja hier nur um den Lohnsteuerabzug geht. Bei "Normalverdienern" wirken sich die KFB nur auf die Kirchensteuer aus. Die endgültige Festsetzung erfolgt immer bei der Einkommensteuerveranlagung, insoweit ist nichts verloren, wenn die KFB bei der Lohnsteuer nicht berücksichtigt wurden.

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                    #10
                    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
                    Eine "Lohnsteuerkarte" als physisches Stück Papier gibt es schon seit Jahren nicht mehr. Die Kinderfreibeträge werden als Elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELSTAM) bei der Finanzverwaltung gespeichert und von den Arbeitgebern dort abgerufen. Die Kinderzahl wird bis zur Volljährigkeit des Kindes von den Meldebehörden direkt ans Finanzamt übermittelt. Bei volljährigen Kindern muss es ja einen Grund geben wie Schule, Ausbildung, Studium. Insoweit muss sich da jeder selbst drum kümmern und entsprechende Anträge beim Finanzamt stellen. Wobei es ja hier nur um den Lohnsteuerabzug geht. Bei "Normalverdienern" wirken sich die KFB nur auf die Kirchensteuer aus. Die endgültige Festsetzung erfolgt immer bei der Einkommensteuerveranlagung, insoweit ist nichts verloren, wenn die KFB bei der Lohnsteuer nicht berücksichtigt wurden.
                    Dankeschön für die Info!
                    Ich war nun gerade verwirrt, weil ich auf meiner digitalen Lohnsteuerbescheinigung (die ich aus Elster heruntergeladen habe) nirgends den Eintrag "Anzahl Kinder" fand - also auch nicht mein 0,5 Kind... (da es im Bescheid von letztem Jahr aber auftauchte, hoffe ich, dass es weiterhin auch steuertechnisch "existiert".)
                    Zwischen Abitur und Beginn des Studiums sind es nun aber 5 Monate... d. h. ich darf für dieses Jahr dann nur 11 Monate Kindergeld (:2) -> also 1402,50 eintragen?

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                      #11
                      Wie schon gesagt: der Lohnsteuerabzug ist nur eine vorläufige Sache, entscheidend ist, was mit dem Einkommensteuerbescheid am Ende festgestellt wird.

                      Kindergeld gibt es auch, wenn die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht mehr 4 Monate beträgt. Dabei gilt ein Monat auch dann als Ausbildungsmonat, wenn die Ausbildung nur noch während eines Teils des Monats vorlag. Beispiel: Letzte Abiturprüfung am 05.07 > der gesamte Juli zählt als Ausbildung. Beim Studium kommt es auf den formellen Beginn des Semesters an, das ist beim Wintersemester normalerweise der 01.10., teilweise auch der 01.09. Abiprüfung im März? Das war doch dann nicht die letzte Prüfung, sondern vielleicht der Beginn mit den schriftlichen Arbeiten. Entscheidend ist das Zeugnisdatum. Damit muss sich aber in erster Linie der Elternteil auseinandersetzen, der das Kindergeld für diesen Zeitraum beantragt hat. Da müsste es ja auch bereits eine Entscheidung der Kindergeldkasse geben.

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                        #12
                        Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
                        Wie schon gesagt: der Lohnsteuerabzug ist nur eine vorläufige Sache, entscheidend ist, was mit dem Einkommensteuerbescheid am Ende festgestellt wird.

