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Versicherungen steuerlich geltend machen?

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    Versicherungen steuerlich geltend machen?

    Hallo zusammen,

    kann man die Rechtschutzversicherung steuerlich geltend machen? Wenn ja, was gilt es zu beachten?

    Vielen Dank.

    Gruß
    Lidia

    #2
    Hallo,

    es gibt zwei Möglichkeiten:

    1. als Vorsorgeaufwand. Da ist zu bedenken, dass es dort Höchstbeträge gibt (1.900, für Selbstständige 2.800), und diese in vielen Fällen bereits durch die normalen Sozialversicherungsbeiträgeh übertroffen werden.

    2. als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben). Dazu muss ein Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle vorliegen.

    Was für eine Rechtsschutzversicherung soll es denn sein?

    Stefan

    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

    Kommentar


      #3
      Mit der elektronischen Steuererklärung hat das zwar wenig zu tun, aber eine Rechtsschutzversicherung kann nur dann anteilig

      als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn auch die berufliche Tätigkeit versichert ist.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
        Hallo,

        es gibt zwei Möglichkeiten:

        1. als Vorsorgeaufwand. Da ist zu bedenken, dass es dort Höchstbeträge gibt (1.900, für Selbstständige 2.800), und diese in vielen Fällen bereits durch die normalen Sozialversicherungsbeiträgeh übertroffen werden.

        2. als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben). Dazu muss ein Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle vorliegen.

        Zu 1. Nein! RSV sind nicht in §10 Abs 3a EStG enthalten und daher kein sonstiger Vorsorgeaufwand.

        Die Voraussetzung für 2. ist, dass der entsprechende Anteil (z.B. für Arbeitsrechtsschutz beim AN) in der Rechnung ausgewiesen ist, alternativ gibt es z.b. bei Finanztip ein Musterschreiben an den Versicherer zum Erfragen des entsprechenden Anteils.

        Kommentar


          #5
          Hallo,

          Zu 1. Nein! RSV sind nicht in §10 Abs 3a EStG enthalten und daher kein sonstiger Vorsorgeaufwand.​
          Ok, stimmt, ich hatte vorschnell nur daran gedacht, dass es keine Sachversicherung ist.

          aber eine Rechtsschutzversicherung kann nur dann anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn auch die berufliche Tätigkeit versichert ist.​
          So liest man es oft, aber das ist imho etwas zu kurz gedacht. Es muss wie schon von mir geschrieben nur eine zugehörige Einkunftsquelle vorliegen.
          Ein gutes Beispiel ist Vermietung.

          Stefan
          Zuletzt geändert von reckoner; 18.06.2025, 22:24.
          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

          Kommentar


            #6
            Hallo Lindex6!

            *****
            Hier im Forum ist Steuerberatung nicht erwünscht ...

            im Internet suchen bringt oftmals ein Mehr an Steuer-Informationen als hier im Forum zu fragen ...

            *****
            nachfolgende Information ist

            1. keine "Steuerberatung", sondern "Vermittlung von Allgemeinwissen zwecks Steuergerechtigkeit" und
            2. dient der Bürokratie-Entlastung!

            *****
            Vorab:
            - Es muss natürlich schon eine Rechtsschutzversicherung sein, in dem der Berufs-Rechtsschutz ausdrücklich enthalten ist,
            - oftmals steht der abziehbare Anteil auf der jährlichen Abrechnung drauf (manchmal auf der Rückseite),
            - falls nicht, dann gibt es folgende Schätz-Varianten:

            "Online-Nachricht - Dienstag, 07.08.2012 Einkommensteuer | Beiträge zur Rechtschutzversicherung als Werbungskosten (BDL)

            Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Rechtschutzversicherung von der Steuer abgesetzt werden können.

            Hierzu führte der BDL weiter aus: Als Werbungskosten kann nur der Anteil der Prämie für eine Familien-Rechtsschutzversicherung oder für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung berücksichtigt werden, der nach der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft auf den Berufs-Rechtsschutz entfällt. Dieser Prämienanteil ist durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt an, dass nach der Rechtsschutz-Gesamtstatistik bei der Familien-Rechtsschutz-Versicherung 65% und bei der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung 43% auf berufliche Schadensfälle entfallen. Dennoch verweigert die Finanzverwaltung eine anteilige Anerkennung. Die Leistungsarten ließen sich „nicht nach allgemeinen Maßstäben in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufteilen“, so die Begründung. Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt daher, immer eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft anzufordern, auf der der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt.

            Quelle: BDL, Pressemitteilung v. 3.8.2012"

            Diese Prozentsätze werden auch heute noch anerkannt - zumindest im Bürger- und steuerzahlerfreundlichen und bürokratievermeidenden "The Länd" Baden-Württemberg!

            Diese Prozentsätze weichen nur geringfügig von den von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten Werten ab - also das "Bürokratie-Monster" hunderttausendfache Einholung einer Bescheinigung kann man sich sparen!

            *****
            Der Vollständigkeit halber noch hier ein Tipp zur Unfallversicherung:

            Bei einer "normalen" Unfallversicherung ohne "Schnickschack" und "Kombi" und "Beitragsrückgewähr" und und und:

            Ein geschätzter beruflicher Anteil von 50% wird immer anerkannt!​

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