Rentenbezugsmitteilung Wohnriester löschen?

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  • Jokingman
    Neuer Benutzer
    • 18.05.2010
    • 7

    #1

    Rentenbezugsmitteilung Wohnriester löschen?

    Hallo zusammen,

    im letzten Jahr wurde unser Wohnriestervertrag zugeteilt. Dafür haben wir jetzt von der Bausparkasse eine Rentenbezugsmitteilung bekommen bzw. als Mitteilung in Elster abgerufen. Da wir allerdings nie Zulagen dafür beantragt haben, bin ich der Meinung, dass auch keine Versteuerung erforderlich ist. Kann ich dann einfach die Anlage R-AV/bAV löschen?
    Zusatzfrage: ich meine zwar nicht, dass wir einen Sonderausgabenabzug für die Beiträge erklärt haben, aber man weiß ja nie. Wie kann ich das nachvollziehen? Das ist ja weder im Steuerbescheid noch in der detaillierten Steuerberechnung von Elster aufgeschlüsselt oder ich erkenne es nicht.
    Sollte ich einen Gedankenfehler haben, freue ich mich auch über eine Mitteilung. Danke!
  • L. E. Fant
    Erfahrener Benutzer
    • 20.09.2013
    • 15394

    #2
    Fast täglich wird hier im Forum gefragt, wie man bei der Webanwendung Mein ELSTER benötigte Anlagen zu einer Steuererklärung hinzufügt. Wenn man erstmals eine Einkommensteuererklärung in Mein ELSTER startet, kann man seit dem Jahr 2019 einen Anlagenassistenten nutzen. Einzelheiten sind hier beschrieben: https://forum.elster


    Was bisher erklärt wurde, siehst Du nicht aus den Berechnungen oder Bescheiden, sondern aus den Steuererklärungen.

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    • Beamtenschweiß
      Erfahrener Benutzer
      • 10.04.2014
      • 3030

      #3
      Ich würde sagen, es ist völlig egal ob du die Anlage R-AV löschst oder nicht. Das FA wird bei der Einkommensteuerveranlagung die vom Anbieter übermittelten Daten ansetzen.
      Ihr solltet erst mal mit eurem Anbieter klären, ob tatsächlich keine Zulage auf dem Vertrag gutgeschrieben wurde.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
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      Kommentar

      • Charlie24
        Erfahrener Benutzer
        • 14.03.2014
        • 45997

        #4
        Ich würde sagen, es ist völlig egal ob du die Anlage R-AV löschst oder nicht.
        Es besteht keine Verpflichtung, die Günstigerprüfung für einen geförderten Riestervertrag zu beantragen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar

        • Beamtenschweiß
          Erfahrener Benutzer
          • 10.04.2014
          • 3030

          #5
          Charlie24 Soweit ich den TE verstanden habe, geht es nicht um die Günstigerprüfung nach § 10a EStG sondern um die Versteuerung der Auszahlung des Vertrages.
          Bei der Versteuerung ist es egal ob jemals ein Antrag nach §10a EStG gestellt wurde.

          Oder gibt es für Wohnriester wieder andere Spielregeln im EStG? (hatte selbe rnoch keine Berührung damit)
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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          Kommentar

          • Charlie24
            Erfahrener Benutzer
            • 14.03.2014
            • 45997

            #6
            Bei der Versteuerung ist es egal ob jemals ein Antrag nach §10a EStG gestellt wurde.
            Du hast recht, das habe ich glatt überlesen. Der Unterschied dürfte darin bestehen, dass bei einem nicht geförderten Vertrag nur der Ertragsanteil

            versteuert werden muss.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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