                        Kindergeld gibt es auch, wenn die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht mehr 4 Monate beträgt. Dabei gilt ein Monat auch dann als Ausbildungsmonat, wenn die Ausbildung nur noch während eines Teils des Monats vorlag. Beispiel: Letzte Abiturprüfung am 05.07 > der gesamte Juli zählt als Ausbildung. Beim Studium kommt es auf den formellen Beginn des Semesters an, das ist beim Wintersemester normalerweise der 01.10., teilweise auch der 01.09. Abiprüfung im März? Das war doch dann nicht die letzte Prüfung, sondern vielleicht der Beginn mit den schriftlichen Arbeiten. Entscheidend ist das Zeugnisdatum. Damit muss sich aber in erster Linie der Elternteil auseinandersetzen, der das Kindergeld für diesen Zeitraum beantragt hat. Da müsste es ja auch bereits eine Entscheidung der Kindergeldkasse geben.
                        Naja das Abizeugnis wurde Mitte März ausgehändigt (da war auch die akadem. Feier... / war halt an der Schule in RLP so...
                        Aber auch wenn ich das Kindergeld nicht kriege, habe ich doch den "Anspruch" und muss das in der Anlage Kind angeben!?
                        Entschuldige, habe halt steuerlich sehr wenig Durchblick, was ich angeben MUSS und was eh keine Auswirkung für mich hat...
                        Habe es jetzt ausgefüllt. Gehe ja stark davon aus, dass hier eine Gegenprüfung mit der ESt-Erklärung des Vaters stattfinden wird.

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                          #13
                          Hallo chilivanilli,
                          ja du hast einen Anspruch auf die Hälfte des Kindergelds.

                          Vor vielen Jahren bekam ich vom Vater meines Sohnes Unterhalt für den Sohn. Der Unterhaltsanspruch war um ein halbes Kindergeld niedriger als eigentlich berechnet, weil bei mir 100% des Kindergelds ankam.
                          Vermutlich werdet auch ihr in der Unterhaltsberechnung eine Berücksichtigung des Kindergelds haben. In der Zahlung müsste ein halbes Kindergeld enthalten sein. (Meine Erfahrung ist allerdings schon einige Jahre her; ich weiß nicht, ob/was sich in der Zwischenzeit verändert hat.)

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                            #14
                            Zitat von chilivanilli Beitrag anzeigen

                            Naja das Abizeugnis wurde Mitte März ausgehändigt (da war auch die akadem. Feier... / war halt an der Schule in RLP so...
                            Oha, G9 müsste in Rheinland-Pfalz eigentlich G8,5 heißen, weil es in der Jahrgangsstufe 13 eigentlich nur ein erstes Schulhalbjahr gibt und die Kids im März komplett durch sind.
                            Das war mir bisher neu, obwohl ich aus dem benachbarten Hessen bin.

                            Das bedeutet ja dann, dass bei Aufnahme eines Studiums im Wintersemester (was bei vielen Studiengängen die einzige Option ist) die "Übergangszeit" im Sinne des Kindergeldrechtes nie erreicht werden kann.

                            Für Euch heißt das: Mit Kindergeld war im März 2024 Schluss und es wurde erst wieder ab September 2024 gezahlt (vorausgesetzt das Wintersemester hat tatsächlich schon im September und nicht erst im Oktober begonnen).

                            Dies unter der weiteren Voraussetzung, dass der Sohn spätestens im März 2024 volljährig geworden ist.

                            Für minderjährige Kinder wird das Kindergeld nämlich immer gezahlt, egal ob sie in einer Ausbildung sind oder nicht, einschließlich des Monats, in dem sie 18 werden.

                            Deshalb ist es auch gut möglich, dass die Übergangszeit oder zumindest ein Teil davon durch Minderjährigkeit überbrückt wurde.

                            Das ist also eine mehrschichtige Sache, und je nach dem musst Du Deine Angaben in der Anlage Kinder bezüglich des auf Dich entfallenden halben Kindergeldanspruches machen.

                            Ab Volljährigkeit musst Du darüber hinaus Angaben zur Ausbildung des Sohnes machen.

                            Sollte tatsächlich eine Lücke in der Kindergeldzahlung zwischen Abitur und Studium bestehen, könnt Ihr als Eltern mit der Anlage Unterhalt den von dem jeweiligen Elternteil getragenen Aufwand geltend machen - allerdings unter Anrechnung eventuellen Eigeneinkommens des Sohnes in diesem Zeitraum.

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                              #15
                              Bitte meinen letzten Beitrag freischalten.

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