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Wo vergebliche Werbungskosten eintragen?

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    Wo vergebliche Werbungskosten eintragen?

    Hallo in die Runde,
    ich war 2024 auf der Suche nach einer Immobilie, die ich kaufen und vermieten wollte.
    Kosten, die mir bei der Suche nach einem geeigneten Objekt 2024 entstanden sind, können als vergebliche Werbungskosten geltend gemacht werden.
    Aber wo trage ich diese ein?
    Anlage V kann für 2024 noch nicht ausgefüllt werden, da ein tatsächlicher Kauf 2024 nicht erfolgt ist.

    Hat jemand einen Tipp?

    #2
    Werbungskosten aus V+V können nur auf der Anlage V geltend gemacht werden. Man muss dann halt das letztlich nicht erworbene Objekt benennen. Oder aber vielleicht tricksen mit der Anlage V Sonstige.

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      #3
      Komisch. Ja, letztlich habe ich diesen Monat ein Objekt gefunden und auch schon einen Kaufvorvertrag gemacht, aber die Grundbucheintragung usw. ist noch nicht erfolgt. Die Anlage V verlangt aber die Eintragung des Einheitswertes, glaube ich.
      Laut Internet können z.B. Fahrkosten zu div. Besichtigungen als vergebliche Werbungskosten geltend gemacht werden, auch wenn tatsächlich KEIN Objekt gekauft wurde. Es bedarf natürlich der Glaubhaftmachung des tatsächlichen Willens, ein Objekt zu erwerben, welches vermietet werden soll. Also muss es doch auch eine Möglichkeit geben, dieses vergeblichen Werbungskosten, i.d.R. wahrscheinlich Fahrtkosten, irgendwo anzugeben.

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        #4
        Ja, letztlich habe ich diesen Monat ein Objekt gefunden und auch schon einen Kaufvorvertrag gemacht
        Womit du doch deine Vermietungsabsicht bereits belegen kannst. Wegen des Zu- und Abflussprinzips nach § 11 EStG müssen Reisekosten

        aus dem Jahr 2024 allerdings in die Steuererklärung für 2024. Es geht auch ohne Einheitswertaktenzeichen, einfach ausprobieren.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Vielen Dank für die Info Charlie24, aber leider funktioniert das nicht. Anlage V verlangt die Eröffnung einer Anlage, in welcher das Aktenzeichen laut Grundsteuermessbescheid einzutragen ist.
          Lässt man das entsprechende Feld frei, meckert das Programm und verlangt eine Berichtigung.
          Ich habe mittlerweile den Kaufvertrag für ein zu vermietendes Objekt unterschrieben, der Kauf ist aber noch nicht mit Grundsteuermessbescheid abgeschlossen.
          Ich habe auch beim Finanzamt angerufen. Die wissen auch nicht wie ich diese Werbungskosten eintragen kann.

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            #6
            Lässt man das entsprechende Feld frei, meckert das Programm und verlangt eine Berichtigung.
            Ich bekomme nur einen Hinweis, der die Übermittlung nicht verhindert.

            Hinweis_AZ_VV.jpg
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Der Voreigentümer muss ja einen Grundsteuermessbescheid in Händen haben, den würde ich mir in Kopie geben lassen und das Aktenzeichen übernehmen. Ich bin nicht sicher aber ich glaube nicht, dass sich dieses Aktenzeichen durch den Eigentumswechsel ändert, es ist ja auf das Grundstück bezogen. Wenn der Eigentümer nur den Grundsteuerbescheid der Gemeinde oder der Stadt in Händen hält, dann lässt sich oft im Text dieses Bescheides auch das "Finanzamts-Aktenzeichen" entnehmen. Notfalls kannst Du Dich an die Gemeinde oder Stadt wenden, wo das Grundstück liegt, die dort für die Festsetzung der Grundsteuer zuständige Stelle hat auch das EW-Aktenzeichen greifbar. Dein rechtliches Interesse an der Auskünft ergibt sich ja aus dem Erwerb des Grundstückes. Auch das Finanzamt selbst (Bewertungsstelle) kann natürlich anhand der Anschrift des Grundstückes das EW-Aktenzeichen ermitteln und mitteilen. Einfach mal etwas hartnäckig sein.

