Zitat von reckoner
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Ich kenne deine Rechtsauffassung. M.E. spricht der Wortlaut von § 32d Abs. 3 Satz 1 und 3 EStG gegen deine Rechtsauffassung.Jedenfalls hab‘ ich meine Rechtsauffassung hier und schon zig mal woanders dargelegt (nämlich, dass man es nicht muss).
Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. ...
3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.
In vielen Fällen unterliegen die Einnahmen aus Kapitalvermögen der sogenannten Abgeltungswirkung. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen Sie verpflichtet sind, Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen doch in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Und manchmal lohnt es sich auch, die Einnahmen aus Kapitalvermögen freiwillig zu erklären.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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