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Anlage N AUS - Inland Bruttoarbeitslohn eintragen?

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    Anlage N AUS - Inland Bruttoarbeitslohn eintragen?

    Guten Tag,

    ich habe sowohl ein inländisches, als auch ein italienisches Einkommen gehabt.

    In der Anlage N AUS habe ich meinen italienischen Bruttoarbeitslohn unter Zeile 33 "Bruttoarbeitslohn, von dem kein inländischer Steuerabzug vorgenommen worden ist" und Zeile 45 "verbleibender Arbeitslohn (Zeile 42) × Auslandsarbeitstage (Zeile 44) / tatsächliche Arbeitstage (Zeile 43) = verbleibender ausländischer Arbeitslohn" eingetragen.

    Muss ich meinen inländischen Bruttoarbeitslohn unter Zeile 32 "Bruttoarbeitslohn laut Nr. 3 der Lohnsteuerbescheinigung" eintragen oder ist damit etwas anderes gemeint?
    Und wenn ja, kommt folgende Fehlermeldung:

    "Der bei der Ermittlung des nach DBA steuerfreien Arbeitslohns angegebene verbleibende ausländische Arbeitslohn entspricht nicht dem rechnerischen Ergebnis aus dem verbleibenden Arbeitslohn multipliziert mit Auslandsarbeitstage dividiert durch tatsächliche Arbeitstage (1. Anlage N-AUS Steuerpflichtige Person / Ehemann / Person A)."

    Kann mir jemand damit weiterhelfen?

    Vielen Dank

    #2
    Meiner Meinung nach ist der inländische Lohn in Anlage N einzutragen.

    Kommentar


      #3
      Ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes ist das schwer mit der Ferndiagnose.

      Ist die Anlage N-AUS überhaopt zutreffend (ganzjährig Wohnsitz nur in der BRD und teilweise Tätigkeit in Italien) oder handelt es sich um einen Fall der teilweise unbeschränkten Steuerpflicht (Zuzug aus Italien im laufe des Jahres)?

      Hinsichtlich der Ausfüllung der N-AUS stellt sich auch die Frage, stammt der inländische und ausländische Arbeitslohn aus dem gleichen Dienstverhältnis?
      Wenn ja, muss beides rein. Wenn nein, dann eben auch nicht. Die Anlage N-AUS dient nur dazu, die Höhe des ausländischen Arbeitslohnes zu bestimmen, welcher ggf. doch in Deutschland versteuert werden muss (z.B. Tätigkeit für den ausländischen AG wurde im Arbeitszimmer in der BRD ausgeübt).

      Letztlich kein einfaches Themengebiet. Zumindest bei größeren Arbeitgebern welche regelmäßig AN ins Ausland entsenden gibt es aber auch Ansprechpartner in der Lohnbuchhaltung bzw. Kooperationsverträge mit spezialisierten Steuerberatern.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
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