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Unterhalt an Kind >18 nicht arbeitssuchend / ohne Ausbildung

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    Unterhalt an Kind >18 nicht arbeitssuchend / ohne Ausbildung

    Hallo zusammen,

    befinde mich seit 09/2023 im Trennungsjahr und habe meiner volljährigen Tochter (die seitdem mit meiner Frau zusammen in einem Haushalt lebt) im Jahr 2024 Unterhalt gezahlt. Meine Tochter ist nicht arbeitssuchend gemeldet, befindet sich nicht in einer Ausbildung/Studium und erhält somit auch kein Kindergeld.

    Bei der Steuererklärung 2023 habe ich ab 09/2023 die Angaben zum Unterhalt unter "Anlage Unterhalt" angegeben. Den Zeitraum des erhaltenden Kindergeld habe ich entsprechend angegeben. Das Finanzamt hat dies jedoch mit der Begründung: "Unterhalt an die Tochter konnte nicht berücksichtigt werden, da noch ein Anspruch auf Kinderfreibertag besteht und berücksichtigt ist." nicht anerkannt.

    Seit 01/2024 habe ich keinen Kinderfreigetrag. Bevor ich nun die "Anlage Unterhalt" erneut ausfülle, die evtl. dann doch falsch ist, wollte ich hier im Forum nach Antworten suchen. Die angezeigten Ergebnisse haben mir leider keine konkrete Antwort geliefert.

    Daher meine Frage an Euch, ob die genannte Anlage richtig ist und was ich zudem noch beachten müsste.

    Herzlichen Dank im Voraus und viele Grüße
    Franco

    #2
    Die Anlage Unterhalt ist für volljährige Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld bzw Kinderfreibetrag besteht, schon korrekt.

    Nur sieht das FA in der Sache anders, und das musst du mit dem FA selbst klären, warum und wieso, und ggfs Einspruch einlegen.

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      #3
      Und der Tochter in den Hintern treten, damit sie den Selbigen hoch bekommt
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Kommentar


        #4
        Zitat von multi Beitrag anzeigen

        Nur sieht das FA in der Sache anders, und das musst du mit dem FA selbst klären, warum und wieso, und ggfs Einspruch einlegen.
        Ich habe Franco so verstanden, dass die Einkommensteuererklärung 2023 schon längst durch ist und es jetzt um die Einkommensteuererklärung 2024 geht, die noch gar nicht abgegeben wurde.

        Wenn man mal davon ausgeht, dass die volljährige Tochter tatsächlich einen Unterhaltsanspruch hat, weil sie ihren Lebensunterhalt - aus welchem Grund auch immer - nicht selbst bestreiten kann, gibt es bei dem geschilderten Sachverhalt das weitere Problem, dass

        - entweder die Tochter durch die Zugehörigkeit zum Haushalt der (verdienenden) Mutter faktisch auch von dieser unterstützt wird

        - oder aber der Vater durch seine Zuwendungungen faktisch nicht nur die Tochter sondern auch die (einkommenslose) Mutter unterstützt.

        Im ersten Fall wäre der Unterhaltsbedarf der Tochter auf die Eltern aufzuteilen, im zweiten Fall wären die Leistungen des Vaters auf zwei im Haushalt lebende Personen aufzuteilen.

        In der Anlage Unterhalt wird das auch abgefragt:
        Zeile 47 (Hat mindestens eine weitere Person zum Unterhalt der unterstützten Person beigetragen?)
        Zeile 6 (Anzahl der Personen, die in dem Haushalt laut Zeile 4 lebten)

        Welche Angaben wurden denn da gemacht?

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          #5
          Vielen Dank für die schnelle Antworten.

          @Beamtenschweiß: Ja, die Situation ist bestimmt nicht meine Sichtweise. Aber meine Tochter hat 2023 ihr Abi gemacht und unmittelbar danach kam die Trennung. Das verlief zwar alles friedlich, aber meine Tochter hat das auch erst etwas verarbeiten müssen.