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                #8
                Sehr Interessant, das wusste ich noch gar nicht. Ok, dann werde ich meinen naechsten Urlaub mal anders planen: Angebote fuer mehrere Vermietungsobjekte von 2-3 Maklern in einer Stadt meiner Wahl anfordern und alle Kosten (Hotel, Fahrkosten, Verpflegung) als vergebliche Werbungskosten von der Steuer absetzen. Natuerlich 'besichtige' ich 2-3 Objekte pro Tag, aber welch Wunder: sie sagen mir alle nicht zu und danach entschliesse ich mich, vorerst doch kein Objekt mit Gewinnerzielungsabsicht mehr zu erwerben. Ha, ha, ha. So finanziert der Staat (also die Steuerzahler) zum grossen Teil meinen Urlaub. Ist doch schon eine tolle Sache, das deutsche Steuersystem, nicht wahr. ;-)
                Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                  #9
                  Dein rechtliches Interesse an der Auskünft ergibt sich ja aus dem Erwerb des Grundstückes.
                  Es geht doch nicht um das Grundstück, das er heuer, also 2025 erworben hat, sondern um Objekte, für die 2024 Kosten (vermutlich Reisekosten) angefallen sind.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Eigentlich geht es doch nur darum, für ELSTER irgendein gültiges EW-Aktenzeichen zu haben, das mit den Kaufbemühungen zusammenhängt. Das kann m. E. auch das EW-Aktzenzeichen des Grundstückes sein, das am Ende gekauft wurde. Im Übrigen: Das Finanzamt selbst verfügt über alle EW-Aktenzeichen und kann sie sich anhand der Anschrift heraussuchen.
                    Zuletzt geändert von Telepeter; 02.06.2025, 19:17.

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                      #11
                      Man braucht für die Anlage V kein Aktenzeichen ! Siehe meinen Beitrag '#6
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                        Man braucht für die Anlage V kein Aktenzeichen ! Siehe meinen Beitrag '#6
                        Um so besser.

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                          #13
                          Leute, so wird das nix mit "Bürokratie-Entlastung" !

                          Ich verstehe es nicht:

                          Vor einigen Tagen wollte jemand unbedingt eine schriftliche Bestätigung von seinen Ärzten, wie oft er dort in Behandlung war, um die Fahrtkosten nachweisen zu können - obwohl er einen Terminkalender mit allen Einträgen hatte - obwohl das Finanzamt gar nicht danach gefragt hat ...

                          Jetzt wollen Elster-Nutzer, nur weil ein "Hinweis" erscheint, unbedingt Finanzbeamte oder Gemeindebedienstete anrufen und nach einem Aktenzeichen fragen - das man spätesten im nächsten Jahr per Post erhalten hat und dann ja in der nächsten ESt-Erklärung eintragen kann ...

                          Beides mal völlig unnötig andere Leute beschäftigt ...

                          Wir sind ja so "bürokratieverliebt" - nicht nur die, die Gesetze schreiben, sondern die, die die Gesetze anwenden, sind ja fast noch mehr "bürokratieverliebt" ...

                          ich versteh's nicht ...


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                            #14
                            Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
                            Sehr Interessant, das wusste ich noch gar nicht. Ok, dann werde ich meinen naechsten Urlaub mal anders planen: Angebote fuer mehrere Vermietungsobjekte von 2-3 Maklern in einer Stadt meiner Wahl anfordern und alle Kosten (Hotel, Fahrkosten, Verpflegung) als vergebliche Werbungskosten von der Steuer absetzen. Natuerlich 'besichtige' ich 2-3 Objekte pro Tag, aber welch Wunder: sie sagen mir alle nicht zu und danach entschliesse ich mich, vorerst doch kein Objekt mit Gewinnerzielungsabsicht mehr zu erwerben. Ha, ha, ha. So finanziert der Staat (also die Steuerzahler) zum grossen Teil meinen Urlaub. Ist doch schon eine tolle Sache, das deutsche Steuersystem, nicht wahr. ;-)
                            natürlich ist das interessant - die "Trennlinie" zwischen "Privatausgaben" und "Werbungskosten/Betriebsausgaben" wurde schon vor Jahrzehnten vom BFH gezogen - bezogen auf einen uralten Paragraphen, den es gibt, seit das Einkommensteuergesetz existiert - siehe hier: https://www.haufe.de/id/kommentar/ae...s-HI20714.html

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                              #15
                              Nochmals vielen Dank an Charlie24. Ich werde es also noch einmal versuchen.

                              Der Hinweis, ein Aktenzeichen für das erworbene Objekt bei dem früheren Eigentümer anzufragen ist sicher auch eine Möglichkeit, was aber eigentlich nicht der Sinn von vergeblichen Werbungskosten sein kann. Diese darf man angeben, wenn man sich redlich bemüht hat, ein geeignetes Objekt mit dem späteren Ziel der Gewinnabschöpfung und somit Steuerzahlungen, zu finden. Diese Suche kann sicher, z.B. mit entsprechenden Inseraten, glaubhaft nachgewiesen werden. Aber was ist, wenn die Suche noch nicht erfolgreich war?
                              Also letztes Jahr entsprechende Besichtigungsfahrten gemacht und auch dieses Jahr, aber leider noch kein geeignetes Objekt gefunden. Steuerrechtlich kann man die Fahrtkosten (ich habe nirgends gefunden, dass auch Übernachtungs und Verpflegungskosten als solche Werbungskosten anerkannt werden) als vergebliche Werbungskosten geltend machen, aber es bleibt eben die Frage, WO BEI ELSTER eintragen?

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