          @Telepeter: Ganz genau so ist es. Die Einkommensteuererklärung 2023 ist durch und 2024 steht an.
          Einen Unterhaltsanspruch steht meiner Tochter zwar rechtlich nicht zu. Aber es schien meiner (erwerbstätigen) Frau und mir dennoch fair, die finanzielle Lücke bis zur Ausbildung/Studium anhand der Düsseldorfer Tabelle zu füllen.

          In der Anlage Unterhalt habe ich in
          Zeile 47 "ja"
          Zeile 6 "3" getragen

          Für das 2024 würde ich in
          Zeile 47 "ja"
          Zeile 6 "2" getragen (allerdings ist mir der Betrag in Zeile 49 nicht bekannt. Heißt, ich weiß nicht wie viel meine Frau zum Unterhalt meiner Tochter noch zusteuert, bzw. welche Pauschalen es gibt, wenn beide in einem Haushalt leben.)

          Kommentar


            #6
            Der steuerlich angenommene Bedarf der Tochter entspricht einem jährlichen Betrag in Höhe des Grundfreibetrages (2024: 11.784 Euro). Darauf wäre evtl. eigenes Einkommen der Tochter anzurechnen. Zusätzlich könnten nur noch die übernommenen Kosten für die Krankenversicherung in Betracht kommen

            Wenn dieser Bedarf von mehreren Personen (hier den beiden Eltern) gedeckt wird, wäre er zwischen den Eltern aufzuteilen.

            Dabei entspricht bereits die Naturalleistung der Mutter durch die Haushaltsaufnahme einem Betrag in Höhe von 11.784 €, also eigentlich schon der vollen Deckung des Bedarfes. Wenn die Tochter von Dir darüber hinaus Barleistungen bekommen hat, dann dann wäre es aus meiner Sicht am sachgerechtesten, den Unterhaltshöchstbetrag von 11.784 € im gleichen Verhältnis aufzuteilen in dem die Naturalunterhaltsleistung der Mutter (11.784 €) zu Deinen Barzahlungen steht. Wenn Du der Tochter beispielsweise monatlich 300 € gegeben hast dann hätte sie von beiden Eltern zusammen 15.384 € gehabt, die von Dir gezahlten 3.600 € wären 23,4 % davon und Du könntest 23,4% von 11.784 € (also 2.758 €) steuerlich als Unterhaltsleistung geltend machen, während es bei der Mutter 76,6% (9.026 €) wären.

            Ich glaube allerdings nicht, dass sich eine solche Berechnung in der Anlage Unterhalt überhaupt vernünftig abbilden lässt. Wahrscheinlich müsste man das dem Finanzamt ausführlich in einer Anlage erklären, und zwar in Absprache mit der Mutter, denn die Aufteilung muss ja einheitlich sein.

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              #7
              Ich habe das gerade mal in ELSTER nachgestellt. Die ELSTER-Berechnung ist zu meinem Erstaunen in der Lage, hier ein zutreffendes Ergebnis zu liefern und macht es vom Rechenweg her genau so, wie ich es im vorherigen Beitrag beschrieben habe, wenn Du in Zeile 47 angibst, dass eine weitere Person zum Unterhalt beigetragen hast und in Zeile 48 - 49 die Mutter und als Betrag die 11.784 € jährlich - die der Haushaltsaufnahme entsprechen - einträgst.

              Die Mutter soll dann entsprechend als ihren Unterhaltsbetrag 11.784 € (Haushaltsaufnahme) und in Zeile 48-49 Dich und die von Dir zusätzlich beigetragenen Zahlungen angeben.

              In der Summe werden dann bei beiden Eltern 11.784 € als Unterhaltsleistung berücksichtigt, aufgeteilt nach dem Verhältnis der Leistungen.

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                #8
                Wow, vielen Dank Telepeter! Deiner Erläuterung sind wirklich sehr gut verständlich, und dass du noch den Sachverhalt in Elster nachgestellt hast, ist wirklich absolute Klasse!

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